Regulierung

Gerangel um das Screen Scraping

Quelle: pixabay

Wieder einmal macht der durch die PSD2 vorgesehene Kontozugriff durch Drittanbieter, die sogenannten TTPs, Schlagzeilen. Denn es geht darum, wie dieser durch die technischen Regulierungsstandards (RTS) der EBA umgesetzt wird, die jetzt der Europäischen Kommission vorliegen. Im Fokus: das sogenannte "Screen Scraping", bei dem es um den direkten Zugang für "Zahlungsauslösedienste" über die Online-Banking-Oberfläche der Banken geht. Die Kreditwirtschaft bleibt bei ihrer Argumentation, die sie in Sachen TTPs von Anfang an verfolgt hat. Die European Banking Federation hat unlängst ein Online-Video veröffentlicht, das vor den Datenschutzrisiken warnt. Das wiederum empört die Fintech-Szene. Denn sie verweist darauf, dass die TTPs schließlich unter der Aufsicht der nationalen Behörden stehen und mit den ihnen zugänglichen Daten nicht tun können, was sie wollen, sondern stets nur mit der Einwilligung der Verbraucher. Dass die immer genau wissen, wem sie wozu genau ihre Einwilligung geben, setzt die Fintech-Branche ebenso selbstverständlich voraus, wie es die Bankenseite bezweifelt. 66 Fintech-Unternehmen und Verbände aus allen EU-Mitgliedstaaten haben deshalb ein Manifest unterzeichnet, in dem sie vor negativen Auswirkungen warnen, die ein Verbot des sogenannten "Screen Scrapings" mit sich bringen würde.

Mit ihrer Sorge, dass Geschäftsmodelle in Gefahr geraten und die Innovation in Europa behindert würde, stehen die Fintechs übrigens nicht alleine da. Auch das Bundeskartellamt hat sich in diesem Sinne geäußert. Denn nur der direkte Zugang vermeide Missbrauchs- und Konfliktpotenziale, wie sie sich aus der Alternative ergeben könnten, dass die jeweilige Bank die Informationen übermittelt. Als Beispiel wird etwa die Verzögerung oder Zurückhaltung bestimmter Informationen genannt. Wenige Vorkommnisse dieser Art würden genügen, um das Vertrauen des Kunden in diese Art des Bezahlens zu beschädigen. Umgekehrt wird aber auch ein Schuh daraus: Wenn Drittanbieter doch einmal Unzulässiges mit den Daten anfangen, dann droht der Imageschaden auf die kontoführende Bank zurückzufallen. Red.

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