Gestaltungsspielräume unter dem neuen Leasing-Standard IFRS 16

Information und Austausch beim Leasing-Symposium

Eindrücke vom Leasing-Symposium zu Änderung der Bilanzierung Foto Universität zu Köln, v.l.n.r.: Dr. Martin Starck, Jens Berger, Prof. Dr. Thomas Gruber, Prof. Dr. Hartmann-Wendels

Mit Inkrafttreten des neuen Leasing-Standards IFRS 16 wird sich die Bilanzierung beim Leasing-Nehmer erheblich ändern. Die Übertragung eines Nutzungsrechts und damit verbundene Zahlungsverpflichtungen müssen künftig bilanziell erfasst werden. Dies nahm das Forschungsinstitut für Leasing zum Anlass, sein Leasing-Symposium 2016 diesem Thema zu widmen und lud in die Räume der Universität zu Köln. Wie können sich Leasing-Gesellschaften auf die neuen Bilanzierungsregeln einstellen? Hat die Reform die Bilanzstandards nach IFRS und US-GAAP angleichen können? Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten.

Nachdem fast mehr als ein Jahrzehnt sehr unterschiedliche Varianten der Leasing-Bilanzierung diskutiert wurden, hat das International Accounting Standards Board (IASB) den neuen Leasing-Standard IFRS 16 (International Financial Reporting Standard) am 13. Januar 2016 veröffentlicht. Spätestens für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, ist der Standard anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, sofern die Vorschriften in IFRS 15 "Erlöse aus Verträgen mit Kunden" - gegebenenfalls vorzeitig - vollständig zur Anwendung kommen. Mit dem neuen Standard wird die Bilanzierung von Miet- und Leasing-Verhältnissen beim Leasing-Nehmer auf eine völlig neue konzeptionelle Grundlage gestellt.

Während der IAS 17 auf dem Risk-Reward-Ansatz beruht und damit die Risiken- und Chancenverteilung zwischen Leasing-Nehmer und Leasing-Geber als entscheidendes Merkmal für die bilanzielle Erfassung von Leasing-Verhältnissen in den Mittelpunkt stellt, basiert der IFRS 16 auf dem Right-of-Use-Konzept (RoU-Konzept).

Demnach sind die Übertragung eines Nutzungsrechts und die damit einhergehenden Zahlungsverpflichtungen in der Bilanz abzubilden. Dies gilt somit für alle mit einem Leasing-Vertrag verbundenen Vermögenswerte und Verpflichtungen. Die Auswirkungen, die der IFRS 16 auf die Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen beim Leasing-Nehmer haben wird, sind dem zufolge erheblich. Die Leasing-Geber-Bilanzierung ist dagegen von der Neufassung des Standards kaum betroffen. Es bleibt bei der Unterscheidung in Operating und Finance Leases mit den bisherigen bilanziellen Folgen.

Ein Anliegen der Reform war von Anfang an, dass künftig grundsätzlich alle Miet- und Leasing-Verhältnisse nach einem einheitlichen Standard beim Leasing-Nehmer bilanzwirksam erfasst werden müssen. Damit entfällt für den Leasing-Nehmer die Unterscheidung in nicht bilanzwirksame Operating Leases und bilanzwirksame Finance Leases, die bislang der wichtigste Anknüpfungspunkt für Sachverhaltsgestaltungen war.

Welche bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume der neue IFRS 16 dem Leasing-Nehmer belässt, zeigte Prof. Dr. Thomas Gruber von der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin in seinem Vortrag auf. Derartige Spielräume können in Sachverhaltsgestaltung und Sachverhaltsabbildung unterschieden werden. Während die Sachverhaltsgestaltung darauf abzielt, Leasing-Verträge so abzuschließen, dass eine gewünschte Bilanzwirkung eintritt, geht es bei der Sachverhaltsabbildung um Spielräume bei der Darstellung bereits gegebener Sachverhalte.

Ansätze für Sachverhaltsgestaltungen

Ein wichtiger Ansatzpunkt für Sachverhaltsgestaltungen liegt in der Abgrenzung von bilanzwirksamen Leasing-Verträgen zu nicht bilanzwirksamen Dienstleistungsverträgen. Diese Abgrenzung wird künftig eine wichtige Rolle spielen, da eine Übertragung von Nutzungsrechten nicht nur Merkmal von Leasing-Verträgen ist, sondern häufig auch im Rahmen von Dienstleistungsverhältnissen vorkommt. Ein Leasing-Verhältnis im Sinne des IFRS 16 liegt nur dann vor, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

- Es muss sich um einen eindeutig bestimmbaren und abgrenzbaren Vermögenswert handeln,

- dem Leasing-Nehmer müssen im Wesentlichen alle Erträge aus der Nutzung des Objekts während der Vertragslaufzeit zufallen und

- der Leasing-Nehmer muss das Recht haben, alle wesentlichen Entscheidungen über die Nutzung des Objekts zu treffen.

Die erste Bedingung ist nicht erfüllt, wenn ein prozentualer Anteil an einem Vermögenswert, beispielsweise eine bestimmte Leitungskapazität genutzt wird, oder wenn der Vermieter beziehungsweise Leasing-Geber entscheiden kann, welchen konkreten Vermögensgegenstand aus einer Menge möglicher Objekte er dem Vertragspartner zur Nutzung überlässt. Wenn zum Beispiel im Rahmen des Flotten-Leasings nur Anzahl und Typ der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge spezifiziert sind, so dass die Fahrzeuge jederzeit vom Vermieter ausgetauscht werden können, liegt kein Leasing-Vertrag im Sinne des IFRS 16 vor, sondern ein bilanzunwirksam zu behandelnder Dienstleistungsvertrag. Immer dann, wenn es dem Nutzer nicht auf einen bestimmten Vermögensgegenstand ankommt, sondern er vorrangig an der Nutzung der Kapazität eines bestimmten Typs von Objekten interessiert ist, kann eine Bilanzierung vermieden werden: Der Vertrag muss also vorsehen, dass der Dienstleistungserbringer entscheiden kann, welche Objekte er konkret zur Verfügung stellt.

Darüber hinaus kann eine Bilanzierung durch den Abschluss von Verträgen mit kurzer Dauer vermieden werden. Für Leasing-Verträge mit einer Vertragslaufzeit bis zu einem Jahr gibt es ein Ansatzwahlrecht, sofern kein Kaufoptionsrecht vereinbart wurde und die Ausübung einer Mietverlängerungsoption als nicht hinreichend sicher eingeschätzt wird. Diese Einschätzung umfasst wiederum gewisse Ermessensspielräume, die zwar durch eine Reihe von Beurteilungskriterien eingeschränkt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden. Ansatzwahlrechte gibt es weiterhin für Leasing-Verhältnisse über immaterielle Vermögenswerte sowie für Leasing-Verhältnisse über Objekte von geringem Wert. Als Grenze für die Geringwertigkeit wird im IASB-Regelwerk "Basis for Conclusions" ein Wert von 5 000 US-Dollar genannt. Wird auf die Bilanzierung verzichtet, muss in allen Fällen die Höhe der Leasing-Zahlungen in den "Notes" angegeben werden. Daneben kann auch unter Verweis auf den allgemeinen Wesentlichkeitsgrundsatz auf eine Bilanzierung verzichtet werden, sofern ein Leasing-Verhältnis für den Leasing-Nehmer unwesentlich ist.

Auch auf die bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bewertung von Leasing-Verhältnissen ging Prof. Gruber ein. Bei der Erstbilanzierung ist der Barwert der Mindest-Leasing-Zahlungen als Verbindlichkeit und als Nutzungsrecht anzusetzen. Dieser Barwert ist durch drei Faktoren beeinflussbar:

- durch die Höhe der periodischen Mindest-Leasing-Zahlungen,

- durch die Laufzeit des Vertrags und

- durch den Zinssatz, der für die Diskontierung verwendet wird.

Die bei der Bilanzierung zu berücksichtigende Laufzeit umfasst neben der unkündbaren Grundmietzeit den Zeitraum einer Mietverlängerungsoption, sofern deren Ausübung hinreichend sicher ist, sowie den Zeitraum, für den eine Kaufoption ausgeübt werden kann, sofern hinreichend sicher ist, dass diese nicht ausgeübt wird. Der Bilanzansatz kann somit durch die Vereinbarung kurzer Laufzeiten gering gehalten - oder bei einer Laufzeit bis zu einem Jahr - sogar ganz vermieden werden. Allerdings bewirkt dies zugleich eine Verlagerung des Investitionsrisikos auf den Leasing-Geber, was Auswirkungen auf die Konditionen von Leasing-Verträgen haben dürfte.

In die Mindest-Leasing-Zahlungen sind feste und quasi fest vereinbarte Leasing-Raten, variable, von einem Index abhängige Leasing-Raten, Verpflichtungen aus Restwertgarantien, der Ausübungspreis einer hinreichend sicheren Kaufoption sowie eventuelle Strafzahlungen im Falle der Ausübung einer Kündigungsoption, sofern deren Ausübung bei der Bemessung der Laufzeit berücksichtigt wurde, einzubeziehen. In die Bilanzierung nicht einbezogen werden dagegen variable Leasing-Raten, die nutzungs- oder erfolgsabhängig sind. Durch einen hohen Anteil nutzungs- oder erfolgsabhängiger Leasing-Zahlungen kann somit der Wertansatz für das Nutzungsrecht und die Leasing-Verpflichtungen in der Bilanz gering gehalten werden, allerdings wieder mit der Folge einer Risikoverlagerung auf den Leasing-Geber.

Die Mindest-Leasing-Zahlungen sind - wie bisher - grundsätzlich mit dem Vertragszins abzuzinsen. Kennt der Leasing-Nehmer diesen Zins nicht, ist sein Grenzfremdkapitalzins anzusetzen. Ist dieser deutlich höher als der Vertragszins, kann dadurch der Bilanzansatz reduziert werden.

Beim Sale-and-lease-back werden die Möglichkeiten der Gewinnrealisation künftig geringer sein. Voraussetzung für eine bilanzielle Erfassung als Leasing-Verhältnis ist, dass tatsächlich ein Verkauf stattgefunden hat. Der IFRS 16 verweist dazu auf den IFRS 15. Da der Verkäufer-Leasing-Nehmer nun das Nutzungsrecht am Objekt (Right-of-Use-Asset) bilanzieren muss, erfasst dieser einen RoU-Vermögenswert in Höhe des anteiligen ursprünglichen Buchwerts, der sich auf das zurückbehaltene Nutzungsrecht bezieht. Folglich erfasst der Verkäufer-Leasing-Nehmer Gewinne nur in der Höhe, die sich auf den nicht zurück gemieteten Teil des Vermögenswertes beziehen.

Bilanzpolitik weiterhin lohnenswert?

Als Fazit stellte Prof. Gruber fest, dass es nach wie vor bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten gibt, deren Nutzung künftig stärker eine entsprechende Gestaltung der ökonomischen Substanz des Vertrags voraussetzt. Sachverhaltsgestaltungen in dem Sinne, dass ökonomisch sehr ähnliche Sachverhalte bilanziell sehr unterschiedlich abgebildet werden können, werden nicht mehr möglich sein.

Die Frage, ob sich Bilanzpolitik auch im Rahmen von IFRS 16 noch lohnt, kann aus heutiger Sicht noch nicht abschließend beantwortet werden. Prof. Gruber zeigte dazu zwei mögliche Szenarien auf, wie Banken als Bilanzadressaten auf den IFRS 16 reagieren können: Denkbar ist, dass den Banken bewusst ist, dass Veränderungen bei Bilanzkennzahlen keine veränderte wirtschaftliche Situation widerspiegeln, sondern ausschließlich auf eine veränderte Abbildung desselben wirtschaftlichen Sachverhalts zurückzuführen sind. Möglich ist aber auch, dass Informationen, die in der Bilanz enthalten sind, anders wahrgenommen werden als Anhangangaben. In diesem Fall kann eine Verschlechterung von Bilanzkennzahlen zu erhöhten Kreditkonditionen führen.

Die Reform des Leasing-Standards war ursprünglich in das Konvergenzprojekt zwischen IASB und FASB (Financial Accounting Standards Board) eingebunden. Dementsprechend sahen die ersten Entwürfe zur Entwicklung des neuen Standards gleichlautende Regelungen für IFRS und US-GAAP vor. Am Ende haben beide Boards dann doch in einigen Bereichen getrennte Wege eingeschlagen. Jens Berger, Partner bei Deloitte & Touche GmbH, ging in seinem Vortrag der Frage nach, inwieweit das ursprüngliche Konvergenzziel in den endgültigen Regelungen noch spürbar ist, und wie bedeutsam die Unterschiede zwischen den beiden Standards IFRS 16 und ASC (Accounting Standards Codification) 842 sind. Auf den ersten Blick scheint es, dass sich die Bilanzierungsregeln gegenüber dem heutigen Stand angenähert hätten, bei näherer Betrachtung zeigen sich jedoch beträchtliche Unterschiede.

Bilanzierungsstandards verfehlen Konvergenzziel

IFRS 16 und ASC 842 beruhen beide auf dem RoU-Ansatz als grundlegendem Konzept und umfassen eine nahezu wortgleiche Definition eines Leasing-Vertrags. Eine erste Differenzierung ergibt sich aus dem unterschiedlichen Anwendungsbereich beider Standards: Während sich der IFRS 16 - abgesehen von einigen Ausnahmen - grundsätzlich auf alle Leasing-Verhältnisse bezieht, fallen in den Anwendungsbereich des ASC 842 nur Verträge über Sachanlagen ("property, plant & equipment"). Das Wahlrecht, auf eine Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen über geringwertige Wirtschaftsgüter zu verzichten, gibt es im ASC 842 nicht. Die Klassifizierung als kurzfristiges Leasing-Verhältnis setzt gemäß IFRS 16 voraus, dass der Vertrag keine Kaufoption vorsieht, wohingegen gemäß ASC 842 keine Kaufoption vorliegen darf, die mit hinreichender Sicherheit ausgeübt wird.

Während die Abbildung in der Bilanz in beiden Regelwerken denselben Grundprinzipien folgt, unterscheidet sich die Erfassung des mit dem Leasing-Verhältnis verbundenen Aufwands in der Gewinn- und Verlustrechnung. Das FASB unterscheidet zwischen Finance-Leasing-Verhältnissen (beziehungsweise Sales-Type-Leasing-Verhältnissen aus der Sicht des Leasing-Gebers) und Operating Leases. Die Kriterien für die Klassifizierung als Finance Lease entsprechen den bisherigen Regeln für die Unterscheidung zwischen Capital und Operating Lease.

Beim Finance Lease wird der Leasing-Aufwand ermittelt, indem das RoU-Asset linear abgeschrieben wird und die Leasing-Zahlungen in einen erfolgswirksamen Zinsanteil und eine erfolgsneutrale Tilgung der Leasing-Verbindlichkeit aufgespalten werden. Da der Zinsanteil an den Leasing-Raten zunächst hoch ist und im weiteren Verlauf sinkt, ergibt sich somit insgesamt ein degressiver Aufwandsverlauf, wobei der Gesamtaufwand, bestehend aus Abschreibung und Zinsen, zunächst die (meist) konstante Leasing-Rate übersteigt.

Dieser sogenannte "Front-loading-Effekt" tritt bei Operating-Leasing-Verhältnissen nicht auf, dort wird stets die konstante Leasing-Rate als Gesamtaufwand ausgewiesen. Um dies zu erreichen, errechnet sich die Abschreibung des RoU-Assets als Differenz aus der konstanten Leasing-Rate und dem Zinsanteil an den Leasing-Raten. Somit ergibt sich keine lineare, sondern eine progressive Abschreibung des RoU-Assets. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden beim Finance Lease Abschreibung und Zinsaufwand gesondert aus gewiesen, während beim Operating Lease der Leasing-Aufwand als einheitlicher Posten im "Operating Expense" erfasst wird. EBITDA und EBIT fallen somit beim Finance Lease höher aus als beim Operating Lease. Zwischenzeitlich war eine Unterscheidung in zwei Vertragstypen auch vom IASB vorgeschlagen worden, letztlich hat sich das IASB dann aber bei der Leasing-Nehmer-Bilanzierung für ein einheitliches Bilanzierungsmodell entschieden, das der Aufwandserfassung beim Finance Lease gemäß ASC 842 entspricht.

Eine Anpassung der Leasing-Verbindlichkeiten aus indexabhängigen Leasing-Raten erfolgt im IFRS 16 immer dann, wenn sich der zugrunde liegende Index verändert, ASC 842 sieht eine Anpassung nur bei einer Modifikation des Leasing-Vertrags vor.

Sowohl IASB als auch FASB haben die Leasing-Geber-Bilanzierung weitgehend unverändert gelassen. Damit bleiben auch die bisherigen Unterschiede in beiden Regelwerken bestehen. Dies betrifft die Klassifizierungskriterien für einen Finance Lease sowie die Differenzierung in weitere Leasing-Vertragstypen. So unterscheidet der IFRS 16 anders als ASC 842 weiterhin nicht zwischen Sales Type und Direct Financing Leases mit der Konsequenz, dass bei Vertragsbeginn der Unterschied zwischen dem Barwert der Leasing-Forderungen und dem Buchwert des Leasing-Objekts beim IFRS 16 stets als Ertrag ausgewiesen wird, beim ASC 842 dagegen nur bei einem Direct Financing Lease. Der Vertragstyp des Leveraged Lease wird künftig entfallen.

Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP ergeben sich auch bei Subleases: Laut IFRS 16 muss der als Leasing-Geber fungierende Untervermieter den Sublease-Vertrag im Hinblick auf das RoU-Asset klassifizieren, ASC 842 verlangt dagegen, dass die Klassifizierung auf der Grundlage des physischen Vermögenswertes erfolgt.

Fazit: Wenngleich die Leasing-Bilanzierung nach IFRS und US-GAAP auf identischen Grundprinzipien beruht, gibt es im Detail jedoch weiterhin bedeutende Unterschiede, sodass von einer Annäherung beider Regelwerke nicht gesprochen werden kann.

DIE AUTOREN: Univ.-Prof. Dr. Thomas Hartmann-Wendels, Köln,ist seit 1999 Direktor des Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Bankbetriebslehre an der Universität zu Köln und geschäftsführender Direktor des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht sowie des Forschungsinstituts für Leasing. Er lehrte an den Universitäten in Osnabrück, Aachen und Köln Finanzierungs- und Bankbetriebslehre. E-Mail: hartmann-wendels[at]wiso.uni-koeln[dot]de. Dr. Martin Starck, Stuttgart,ist Rechtsanwalt und Präsident des Fördervereins des Forschungsinstituts für Leasing an der Universität zu Köln. Der frühere Sprecher der Geschäftsführung der LBBW Leasing GmbH, Stuttgart, war zudem langjähriges Vorstandsmitglied des BDL, Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V., Berlin, und Vizepräsident des europäischen Branchenverbands Leaseurope, Brüssel. E-Mail: rm.starck[at]t-online[dot]de
Univ.-Prof. Dr. Thomas Hartmann-Wendels , Direktor, Seminar für ABWL und Bankbetriebslehre, Universität zu Köln, Köln, geschäftsführender Direktor, Institut für Bankwirtschaft und Bankrecht, Forschungsinstitut für Leasing
Dr. Martin Starck , Rechtsanwalt und Of Counsel , Kleiner Rechtsanwälte, Stuttgart

Weitere Artikelbilder

Noch keine Bewertungen vorhanden


X