Leserzuschrift

Cash Back ohne Freigabe durch BaFin oder DK

Zu der Meldung, wonach es für Netzbetreiber eine Freigabe der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) gibt, durch die Cash Back auch kleinen Händlern ermöglicht wird, schreibt Hugo Godschalk von der Paysys GmbH: "Die sogenannte reverse Bargeldzahlung (Cash Back) ist gemäß § 1 Abs.10 Nr. 4 ZAG seit 2009 (Umsetzung der PSD1) kein Zahlungsdienst (Ausnahmetatbestand) und kann von jedem Händler aufsichtsrechtlich ohne weiteres erlaubnisfrei angeboten werden. Ein Händler braucht keine Einzelvereinbarung mit der BaFin. Die Händler, die bereits seit Jahren Cash Back auf Basis von ec cash anbieten, haben diesbezüglich meines Wissens keine Vereinbarung mit der BaFin. Es gibt keine Vereinbarung zwischen DK und BaFin, dass Netzbetreiber für Cashback eine Erlaubnis brauchen. Eine entsprechende Freigabe durch die BaFin oder DK gibt es demnach nicht."

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