Finanzierung im E-Commerce

Online-Shopping auf Raten: Gleiche Regeln für Ratenkauf und Ratenkredit

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Der klassische Ratenkredit hat als Finanzierungsform im E-Commerce kaum eine Chance. Aus Kundensicht ist er viel zu umständlich. Das hat vor allem rechtliche Gründe, konstatiert Cordula Nocke. Denn mit dem Erfordernis der Kundenidentifizierung sowie der Schriftform ist ein Medienbruch gesetzlich gefordert. Beides gilt für den Teilzahlungskauf nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Händler hierfür mit Dienstleistern zusammenarbeitet. Der Bankenfachverband fordert deshalb die Angleichung der gesetzlichen Regelungen für beide Formen des Kaufs auf Raten - dies umso mehr, als der deutsche Gesetzgeber mit dem Verlangen der Schriftform bei Verbraucherdarlehen über die Regeln der EU-Verbraucherkreditrichtlinie hinausgeht. Red.

Sonntagabend, 20. Dezember 2015, 20 Uhr, gleich beginnt der wöchentliche Tatort. Einem Verbraucher fällt siedend heiß ein, dass er seinen Kindern zu Weihnachten einen Tabletcomputer kaufen wollte. Bis zum Krimi bleibt noch ein wenig Zeit. Über ein Vergleichsportal ist das Wunschgerät zum gleichen Preis in zwei seriösen Online-Shops rasch gefunden.

Bezahlt werden soll es in Raten. Beide Online-Händler offerieren als Zahlungsmethode die Ratenzahlung, allerdings in verschiedenen Varianten und mit unterschiedlichen Kooperationspartnern:

- Online-Shop A kooperiert mit einer Bank. Diese bietet zur Finanzierung ein Darlehen an. Dafür müsste der Kunde das Kreditantragsformular ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben, eventuell weitere Unterlagen (zum Beispiel Gehaltsnachweise) heraussuchen, während der Öffnungszeiten zur Post gehen, das Postident-Verfahren durchlaufen, abwarten, bis der Kreditantrag bei der Bank eingegangen sowie geprüft ist und der Kaufpreis an den Händler ausgezahlt ist. Das Gerät würde voraussichtlich erst nach den Weihnachtsfeiertagen eintreffen. Die Raten würden vom Girokonto des Kunden eingezogen.

- Online-Shop B kooperiert mit einem speziellen Online-Dienstleister. Bei der Bezahlung muss der Kunde im Zahlungsmix des Shops die Ratenzahlung über diesen Online-Dienstleister aktivieren, einige Angaben in einer Datenmaske ergänzen und den Kauf per Mausklick bestätigen. Das Gerät würde voraussichtlich am 23. Dezember 2015 geliefert. Die Raten würden vom Girokonto eingezogen.

Inzwischen ist es 20.10 Uhr. Bei wem kauft der Kunde? Kunden schätzen bei Online-Einkäufen die einfache und unkomplizierte Abwicklung von Kauf und Bezahlung. Vor allem bei der Zahlungsoption "Ratenzahlung" ist es für den Kunden maßgebend, wie kundenfreundlich und bequem der Prozess ist. Kann der Kunde reibungslos und in Echtzeit im Online-Shop seinen Einkauf inklusive Ratenzahlungsvereinbarung abschließen? Welche Formalitäten muss der Kunde bewältigen? Daher wird sich der Ratenzahlungskunde bei dem Online-Kauf voraussichtlich für Online-Shop B entscheiden. Denn der Vertragsabschluss einschließlich Ratenzahlungsvereinbarung ist dort einfacher. Wegen der kürzeren Abläufe kann Online-Händler B das Gerät außerdem schneller liefern.

Unterschiedliche rechtliche Konstruktionen und Anforderungen

Dies liegt an den unterschiedlichen rechtlichen Konstruktionen der beiden Ratenzahlungsmodelle und an den unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen, die für beide Modelle gelten.

- Das Ratenzahlungsangebot von Online-Händler A basiert auf einer Finanzierung des Online-Kaufs durch ein klassisches Verbraucherdarlehen einer Bank (nachfolgend "darlehensfinanzierter Online-Kauf"). Beim darlehensfinanzierten Online-Kauf liegen zwei Verträge vor, ein Kaufvertrag mit dem Händler und ein Verbraucherdarlehensvertrag mit der Bank (Ratenkredit). Da der Darlehensvertrag ausschließlich zum Zweck der Finanzierung des Kaufs abgeschlossen wird und der Online-Händler an dieser Finanzierung durch seine Vermittlung mitgewirkt hat, betrachtet das Gesetz beide Verträge als wirtschaftliche Einheit. Kauf und Darlehen sind verbundene Verträge.

- Das Ratenzahlungsangebot von Online-Händler B beruht auf einem Teilzahlungsgeschäft des Händlers mit einem Forderungsverkauf beziehungsweise einer Forderungsabtretung an eine Bank (nachfolgend "Online-Ratenkauf"). Hierbei unterstützt ein spezialisierter Online-Dienstleister den Händler und die Bank.

Online-Ratenkauf rechtlich privilegiert

Zweck und wirtschaftliches Ergebnis beider Modelle sind zwar identisch. Der Online-Ratenkauf ist gegenüber dem darlehensfinanzierten Online-Kauf aber rechtlich privilegiert, was im Ergebnis zu einer unkomplizierteren Abwicklung führt. Ein sachlicher Grund dafür ist nicht ersichtlich. Daher sollte der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen beider Modelle angleichen und die Rechtslage einheitlich gestalten.

Im stationären Handel und im Online-Geschäft schließen die im Bankenfachverband organisierten Kreditbanken jährlich über sechs Millionen Verträge, die unmittelbar der Förderung des Warenabsatzes im Handel dienen (Absatzfinanzierung am Point of Sale). Regelmäßig sind dies - wie im Online-Shop A - klassische Verbraucherdarlehen. Diese werden vom Händler an eine Bank vermittelt und ermöglichen die Ratenzahlung für gekaufte Güter wie Autos, Möbel, Unterhaltungselektronik oder Haushaltsgeräte.

Zumindest zwei der für klassische Verbraucherdarlehen geltenden gesetzlichen Vorgaben stellen im Internet, also am virtuellen Point of Sale des Online-Shops, Barrieren dar, die geschäftsverhindernd wirken.

Verbraucherdarlehen durch Schriftform und Identifizierung benachteiligt

Erstens bedürfen Verbraucherdarlehensverträge aufgrund des gesetzlichen Schriftformerfordernisses der handschriftlichen Unterzeichnung zumindest des Kreditantrags durch den Verbraucher. Daher scheidet der vollständige Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen im Internet aus. Zwar könnte der Formmangel der fehlenden Unterschrift mit Inanspruchnahme des Kredits geheilt werden. Dem Kreditgeber wäre damit aber nicht gedient, da sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigen würde. Theoretisch kann die eigenhändige Unterschrift durch eine sogenannte "qualifizierte elektronische Signatur" ersetzt werden. Praktisch scheitert dies aber an deren äußerst geringer Verbreitung in der Bevölkerung.

Zweitens verlangt das Geldwäschegesetz (GwG) von der kreditgebenden Bank die Überprüfung der Kundenidentität durch amtliche Dokumente. Dies läuft auf eine Identifizierung mittels Personalausweis hinaus und damit regelmäßig auf das Postident-Verfahren. Zwar gibt es als Alternativen zum Postident mittlerweile auch Online-Identifizierungsverfahren (zum Beispiel über Video-Telefonie), die eine Legitimierung ohne Medienbruch und in Echtzeit ermöglichen.

Ferner ist eine Identifizierung anhand der Online-Ausweisfunktion des neuen Personalausweises möglich. Beide Online-Varianten sind jedoch unter anderem wegen ihrer technischen Voraussetzungen ebenfalls nur gering verbreitet und daher noch nicht so praxisrelevant, wie es wünschenswert wäre.

Folglich kommt es im Internet bei Verbraucherdarlehensverträgen zwangsläufig zu einem Übergang von der Online- in die Offline-Welt. Dieser gesetzlich verordnete Medienbruch verhindert den darlehensfinanzierten Kauf entweder von vornherein oder provoziert den vorzeitigen Abbruch des Geschäfts.

Teilzahlungskauf ohne Medienbruch möglich

Die gesetzlichen Barrieren Schriftform und GwG-konforme Identitätsprüfung existieren beim Online-Ratenkauf nicht. Vielmehr ermöglicht das Ratenkauf-Modell eine verzögerungsfreie Online-Finanzierung - ohne jeden Medienbruch.

Beim Online-Ratenkauf schließt der Online-Händler mit dem Kunden ein sogenanntes Teilzahlungsgeschäft ab. Das ist ein Kaufvertrag, bei dem der Kunde den Kaufpreis nicht sofort (Barkauf), sondern von vornherein in Teilleistungen - Raten - schuldet. Die kaufvertraglich getroffene Ratenzahlungsvereinbarung macht ein separates Verbraucherdarlehen mit einer Bank überflüssig.

Das Teilzahlungsgeschäft ist nichts Neues. Vielmehr erinnert es an die Anfänge des Konsumkredits. Einen "Kredit" aufzunehmen, bedeutete bis ins 19. Jahrhundert meist, beim Kaufmann anschreiben zu lassen (Borgkauf). Die regelmäßige Rückzahlung galt als selbstverständlich.

Aus absatzwirtschaftlichen Überlegungen der aufkommenden Industrie mit ihrer Mengenproduktion und bei Teilen des Handels entstand im 19. Jahrhundert der organisierte Abzahlungskauf als Wegbereiter des späteren bankmäßigen Teilzahlungskredits. Auch der Versandhandel bediente sich der Teilzahlung als Vertriebsinstrument. So setzte die Firma Singer-Nähmaschinen ab 1862 auf dem deutschen Markt die Teilzahlung gezielt für den Absatz ihrer Serienproduktion ein, was der Nähmaschine den Beinamen "Mutter der Teilzahlung" einbrachte.

Wirtschaftlich ist das Teilzahlungsgeschäft eine Zahlungserleichterung, ein Zahlungsaufschub, mithin eine Art der Kreditgewährung. Der Kreditgewährende ist der Händler, nicht eine Bank. Selbstverständlich kann der Händler sich diesen Kredit durch Zinsen vergüten lassen.

Teilzahlungsgeschäft ohne Erlaubnis ...

Bankenaufsichtsrechtlich benötigt der Händler für das Teilzahlungsgeschäft keine Erlaubnis. Denn wer als Verkäufer seinen eigenen Absatz kreditiert, indem er den Kaufpreis stundet, betreibt damit nicht das Kreditgeschäft, selbst wenn er sich den Stundungskredit verzinsen lässt. Zwar gibt der Verkäufer dem Käufer wirtschaftlich Kredit, diesem Kredit liegt aber kein Darlehensvertrag, sondern allein ein atypisch ausgestalteter Kaufvertrag zugrunde.

Rechtlich ist das Teilzahlungsgeschäft eine Finanzierungshilfe und kein Verbraucherdarlehen. Gleichwohl finden zum Schutz des Verbrauchers einige Vorschriften über das Verbraucherdarlehen Anwendung. Danach bedarf auch ein Teilzahlungsgeschäft grundsätzlich der Schriftform. Eine Ausnahme hiervon gilt bei Teilzahlungsgeschäften im Fernabsatz, also bei Käufen im Internet. Gibt der Händler dem Kunden bei Vertragsabschluss bestimmte Informationen, indem er diese auf seiner Website vorhält (zum Beispiel Barzahlungspreis, effektiver Jahreszins, Tilgungsplan), bedarf das Teilzahlungsgeschäft nicht der Schriftform. Es kann formlos und verzögerungsfrei online abgeschlossen werden.

... und nicht zur Identifizierung des Kunden verpflichtet

Auch geldwäscherechtlich genießt der Händler gegenüber einer Bank ein wertvolles Privileg. Denn für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln (Groß- und Einzelhändler), gilt eine Ausnahme von den Identifizierungsvorschriften des Geldwäschegesetzes. So ist ein Güterhändler nur bei Barzahlungsgeschäften ab 15 000 Euro verpflichtet, die Vorgaben zur Kundenidentifizierung einzuhalten.

Diese Ausnahme ist nicht geschäfts-, sondern statusbezogen, knüpft also an die Eigenschaft als Güterhändler an. Sie begünstigt den Händler auch dann, wenn er zur Absatzförderung ein Teilzahlungsgeschäft eingeht. Damit entfällt für den Händler der Zwang zum Postident-Verfahren oder zur Online-Identifizierung.

Forderungsabtretung befreit Online-Händler vom Kreditrisiko

Wie beim darlehensfinanzierten Kauf hat der Online-Händler auch beim Online-Ratenkauf kein Interesse an dem eigentlichen Kreditgeschäft. Vielmehr geht es ihm darum, seinen Warenabsatz zu steigern. Außerdem möchte er garantiert und möglichst zeitnah den Warenkaufpreis erhalten. Das Kreditausfallrisiko möchte er nicht tragen.

Aus diesem Grunde kooperiert er beim Online-Ratenkauf auf Initiative eines externen Online-Dienstleisters mit einer Bank. Diese Bank kauft dem Online-Händler seine Kaufpreisforderung gegen den Kunden ab (sogenannter Forderungskauf). Zur Erfüllung dieses schuldrechtlichen Forderungsverkaufes tritt der Händler die bestehende Kaufpreisforderung an die Bank ab (sogenannte Forderungsabtretung). Hierfür ist ein Abtretungsvertrag erforderlich, bei dem die Gläubigerstellung vom bisherigen Gläubiger (Händler) auf den neuen Gläubiger (Bank) übertragen wird.

Am Verkauf und der Abtretung der Forderung vom Händler an die Bank muss der Kunde nicht vertraglich beteiligt werden. Geschäftspartner sind nur der bisherige und der neue Gläubiger, nicht dagegen der Kunde als Kaufpreisschuldner. Die Bank zahlt aufgrund der Abtretung den Forderungskaufpreis sodann an den Händler aus. Über die zwischen dem Kunden und dem Online-Händler vereinbarte Laufzeit zieht die Bank als neuer Gläubiger die ihr zustehenden Raten vom Konto des Kunden ein.

Der Händler erzielt also beim Online-Ratenkauf in Form des Teilzahlungsgeschäfts mit Forderungsabtretung dasselbe wirtschaftliche Ergebnis wie beim darlehensfinanzierten Kauf. Zwar schließt der Händler das Geschäft formal mit dem Kunden ab, reicht es aber durch Verkauf und Abtretung der Kaufpreisforderung wirtschaftlich umgehend an die Bank weiter. Aufgrund dessen entfällt für den Händler die Wartezeit auf die Kundenzahlungen ebenso wie das Ausfallrisiko.

Der Händler refinanziert damit unmittelbar sein Teilzahlungsgeschäft. Er erhält Zahlungssicherheit, muss sich um nichts mehr kümmern und kann sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren. Dies ist vor allem dann für Online-Händler von Interesse, wenn sie Waren an Neukunden verkaufen, bei denen sie das Zahlungsverhalten nicht oder nur teilweise einschätzen können.

Forderungsverkauf ohne Schriftform und Identitätsüberprüfung

Die Forderungsabtretung vom Online-Händler an die Bank und der anschließende Forderungseinzug führen nicht dazu, dass die geldwäscherechtliche Identifizierungspflicht ausgelöst wird. Die Bank muss den Kunden daher bei einer Forderungsabtretung weder per Postident- noch durch ein alternatives Online-Verfahren identifizieren.

Zwar ist eine Bank Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes und muss die geldwäscherechtlichen Vorgaben einhalten. Anders als bei einem klassischen Verbraucherdarlehen besteht bei Forderungsverkauf und Forderungsabtretung aber zwischen Bank und Kunde keine Geschäftsbeziehung im Sinne des Geldwäscherechts. Denn das Geldwäscherecht stellt stets auf die schuldrechtliche Vertragsbeziehung ab.

Zwischen Forderungskäufer und Kunde besteht zwar eine Beziehung dergestalt, dass jener von diesem fortlaufend die Raten einzieht. Diese Beziehung beruht aber nicht auf einem schuldrechtlichen Vertrag zwischen diesen beiden Parteien, sondern auf einer dinglichen Abtretung der Forderungen aus dem als Teilzahlungsgeschäft ausgestalteten Kaufvertrag. Zwischen Forderungskäufer und Kunde besteht kein Schuldverhältnis im weiteren Sinne (Vertrag), sondern nur eines im engeren Sinne (Forderung).

Auch ist das im Verbraucherdarlehensrecht geltende Schriftformerfordernis für Forderungsverkauf und Forderungsabtretung ohne Bedeutung. Der Kunde hat mit der Bank keinen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen, sondern ist lediglich Schuldner einer Kaufpreisforderung, die nach der Forderungsabtretung ratierlich von der Bank eingezogen wird. Hierfür gibt es keine gesetzlichen Formerfordernisse, sodass die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten formfrei gestaltet werden können.

Spezialisierte Online-Dienstleister: Marketing und Technik

Zwar kann jeder Online-Händler den Online-Ratenkauf mit anschließender Forderungsabtretung alleine mit einer Bank anbieten. Denn das Modell des Teilzahlungskaufs mit anschließender Refinanzierung durch die Kreditwirtschaft ist als solches nicht neu.

Wie ausgeführt, kooperieren aber zahlreiche Händler beim Online-Ratenkauf mit spezialisierten Online-Dienstleistern, welche die erforderlichen technischen und kaufmännischen Prozesse organisieren. Dazu gehören die Zusammenarbeit mit einer Partnerbank sowie die Akquise der Online-Händler, die ihren Kunden den Ratenkauf als Zahlungsoption anbieten. Weitere Services für Händler und Bank sind die nahtlose Einbindung der Ratenkauffunktion sowie dazu passender Geschäftsbedingungen im Online-Shop. Der Beitrag des Online-Dienstleisters besteht also im Bereitstellen der Infrastruktur und in der Erschließung des Marktes, regelmäßig unter Zuhilfenahme seiner eigenen Marke. Damit verbindet er die Akteure Händler, Bank und Kunde und ist die treibende Kraft hinter dem Online-Ratenkauf.

An den einzelnen Ratenkauf-Geschäften zwischen Händler, Kunde und Bank (Kaufvertrag mit Ratenzahlung, Forderungsabtretung) ist der Online-Dienstleister regelmäßig nicht beteiligt. Würde der Online-Dienstleister die Kaufpreisforderungen der Online-Händler selbst ankaufen und sich abtreten lassen, bräuchte er hierfür eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Denn der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen stellt eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung im Sinne des Bankenaufsichtsrechts dar. Über eine derartige Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügt der Online-Dienstleister häufig nicht, sodass sich seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Online-Ratenkauf auf eine vermarktende und organisatorisch-technische beschränkt.

Ratenkredit und Ratenkauf gesetzlich angleichen

Die beiden Modelle der Online-Händler A und B sind wirtschaftlich betrachtet gleich. Ihr Unterschied liegt lediglich in der rechtlichen Konstruktion. Beim darlehensfinanzierten Online-Kauf liegen ein Kaufvertrag mit dem Händler und ein Verbraucherdarlehensvertrag mit der Bank vor. Beim Online-Ratenkauf schließen Online-Händler und Kunde einen Kaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung, und der Händler tritt anschließend seine Kaufpreisforderung auf Vermittlung eines Online-Dienstleisters an eine Bank ab.

Im Gegensatz zum darlehensfinanzierten Online-Kauf sind beim Online-Ratenkauf der wirtschaftliche (Bank) und rechtliche Kreditgeber (Händler) verschieden. Diese unterschiedliche rechtliche Konstruktion und Aufspaltung führen dazu, dass beim Online-Ratenkauf weder das gesetzliche Schriftformerfordernis zu beachten noch eine Identifizierung nach Geldwäscherecht durchzuführen ist.

Es liegt auf der Hand, dass diese Aufspaltung kein sachlich gerechtfertigtes Kriterium für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung sein kann. Vielmehr ist es im Interesse eines fairen und funktionierenden Wettbewerbs geboten, dass für beide Modelle die gleichen Regeln gelten. Nur so bleibt zudem gewährleistet, dass Händler und Banken das im Endeffekt effizienteste und ihren geschäftlichen und organisatorischen Bedürfnissen am besten entsprechende Modell wählen können. Echte Wahlfreiheit besteht nur dort, wo das eine Modell nicht durch die Privilegien des anderen benachteiligt wird. Konsequenterweise müssen Schriftform und Identitätsüberprüfung nach dem Geldwäschegesetz künftig auch beim darlehensfinanzierten Online-Kauf entfallen.

Schriftform für darlehensfinanzierte Käufe abschaffen

Die Schriftform (eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) ist für darlehensfinanzierte Online-Käufe überflüssig und sollte abgeschafft werden.

Zunächst gibt die EU-Verbraucherkreditrichtlinie für den Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen weder die eigenhändige Unterschrift noch die qualifizierte elektronische Signatur vor. Vielmehr hat der deutsche Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung im Jahre 2010 die Richtlinienvorgaben nicht 1:1 übernommen - zum Nachteil des Vertriebs von Verbraucherdarlehen über das Internet. Denn nach der Richtlinie ist der Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages auf Papier oder einem dauerhaften Datenträger zulässig - dies wäre nach deutschem Recht die sogenannte Textform, die gerade keine eigenhändige Unterschrift und keine qualifizierte Signatur erfordert. Textform bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben wird (zum Beispiel auf Papier, USB-Stick, CD-ROM, Festplatte, Speicherkarte). Maschinell erstellte Briefe, E-Mails und Computer-Faxe entsprechen beispielsweise der Textform.

Indem der deutsche Gesetzgeber 2010 von den Richtlinienvorgaben abgewichen ist, stellt er dem erklärten Ziel der Richtlinie, einen echten, grenzüberschreitenden und reibungslos funktionierender Binnenmarkt zu schaffen, massive Barrieren in den Weg. Dies gilt insbesondere für die elektronischen Vertriebsformen, zum Beispiel via Internet. Dabei ermöglichen nur diese Vertriebsformen Anbietern und Verbrauchern, die nationalen Grenzen virtuell zu überschreiten und die Vorteile eines europaweiten Binnenmarktes zu genießen.

Überdies wurde die strenge Schriftform für Verbraucherdarlehensverträge ursprünglich als Übereilungsschutz zugunsten des Verbrauchers eingeführt. Ihm sollte durch die eigenhändige Unterschrift vergegenwärtigt werden, dass er im Begriff ist, einen bedeutenden Vertrag abzuschließen. Durch die Einführung eines europaweit einheitlichen 14-tägigen Widerrufsrechts hat sich ein Übereilungsschutzes erübrigt.

Schließlich hält der Gesetzgeber die eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur auch beim wirtschaftlich vergleichbaren Online-Ratenkauf für entbehrlich, sofern der Händler bestimmten Informationsanforderungen nachkommt. Es ist nicht einzusehen, dass die Art des Kreditgeschäfts (Ratenkredit oder Ratenkauf) über die Erforderlichkeit der Schriftform entscheidet, obwohl die wirtschaftliche Tragweite beider Modelle für den Verbraucher identisch ist.

Identifizierungspflicht für darlehensfinanzierte Käufe abschaffen

Auch die Pflicht zur Identitätsüberprüfung mittels Personalausweis (zum Beispiel Postident-Verfahren, Online-Identifizierung) ist bei darlehensfinanzierten Online-Käufen nicht sachgerecht und sollte abgeschafft werden.

Einerseits ist das Geldwäscherisiko bei darlehensfinanzierten Käufen - online wie offline - grundsätzlich gering. Ein Einschleusen illegaler Gelder in den legalen Finanzablauf kann nicht stattfinden, weil auf diesem Weg nur Waren erworben werden können, dem Kreditgeschäft also ein konkreter Warenwert gegenübersteht. Zudem werden in der Absatzfinanzierung die Darlehensraten fast ausschließlich von einem nach Maßgabe der geldwäscherechtlichen Vorschriften legitimierten Referenzkonto des Kunden bei seiner Hausbank eingezogen. Der Kunde wurde als Inhaber dieses Referenzkontos von seiner Hausbank bereits identifiziert, sodass die Herkunft der zurückgezahlten Beträge und damit die Papierspur ohne Weiteres zurückverfolgt werden kann.

Andererseits stellt sich die Frage, warum das Geldwäscherisiko beim darlehensfinanzierten Online-Kauf größer sein soll als beim wirtschaftlich vergleichbaren Online-Ratenkauf, bei dem es keinen Zwang zur GwG-konformen Identitätsüberprüfung gibt.

Absatzfinanzierungen für Geldwäsche ungeeignet

Insgesamt sind zudem die von Banken und Online-Dienstleistern maximal akzeptierten Finanzierungsvolumina im niedrigen vierstelligen Bereich viel zu gering, um ein ernsthaftes Risiko darzustellen. Auch kann durch einfache Barkäufe Liquidität schneller, kostengünstiger und unauffälliger in den legalen Geldkreislauf geschleust werden. Kurzum: Absatzfinanzierungen sind offline wie online zu Geldwäschezwecken kaum geeignet, ungeachtet ihrer rechtlichen Konstruktion. Die Identitätsüberprüfung durch Postident oder andere dokumentenbasierte Verfahren ist im Rahmen eines risikobasierten Präventionsansatzes unverhältnismäßig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass derlei für den Online-Ratenkauf nicht gefordert ist, lässt sich ein Festhalten an der Identifizierung mittels amtlicher Papiere beim darlehensfinanzierten Online-Kauf nicht rechtfertigen.

Zur Autorin Cordula Nocke, Referatsleiterin Recht, Bankenfachverband e.V., Berlin
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