Altersvorsorge

Riester-Rente: BGH-Urteil als Vertriebsargument

Bundesgerichtshof

Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind. Das hat der IX Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 16. November 2017 entschieden (Aktenzeichen IX ZR 21/17).

In dem Prozess ging es um die Frage, ob ein Riester-Vertrag in der Privatinsolvenz zur Insolvenzmasse gehört oder nicht. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich dem Urteil zufolge nach § 851 Abs.1 ZPO (Zivilprozessordnung) in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Letzterem zufolge sind gefördertes Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar. Gemäß § 851 der Zivilprozessordnung sind jedoch nur übertragbare Forderungen der Pfändung unterworfen.

Ob ein Riester-Vertrag kündbar ist oder nicht, spielt deshalb nach Einschätzung des BGH für die Unpfändbarkeit keine Rolle. Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem solchen Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. Außerdem gelten die jährlichen Höchstgrenzen von bis zu 256 000 insgesamt beziehungsweise 2 000 bis 9 000 Euro an angespartem Vermögen pro Jahr, abhängig vom Alter des Riester-Sparers. Wurden diese Höchstgrenzen nicht überschritten und der Zulagenantrag gestellt, ist die Unpfändbarkeit gegeben.

Zweifellos kann man darüber streiten, ob es gerecht ist, den Wunsch eines Riester-Sparers nach einer besseren Absicherung im Alter beziehungsweise das Interesse der Allgemeinheit daran, möglichst wenige Menschen im Alter mit der Grundsicherung zu unterstützen, höher zu bewerten als die Interessen von Gläubigern.

Für Riester-Sparer ist das Urteil indessen eine gute Nachricht - stärkt es doch die Gewissheit, dass sich die private Vorsorge lohnt. Eben dies war schließlich auch der Gedanke, der den Gesetzgeber dazu bewogen hat, Riester-Renten künftig nur noch teilweise auf die Grundsicherung anzurechnen, wie es mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen wurde. Das Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Riester-Sparern nun noch mehr.

Für die oftmals schlechtgeredete Riester-Rente ergeben sich aus der Kombination von Betriebsrentenstärkungsgesetz und dem jüngsten höchstrichterlichen Urteil somit neue Vertriebsargumente - gerade gegenüber Geringverdienern, die die zusätzliche Vorsorge besonders nötig haben. Auch dieses BHG-Urteil lohnt es sich deshalb in der Beratung zu thematisieren. Red.

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