Datenschutz und Datensicherheit: Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragen in Kreditinstituten sind immer komplexer geworden. Und sie werden durch die EU-Datenschutzgrundverordnung nicht einfacher. Für viele Ins titute ist das Outsourcing deshalb ein guter Weg. Der Datenschutzbeauftragte ist aber nicht immer nur ein Bremser, wenn es um neue Marketingoder Vertriebsideen geht. Sondern er soll auch zum Berater werden, der dabei hilft, Geschäftsmodelle datenschutzkonform weiterzuentwickeln, meint Jens Saenger. Während Saenger von der PSD2 neue Risiken für Datenschlutz und Datensicherheit erwartet, können Stefan Roßbach und Thomas Büttner diese Gefahr nicht erkennen. Schließlich müssten erstmals auch Drittanbieter Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Für die Banken sei es deshalb jetzt an der Zeit, die PSD2 als Chance zu begreifen. Marc T. Hanne verweist auf neue Gefahren, die sich aus der zunehmenden Nutzung mobiler Bankanwendungen ergeben. Weil sich Sicherheitsstandards aus dem Online-Banking nicht eins zu eins in den mobilen Bereich übertragen lassen, sei einerseits ein neuer mobilzentrierter Sicherheitsansatz erforderlich. Andererseits brauche es auch mehr Kommunikation mit dem Kunden. Das hundertprozentige Erkennen von Malware ist und bleibt eine Utopie, meint Jochen Koehler. Wichtiger als das Erkennen von Schadsoftware, so seine Folgerung, ist deshalb die Isolierung gefährlicher Aktivitäten im Bereich der Hardware.
Regulierung: Auf die Investmentsteuerreform 2018 werden viele Anleger verunsichert reagieren, meint Jochen Ramakers. Das gilt vor allem für Anleger mit Fonds-Altbeständen, die zum vollständigen Verkauf neigen könnten, aber auch für Fondspolicen. Der Wertpapierkultur in Deutschland, so Ramakers, wird mit den Neuregelungen wohl kein guter Dienst erwiesen. Dass die Wohnimmobilienkreditrichtlinie tatsächlich zu stark rückläufigen Kreditzusagen geführt hat, lässt sich durch eine KPMG-Umfrage nur teilweise belegen, wissen Jörg Fehrenbacher und Florian Wagner. Eine Verbesserung des Verbraucherschutzes sehen sie jedoch auch nur bedingt. Auch in der Neuauflage des Gesetzes sehen sie Nachbesserungsbedarf: Noch immer bleibt unklar, wie eine "wahrscheinliche Rückzahlung" definiert wird.
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