BGH-Urteil kippt weitere Entgeltklauseln

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen (Aktenzeichen XI ZR 590/15). Er gab damit der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V., Büchenbach, Recht, die gegen die Sparkasse Freiburg geklagt hatte. Insgesamt hat der acht Klauseln für unwirksam erklärt, die die Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis verwendet beziehungsweise verwendet hat. Weil die Bundesrichter eine „Wiederholungsgefahr“ sehen, sei das Abgeben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung „nicht entbehrlich“.

Nicht zulässig ist dem Urteil zufolge ein Entgelt von 5 Euro für die Benachrichtigung über Ablehnung einer Lastschrifteinlösung auf dem Postweg. Gleiches gilt für die Benachrichtigung über die Nichtausführung eines Überweisungsauftrags mangels Deckung. Unwirksam sind auch Klausel über ein Entgelt für Einrichtung, Änderung, Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags sowie die Änderung oder Löschung von Wertpapierorders. Der Dauerauftrag, so die Begründung, ist eine Hauptleistung des Zahlungsdienstleisters, für die kein gesondertes Entgelt gefordert werden darf. Änderungen oder Löschungen sind als Widerruf zu betrachten und insofern eine gesetzliche Nebenpflicht. Auch die Bearbeitung eines Widerrufs hat im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen. Bis zum BGH-Urteil vom 13. November 2012, mit dem der XI Zivilsenat ein erhöhtes Entgelt für P-Konten untersagte, hatte die Sparkasse für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt von 7 Euro erhoben. Auch diese Preisklausel hält der Inhaltskontrolle als Preisnebenabrede nicht stand. Damit die Sparkasse sich in der Bearbeitung von Altfällen sich nicht darauf berufen kann, wird auch hier eine Unterlassungserklärung verlangt.

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