Rechtsfragen

SMS-TAN: Entgelte vor dem BGH

Quelle: BGH

Schon viel ist in diesem Jahr über "Nebenkosten" diskutiert worden, die Kreditinstitute im Zahlungsverkehr berechnen. In dieses Umfeld passt ein Urteil, das der Bundesgerichtshof für den 25. Juli angekündigt hat und bei dem es um Extragebühren beim Online-Banking geht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) hatte - stellvertretend für andere Kreditinstitute - gegen die Sparkasse Groß-Gerau geklagt, die unabhängig vom gewählten Kontomodell für jede zugesandte SMS-TAN ein Entgelt von 10 Cent berechnet.

Die Verbraucherschützer sind der Auffassung, dass dieses Entgelt nicht berechnet werden dürfe, weil jeder Online-Banking-Auftrag aus Sicherheitsgründen zwingend durch eine TAN bestätigt werden müsse. Sie sehen deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Sinne von § 307 BGB. Vor dem Landgericht sowie dem Oberlandesgericht Frankfurt sind sie damit erfolglos geblieben. Beide Instanzen kamen zu der Einschätzung, dass die SMS-TAN eine freiwillige Zusatzleistung im Interesse des Kunden sei, da es keine gesetzliche Pflicht gibt, Kunden das Online-Banking mit PIN und TAN als Zahlungsauthentifizierungsmitteln anzubieten. Wegen des fakultativen Charakters der Leistung einschließlich der gewählten Form der Übermittlung der TAN könne die Sparkasse diese Sonderleistung mit einem Entgelt bepreisen.

Wie die Bundesrichter das sehen, haben sie nach der rund einstündigen Verhandlung im Juni noch offen gelassen. In jüngster Zeit haben sie aber eher dazu geneigt, solche Nebenkosten nicht zuzulassen. Ob Entgelte für das Bereitstellen von Transaktionsnummern berechnet werden dürfen oder nicht, wird generell immer aufs Detail ankommen. Der Anwalt der beklagten Sparkasse hatte argumentiert, damals habe die Sparkasse fünf TAN-Varianten angeboten. Es habe somit die kostenlose Alternative gegeben.

Am Schluss könnte genau das entscheidend werden. Ganz ohne Authentifizierungsverfahren nutzt dem Kunden das Online-Konto nichts. Deshalb muss - zumindest nach dem Verständnis des juristischen Laien - im Kontopreis auch die Authentifizierungsmöglichkeit enthalten sein. Wenn dafür mehrere Methoden zur Auswahl stehen, sollte eine davon kostenfrei angeboten werden. Ansonsten ist die Kontopauschale eine Mogelpackung. Hier ließe sich die Argumentationslinie verfolgen die die deutsche Rechtsprechung vor der Einführung des Surcharging-Verbots auch bei Online-Shops verfolgt hat: Ein Verfahren muss in jedem Fall kostenfrei verfügbar sein. Und wie im Online-Shop sollte das ein "gängiges Verfahren" sein, also eines, das alle Kunden nutzen können und nicht etwa nur solche, die beispielsweise über bestimmte mobile Endgeräte verfügen. Red.

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