BGH-Urteil

SMS-TAN: Ein halber Sieg

Quelle: BGH

Die vorformulierte Klausel "Jede SMS-TAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)" ist in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam. Das hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 25. Juli 2017 entschieden (Aktenzeichen XI ZR 260/159).

Damit hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv), Berlin, durchgesetzt, der gegen die Sparkasse Groß-Gerau geklagt und auf ein Grundsatzurteil gehofft hatte. Die Freude der Verbraucherschützer dürfte aber nicht ganz ungetrübt sein. Denn anders, als man es auf den ersten Blick meinen könnte, haben die Bundesrichter Entgelte für die Zusendung von Transaktionsnummern per SMS nicht generell untersagt. Sondern das Verbot richtet sich nur gegen die pauschale Formulierung "Jede SMS-TAN".

Aufgrund dieses einschränkungslosen Wortlauts, so die Begründung, sei die Klausel so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 Euro für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, unabhängig davon, ob diese TAN tatsächlich im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Sparkasse könnte demnach ein Entgelt auch für solche Nummern beanspruchen, die zwar per SMS an den Kunden gesendet, aber von ihm gar nicht verwendet werden.

Dafür führen die Richter gleich eine Reihe von Gründen an: technische Probleme etwa, aufgrund deren die TAN den Adressaten gar nicht erst erreicht, die Überschreitung der zeitlichen Geltungsdauer (die gar nicht so selten vorkommt, weil die SMS einfach zu spät ankommt) oder auch der Abbruch der Transaktion aufgrund eines begründeten Phishing-Verdachts.

In all diesen Fällen steht die Zusendung der TAN nicht im Zusammenhang mit einem entgeltpflichtigen Zahlungsdienst. Nur dann darf ihre Zusendung aber nach § 675 f Abs. 4 Satz 1 BGB auch bepreist werden. Denn danach kann ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes - und dazu gehört auch die Ausgabe von Authentifizierungsmitteln wie die TAN - ein zuvor vereinbartes Entgelt verlangen. Dazu muss die TAN aber eben tatsächlich Bestandteil der Hauptleistung, also des Online-Banking mit PIN und TAN sein.

Für Banken und Sparkassen, die mit einer solchen Preisklausel arbeiten, lässt sich daraus ableiten, dass vermutlich eine Überarbeitung derselben genügt - in dem Sinne, dass ein Entgelt für die Zusendung einer jeden TAN berechnet wird, die für eine Transaktion zum Einsatz kommt. Der Preis für die TAN-Zustellung wird also wohl im Sinne eines Buchungspostens berechnet werden müssen. In der Praxis dürften die tatsächlich verwendeten TANs den weitaus größten Teil der tatsächlich versendeten Transaktionsnummern ausmachen. Sind die Klauseln erst einmal angepasst, dürften sich daraus somit keine allzu großen Ertragseinbußen ergeben.

Aus eben diesem Grund wird das Urteil von der Kreditwirtschaft begrüßt, weil eine Bepreisung der SMS-TAN zumindest grundsätzlich weiterhin möglich ist. Eben deshalb ist das Urteil trotz der Durchsetzung der eigenen Position im konkreten Fall für Verbraucherschützer unbefriedigend und nur ein halber Sieg. Sie hatten auf ein Verbot jeglicher Entgelte für die TAN-Zusendung gehofft und fürchten nun, die Branche könnte das Urteil als eine Art Freifahrtschein für die Einführung solcher Gebühren auffassen. Aktuell ist eine Bepreisung der SMS-TAN - anders als es die Tatsache, dass sich der BGH damit befasst hat, vielleicht vermuten ließe - eher die Ausnahme als die Regel. Finanztip zufolge sind es gerade einmal "mindestens 57" Kreditinstitute in Deutschland, die für die Zustellung ein Entgelt verlangen.

Kreditinstitute müssen gleichwohl weiterhin Obacht walten lassen. Eine Falle, in die sie nicht tappen dürfen, ist das Werben mit einem Online-Konto bei gleichzeitiger Bepreisung der TAN-Zusendung. Damit würden die Verbraucherschützer unweigerlich wieder auf den Plan gerufen. Red.

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