Bundesregierung verabschiedet Geldwäschegesetz

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beschlossen.

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) wird demnach umstrukturiert. Bislang unter dem Namen „Zentralstelle für Verdachtsmeldungen“ beim Bundeskriminalamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern angesiedelt, wird sie nun in die Generalzolldirektion, also in den Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums überführt. Zugleich werden ihre Aufgaben und Kompetenzen neu geregelt. Ein Schwerpunkt wird auf der operativen und strategischen Analyse liegen. Zudem soll die FIU erstmals eine Filterfunktion erfüllen: Um die Strafverfolgungsbehörden zu entlasten, sollen nur noch „werthaltige“ Verdachtsmeldungen weitergeleitet werden 

Zudem schafft der Gesetzentwurf die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister, aus dem sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ersehen lassen. So sollen die Transparenz erhöht und der Missbrauch von Gesellschaften und Trusts zu Zwecken der Geldwäsche, des Steuerbetrug und der Terrorismusfinanzierung erschwert werden. Dabei wurde laut Bundesregierung darauf geachtet, den Bürokratieaufwand für die Unternehmen möglichst gering zu halten, indem auch auf vorhandene Informationen zu Beteiligungen aus den bestehenden Registern wie dem Handelsregister zurückgegriffen wird. Zugang zum Transparenzregister sollen neben Behörden und Unternehmen, die im Rahmen der Geldwäsche-Präfention Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, bei berechtigtem Interesse auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Fachjournalisten erhalten. 

Der  Kreis derer, die bei Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sorgfältig prüfen müssen, ob ein Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht, wird erweitert.  Und die Grenze bei Barzahlungen, ab der Händler Sorgfaltspflichten erfüllen müssen, sinkt gemäß der vierten EU-Geldwäscherichtlinie von bisher 15 000 Euro auf 10 000 Euro. Gleichzeitig wird der Bußgeldrahmen für schwerwiegende und wiederholte Verstöße deutlich angehoben. Unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen veröffentlichen die Aufsichtsbehörden künftig im Internet. Dies soll präventiv wirken und zur Befolgung der geldwäscherechtlichen Vorschriften anhalten.

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