Erbe muss Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vorlegen

Erben müssen unter Umständen eine Übersicht über das geerbte Vermögen und Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vorlegen. Dies können zum Beispiel die Kinder und der überlebende Ehegatte des Verstorbenen verlangen, wenn sie durch ein Testament ganz oder teilweise enterbt wurden und deshalb ihren Pflichtteil verlangen. So hat es das Oberlandesgerichts Stuttgart (19 W 78/15) entschieden. Von daher ist es empfehlenswert, die Kontoauszüge von Banken und Bausparkassen der letzten zehn Jahre aufzubewahren, um Aufwandsentschädigungen für deren Neuausfertigung zu vermeiden.

Im entschiedenen Fall hatten die verstorbenen Eltern ihre Tochter durch Testament enterbt. Diese verlangte daher ihren Pflichtteil. Der Erbe teilte mit, die Verstorbenen hätten kein Vermögen hinterlassen. Die enterbte Frau wies jedoch darauf hin, dass sie monatliche Einkünfte von rund 1.700 Euro bezogen hätten. Es sei daher nicht auszuschließen, dass sie ihr Vermögen vor ihrem Tod verschenkt haben. Damit sie eventuelle Ansprüche gegen die Beschenkten geltend machen könne, verlangte sie vom Erben, ihr Kontoauszüge der letzten zehn Jahre vorzulegen. Dazu war der Alleinerbe nicht bereit, da die Auszüge nicht mehr vorhanden seien und die Bank für die Reproduktion eine Aufwandsentschädigung von 1.500 Euro verlangte.

Die Frau bekam vor Gericht Recht. Laut der Entscheidung muss der Erbe seiner Auskunftsplicht trotz der anfallenden Aufwandsentschädigung nachkommen, da diese nicht unverhältnismäßig sei. Nur mit den Kontoauszügen habe die Frau eine Chance, eventuelle Ansprüche gegen die Beschenkten geltend zu machen. Beschaffe der Erbe die Kontoauszüge nicht, dürfe gegen ihn auch ein Zwangsgeld verhängt werden.

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