Preispolitik

BGH-Urteil kippt weitere Zusatzentgelte

Bundesgerichtshof

Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof am 12. September mit einem Urteil in die Preispolitik von Kreditinstituten eingegriffen. Gleich acht Klauseln aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse Freiburg, gegen die der Schutzvereinigung für Bankkunden e.V., Büchenbach, geklagt hatte, hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat damit gekippt (Aktenzeichen XI ZR 590/15). Einige dieser Klauseln wurden inhalts- oder sogar wortgleich mehrfach verwendet oder stehen inzwischen gar nicht mehr im Preisverzeichnis. Insofern fällt die Anzahl der tatsächlich erhobenen Entgelte, die für unzulässig erklärt werden, geringer aus. Das ist aber vermutlich nur ein schwacher Trost.

Schon seit einem BGH-Urteil vom 13. November 2012 ist beispielsweise ein höheres Entgelt für ein Pfändungsschutzkonto nicht mehr zulässig und findet sich auch nicht mehr im Preisverzeichnis der Sparkasse. Trotzdem sieht es der BGH als "nicht entbehrlich" an, dass die Sparkasse auch in diesem Fall eine Unterlassungserklärung abgibt, damit sie sich auch bei der Bearbeitung von Altfällen nicht mehr auf diese unwirksame Klausel berufen kann.

Für das aktuelle Geschäft wichtig sind vor allem zwei Preiskomponenten. Das eine ist ein Entgelt von fünf Euro dafür, dass ein Kunde auf dem Postweg über die Ablehnung einer Lastschrifteinlösung oder die Nichtausführung eines Überweisungsauftrags mangels Deckung informiert wird. Denn ein solcher Betrag ist dem Gericht zufolge weder angemessen noch an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet, wie es nach § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BGB gefordert wird. Vielmehr habe die Sparkasse hier in erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung des Kunden hierüber. In der Praxis wird ein solches Entgelt somit künftig wohl nicht wesentlich über den Portokosten liegen dürfen.

Punkt Nummer zwei ist die Unwirksamkeit von Entgelten für die Einrichtung, Änderung, Aussetzung oder Löschung von Daueraufträgen sowie die Änderung oder Löschung von Wertpapierorders. Der Dauerauftrag, so die Begründung, ist eine Hauptleistung des Zahlungsdienstleisters, für die kein gesondertes Entgelt gefordert werden darf. Änderungen oder Löschungen sind als Widerruf zu betrachten und insofern eine gesetzliche Nebenpflicht. Damit hat auch die Bearbeitung eines Widerrufs im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen.

Auch dieses Urteil bedeutet (wie andere zuvor) nun nicht zwangsläufig, dass es für die Kunden unter dem Strich günstiger wird. Denn natürlich ist es Banken und Sparkassen unbenommen, die Kosten, die mit der Bearbeitung von Daueraufträgen oder der Stornierung von Wertpapierorders verbunden sind, in die jeweiligen Preismodelle einzuarbeiten und gegebenenfalls das Kontoführungsentgelt anzuheben.

Der Trend der Rechtsprechung ist aber eindeutig: Die Vielzahl von Einzelentgelten rund um das Konto wird vom BGH skeptisch gesehen. Das Urteil zu den Gebühren für die Zusendung einer SMS-TAN hat zwar gezeigt, dass solche Preiskomponenten unter bestimmten Umständen akzeptiert werden, aber eben nicht generell.

Auf den ersten Blick günstige Kontopauschalen anzubieten und dafür das Preisverzeichnis mit einer Vielzahl von Einzelpositionen aufzublähen, wird auf Dauer vermutlich kein Weg sein, der der gerichtlichen Kontrolle standhält. Kundenfreundlich ist er ohnehin nicht. Eine solche Strategie wirkt ein bisschen wie Verkaufsaktionen im Einzelhandel, die etwa Hosen "ab 9,99 Euro" bewerben, obwohl nur ein einziges Exemplar zu diesem Preis am Ständer hängt. Mit einer solchen Vorgehensweise werden Banken und Sparkassen immer Negativschlagzeilen machen und in den sozialen Medien kritisiert werden, auch dann, wenn ihre Konditionen nicht vor Gericht verhandelt werden.

Kreditinstitute tun deshalb gut daran, ihre Preismodelle daraufhin zu durchforsten, welche Entgelte vielleicht besser in die Pauschale eingerechnet werden sollten, auch wenn diese (wie andere zuvor) dadurch etwas höher ausfällt. Schließlich gehört zu der viel beschworenen Transparenz nicht nur, alle Preise auszuweisen. Sondern auch ein Verzicht auf Fußnoten und "Kleingedrucktes" zählt dazu. Red.

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