Regulierung

Prepaid-Branche in Aufruhr: SCA nicht umsetzbar

Sollte der finale Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS), den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA am 23. Februar dieses Jahres veröffentlicht hat, von der Europäischen Kommission unverändert angenommen werden, hätte dies erhebliche Auswirkungen auf die E-Geld-Produkte sowie andere Online-Bezahlverfahren und würde die Prepaid-Branche verändern. Darauf hat der Prepaid Verband Deutschland e.V., Frankfurt am Main, im April in einer Stellungnahme hingewiesen.

Kritik äußert der PVD vor allem daran, dass vorgesehenen Ausnahmeregelungen von der starken Kundenauthentifizierung gemäß Artikel 97 Absatz 1 PSD2 für anonyme Zahlungsinstrumente, die sowohl in der PSD2 als auch in der vierten EU-Geldwäscherichtlinie (AMLD4) vorgesehen sind, nicht widerspiegeln. Gemäß PSD2 sind solche Ausnaheregelungen für anonyme Zahlungsinstrumente vorgesehen, sofern diese eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben oder zu keiner Zeit mehr als 150 Euro gespeichert werden können. Gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie können E-Geld-basierte Zahlungsinstrumente mit niedrigem Risiko (bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) ohne eine Identifizierung des Inhabers ausgegeben werden, wenn bestimmte Voraussetzungen wie Transaktionsüberwachung und Schwellenwerte eingehalten werden.

Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen finden sich im RTS-Entwurf nicht wieder. Vielmehr geht Artikel 21 des RTS eindeutig davon aus, dass die Identität des Zahlungsdienstnutzers mit den personalisierten Zugangsdaten, Authentifizierungsgeräten und -Software in Verbindung gebracht werden muss. Eine solche Verbindung ermöglicht keine anonyme Nutzung, womit die RTS im Widerspruch zu Artikel 63 PSD2 und der 4. AGwR stehen, kritisiert der PVD.

Eine starke Kundenauthentifizierung ist bei anonymem E-Geld nicht möglich, da der E-Geld-Nutzer nicht vom Emittenten identifiziert wurde und die Transaktionen üblicherweise ohne PIN-Eingabe erfolgen. Grund dafür: die geringen Beträge sowie die Nutzerfreundlichkeit (beispielsweise die Übertragbarkeit von Gutscheinkarten). Hinzu kommt, dass den meisten kartenbasierten E-Geld-Produkte (mit Ausnahmen derjenigen Karten, die mit Marken der internationalen Kartensysteme ausgegeben wurden), gar keine EMV-Chipkartentechnologie zugrunde liegt und diese Karten (beispielsweise Geschenkgutscheine) die SCA-Anforderungen somit nicht erfüllen. Zahlungen mit anonymen E-Geld-Zahlungsinstrumenten erfolgen deshalb normalerweise auf Basis einer "Ein-Faktor-Authentifizierung", die nur den Besitz der Karte oder die Kenntnis eines Codes voraussetzt.

Dies hat die EBA - anders als der Gesetzgeber - offenbar übersehen, moniert der PVD und fürchtet schwerwiegende nachteilige Konsequenzen für den bisher florierenden Prepaid-Markt. Aus diesem Grund fordert die Prepaid-Branche Nachbesserungen: Es sei "äußerst wichtig, dass anonyme E-Geld-Zahlungsvorgänge ausdrücklich nicht in den Rahmen von SCA RTS fallen", heißt es in der Stellungnahme. Anonym gemäß der 4. AGwR ausgegebene E-Geld-Zahlungsinstrumente oder andere anonym ausgegebene Zahlungsinstrumente müssten deshalb auf die Liste der Ausnahmeregelungen gesetzt werden. Zumindest müsse klargestellt werden, dass diese Instrumente eindeutig nicht der PSD2 unterliegen. Red.

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