BGH: Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

Bundesgerichtshof

In Vordrucken und Formularen gib t es keinen Anspruch darauf, nicht unter grammatisch männlichen, sondern zusätzlich oder ausschließlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Aktenzeichen VI ZR 143/17). Eine entsprechende Klage gegen die Sparkasse Saarbrücken wurde abgewiesen.

Zur Begründung heißt es: Durch  die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen  erfahren Frauen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Denn der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist („generisches Maskulinum"), ohne dass ein solcher Sprachgebrauch eine Geringschätzung gegenüber Frauen zum Ausdruck bringt. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich angesichts des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.

Nach Einschätzung des Gerichts liegt auch deswegen keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da die Sparkasse in persönlichen Gesprächen und individuellen Schreiben  die Anrede „Frau […]" verwendet wendet und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolgt.

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