Bitcoin

Nicht mehr per Kreditkarte

Den Kauf von Bitcoins per Kreditkarte zu bezahlen - das ist etwas, worauf ein Großteil der deutschen Karteninhaber gar nicht erst kommen würde. In den USA scheint dies aber keineswegs die große Ausnahme zu sein. Nur so ist es zu erklären, dass eine Reihe von Banken eben solche Kartentransaktionen jetzt ausschließt. Hintergrund ist nicht der "Boykott" von Bitcoin und Co., der schon bei der Sperrung von Bitcoin-Prepaid-Karten des Herausgebers Wavecrest durch Visa fälschlicherweise vermutet worden war. Sondern es geht ganz schlicht ums Kreditrisiko.

Angesichts der hohen Volatilität bei den Bitcoin-Kursen ist das Risiko, dass Verbraucher Kartenkredite für den Kauf der Digitalwährung nicht zurückzahlen können, wenn der Wert drastisch einbricht, vergleichsweise hoch. Der Ausschluss entsprechender Transaktionen via Kreditkarte wird deshalb als Maßnahme zum Verbraucherschutz bezeichnet. Käufe via Debitkarte, die sofort abgerechnet werden, sind deshalb davon unberührt und weiterhin möglich.

Aus Sicht der Kartenemittenten ist die Maßnahme nur zu verständlich. Gar so lange ist es schließlich nicht her, dass Banken im angelsächsischen Raum mit hohen Volumina "fauler" Kartenkredite zu kämpfen hatten. Auch der Gedanke, Kunden auf diesem Weg vor Überschuldung zu schützen, ist nicht von der Hand zu weisen.

Heikel wird es an anderer Stelle, nämlich bei der nachträglichen Einführung des Transaktionsverbots für Kryptowährungen bei bestehenden Kreditverträgen. In Deutschland sind solche nachträglichen Vertragsänderungen regelmäßig ein gefundenes Fressen für Verbraucherschützer, die darin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden sehen, wie es im Juristendeutsch heißt, und die damit auch schon mehr als einmal vor Gericht Recht bekommen haben.

Bei neuen Kartenverträgen würden deutsche Verbraucherschützer den Ausschluss von Käufen mit so spekulativem Charakter vermutlich gerne mittragen - zumal sie ohnehin regelmäßig davor warnen, die Schulden und Zinsen bei revolvierenden Kreditkarten aus dem Blick zu verlieren. Eine nachträgliche Vertragsänderung ist zumindest hierzulande jedoch immer schwierig. Denn natürlich hat der Kunde in solchen Fällen die Möglichkeit zu widersprechen. In der Regel wird dies aber eine Vertragsauflösung nach sich ziehen, was als impliziter Zwang zur Zustimmung gewertet werden kann. Rechtlich vollständig sicher umzusetzen sind nachträgliche Vertragsänderungen deshalb im Grunde nur dann, wenn sie durch gesetzliche Vorgaben zwingend geworden sind. Red.

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