Leasing-Bilanzierung nach IFRS 16 - ein guter Kompromiss

Große Herausforderungen für Leasing-Nehmer

Thomas Gruber

Prof. Dr. T. Gruber, Univ.-Prof. Dr. T. Hartmann-Wendels - Der IASB hat am 13. Januar 2016 den finalen Standard IFRS 16 "Leases" zur Leasing-Bilanzierung veröffentlicht.1) Damit hat er eines seiner bedeutendsten Projekte nach fast einem Jahrzehnt abgeschlossen, in dessen Verlauf sehr unterschiedliche Varianten der Leasing-Bilanzierung diskutiert wurden. Die Autoren erörtern in diesem Beitrag das Konzept des IFRS 16 aus der Sicht der Standardsetter, der Bilanzleser und der bilanzierenden Unternehmen. Dabei sprechen sie vor allem die Punkte an, die im Rahmen des Standardsetzungsprozesses kontrovers diskutiert wurden und die wesentliche Auswirkungen auf die Abschlüsse haben.

Der neue Leasing-Standard muss für Geschäftsjahre, die ab oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, angewendet werden. Eine frühere Bilanzierung nach dem neuen Standard ist zulässig, sofern auch IFRS 15 zur Erfassung von Umsatzerlösen angewendet wird (IFRS 16.C1). Die Neuregelung stellt die Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen beim Leasing-Nehmer auf eine völlig neue konzeptionelle Grundlage, für den Leasing-Geber dagegen bleibt es im Wesentlichen bei den bisherigen Regelungen.

Künftig sind alle Leasing-Verhältnisse beim Leasing-Nehmer zu bilanzieren, also auch die bisher nicht in der Bilanz erscheinenden Operating Leases. Dies war von Anfang an das Hauptanliegen des Projektes. Um dieses Ziel zu erreichen, wird nicht mehr auf die Bilanzierung des wirtschaftlichen Eigentums am geleasten Objekt abgestellt, sondern - der Logik des Right-of-Use-Ansatzes folgend - werden mit Beginn der Laufzeit des Leasing- Verhältnisses die Verpflichtung zur Leistung von Leasing-Zahlungen als Verbindlichkeit passiviert und das Nutzungsrecht aus dem Leasing-Verhältnis aktiviert (IFRS 16.22).

Grundmodell der Leasing-Nehmer-Bilanzierung

Die Leasing-Verbindlichkeit wird bei der Erstbewertung zum Barwert der künftigen Leasing-Zahlungen angesetzt (IFRS 16.26). Das Nutzungsrecht ist auf der Aktivseite mit dem korrespondierenden Wert der Leasing-Verbindlichkeit gegebenenfalls unter Hinzurechnung von Vertragsabschlusskosten, bereits geleisteten Zahlungen und sonstigen Anschaffungsnebenkosten zu bewerten (IFRS 16.24). Der Aktivposten ist grundsätzlich über die Vertragslaufzeit oder über die kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer des Nutzungsrechts abzuschreiben (IFRS 16.32). Die Leasing-Verbindlichkeit ist im Rahmen der Folgebewertung nach der Effektivzinsmethode zu bewerten und zu jedem Stichtag mit dem Diskontierungszinssatz aufzuzinsen und um die Leasing-Zahlung zu vermindern (IFRS 16.36).

Das Nutzungsrecht und die Leasing-Verbindlichkeit sind entweder gemeinsam mit gleichartigen nichtgeleasten Vermögenswerten beziehungsweise gleichartigen Verbindlichkeiten oder gesondert in der Bilanz auszuweisen. Bei einem gemeinsamen Ausweis ist der Betrag der Nutzungsrechte und der Leasing-Verbindlichkeiten in den Notes offenzulegen (IFRS 16.47).

Die Grundannahmen des Rightof-Use-Konzepts überzeugen durchaus. Das Nutzungsrecht und die Leasing-Verpflichtungen erfüllen die Kriterien für bilanzierungspflichtige Vermögenswerte beziehungsweise Verbindlichkeiten. Strittig war indes, ob der Nutzen der vollständigen Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen den erhöhten prozessualen und systemseitigen Aufwand bei den bilanzierenden Unternehmen rechtfertigt und wie Leasing- von Dienstleistungsverhältnissen abzugrenzen sind.

Der Vorteil des Right-of-Use-Ansatzes besteht darin, dass die - mitunter etwas willkürliche - Unterscheidung in Operating und Finance Lease entfällt; denn grundsätzlich gehen mit jedem Leasing-Verhältnis die Übertragung eines Nutzungsrechts sowie künftige Leasing-Zahlungen einher. Dafür kann allerdings künftig die Abgrenzung zwischen Leasing- und Dienstleistungsverhältnissen problematisch werden, da Dienstleistungsverträge häufig das Recht zur Nutzung von Objekten beinhalten. Während Dienstleistungsgeschäfte auch künftig als schwebende, das heißt von beiden Seiten noch nicht erfüllte, Vertragsbeziehungen angesehen werden, beruht die Bilanzwirksamkeit von Leasing-Verhältnissen auf der sehr fragwürdigen Prämisse, dass ein Leasing-Verhältnis kein schwebendes Geschäft mehr darstellt, da der Leasing-Geber mit der Übertragung des Nutzungsrechts auf den Leasing-Nehmer seine Leistungsverpflichtung erfüllt habe (IFRS 16, BC33). Während daher bei Leasing-Geschäften mit der Übertragung des Nutzungsrechts eine unbedingte Verpflichtung zur Zahlung der Leasing-Raten entsteht, liegt bei Dienstleistungsverhältnissen aus Sicht der Standardsetter eine unbedingte Verpflichtung erst im Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung vor (IFRS 16, BC34).

Leasing oder Dienstleistung?

Der IFRS 16 widmet deshalb der Abgrenzung von Leasing- und Dienstleistungsverhältnissen besondere Aufmerksamkeit. Ein Leasing-Verhältnis ist definiert als ein Vertrag, der das Recht zur Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts für eine bestimmte Zeit und gegen eine Gegenleistung überträgt (IFRS 16.9 und Appendix A). Für das Vorliegen eines Leasing-Verhältnisses müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein (IFRS 16.B9):

- Der Vermögenswert, dessen Nutzungsrecht übertragen wird, muss identifiziert sein.

- Der Leasing-Nehmer muss das Recht haben, die Nutzung des Vermögenswertes zu kontrollieren.

- Dem Leasing-Nehmer muss im Wesentlichen der gesamte ökonomische Nutzen aus der Nutzung des Vermögenswerts zufließen.

Praxisbeispiele

Aufgrund der Voraussetzung, dass es sich um einen identifizierten Vermögenswert handeln muss, begründen Verträge über die Anmietung von Leitungs- oder Rechnerkapazitäten keine Leasing-Verhältnisse. Ebenso stellen Vereinbarungen, wonach eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen einer gewissen Typenklasse bereitgestellt werden müssen, der Lieferant aber entscheiden kann, welche Fahrzeuge er konkret einsetzt, keine Leasing-Verhältnisse im Sinne des IFRS 16 dar, sondern werden als Dienstleistungsverträge behandelt. Ebenfalls liegt dann kein Leasing-Verhältnis vor, wenn der Vermögenswert zwar identifizierbar ist, der Lieferant aber diesen jederzeit austauschen kann, wenn es ihm vorteilhaft erscheint (IFRS 16. B14-B19).

Die Kontrolle über die Nutzung des Vermögenswertes übt derjenige aus, der entscheiden kann, wie und für welche Zwecke er das Objekt nutzt. Bei einem Vertrag, in dem eine Partei sich verpflichtet, Waren von einem Ort zum anderen zu transportieren, handelt es sich demnach nicht um einen Leasing-Vertrag, solange der Transporteur das Recht hat, über die Fahrroute zu entscheiden. Nur dann, wenn mit dem Nutzungsrecht das Recht, darüber zu entscheiden, auf welche Art und Weise das Objekt eingesetzt wird, mit übertragen wird, liegt ein Leasing-Verhältnis vor. Eine Kontrolle über die Nutzung eines Vermögensgegenstandes ist nur dann gegeben, wenn im Wesentlichen alle Vorteile, die mit der Nutzung einhergehen, dem Nutzer zufließen.

So stellt beispielsweise ein Vertrag, in dem ein Lieferant Kaffeemaschinen zur Verfügung stellt, die nur mit dem von ihm gelieferten Kaffeekapseln betrieben werden können, keinen Leasing-Vertrag dar, weil die Nutzung der Kaffeemaschinen alleine keinen Nutzen erbringt. Vielmehr entsteht der Nutzen erst durch die Überlassung der Kaffeemaschinen und die Lieferung der Kapseln. Anders dagegen wäre der Fall zu beurteilen, wenn sich die Kaffeemaschinen auch mit den Kapseln anderer Hersteller betreiben lassen. In diesem Fall würde die Überlassung der Kaffeemaschinen alleine eine Nutzenziehung ermöglichen.2)

Gerade das letzte Beispiel macht deutlich, wie schwierig die Abgrenzung von Leasing- und Dienstleistungsverhältnissen sein kann. Der neue IFRS 16 eröffnet aber auch neue bilanzpolitische Gestaltungsspielräume. Durch geringe Modifikationen, die praktisch keine Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Gehalt haben, lassen sich Verträge so gestaltet, dass keine Leasing-Verhältnisse mehr gegeben sind. Darüber hinaus ist aus konzeptioneller Sicht zu kritisieren, dass nicht das Vorliegen einer unbedingten Verpflichtung entscheidend für das Vorliegen eines bilanzierungspflichtigen Leasing-Geschäfts ist, sondern ob ein Nutzungsrecht unter der Kontrolle des Kunden/ Leasing-Nehmers steht.3)

Der Neuregelung liegt die im Einzelfall oft unzutreffende typisierende Prämisse zugrunde, dass es sich bei Dienstleistungsgeschäften grundsätzlich um schwebende Geschäfte handelt, die nicht zu bilanzierungspflichtigen unbedingten Verpflichtungen führen, während Leasing-Verträge keine schwebenden Geschäfte mehr sind und deshalb zu bilanzierungspflichtigen unbedingten Verpflichtungen führen. Dadurch wird das vorrangige Ziel des Leasing-Projekts erreicht, Verpflichtungen aus Leasing-Verhältnissen in den Bilanzen der Leasing-Nehmer auszuweisen, ohne dass die nach IFRS bisher nicht geregelte Bilanzierungspflicht von schwebenden Geschäften grundsätzlich erörtert wurde.

Bewertungsfragen

Die Leasing-Verbindlichkeiten sind zum Barwert der künftigen Leasing-Zahlungen während der Laufzeit des Leasing-Verhältnisses anzusetzen. Hierzu gehören nach IFRS 16.27

- fest vereinbarte Leasing-Raten,

- variable Leasing-Raten, die von einem Index oder Zinssatz abhängen,

- erwartete Zahlungen aufgrund einer Restwertgarantie,

- der Ausübungspreis einer Kaufoption, sofern deren Ausübung hinreichend sicher ist ("reasonable certain to exercise"), sowie

- eine eventuelle Strafzahlung, die bei Kündigung des Leasing-Verhältnisses der Leasing-Nehmer zu zahlen hat, wenn die Laufzeit unter der Prämisse der Kündigung angesetzt wird.

Leasing-Raten, die nur formell variabel, praktisch aber fix sind, weil sie von Bedingungen abhängen, die mit hinreichender Sicherheit als erfüllt gelten können ("in-substance fixed payments") werden wie fixe Leasing-Raten behandelt (IFRS 16. B42). Nutzungsabhängige Leasing-Raten - wie sie zum Beispiel bei sogenannten Kilometerverträgen vorkommen - sowie umsatzabhängige Leasing-Raten werden nicht berücksichtigt.

Die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses bestimmt sich in erster Linie auf der Grundlage der unkündbaren Grundmietzeit. Der Zeitraum, über den eine Mietverlängerungsoption ausgeübt werden kann, wird dann einbezogen, wenn hinreichend sicher ist, dass die Mietverlängerungsoption ausgeübt wird. Der Zeitraum, für den eine Kündigungsoption ausgeübt wird, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn hinreichend sicher ist, dass die Kündigungsoption nicht ausgeübt wird (IFRS 16.18).

Die Regeln zur Erfassung variabler beziehungsweise bedingter Leasing-Zahlungen wurden gegenüber früheren Fassungen deutlich vereinfacht. Dort wurde unter anderem erwogen, Optionsbestandteile separat zu bewerten ("components approach"), oder mit der Ausübungswahrscheinlichkeit gewichtete Werte anzusetzen ("probability weighted measurement") oder Schwellenwerte für die Ausübungswahrscheinlichkeit vorzugeben ("more likely than not"). Für die Leasing-Nehmer wurde eine praktikable Lösung gefunden, unter der der Informationsgehalt des Jahresabschlusses nicht leidet, denn alle früheren Fassungen hätten dem Bilanzierenden große Bewertungsspielräume belassen.

Für die Berechnung des Barwertes der Leasing-Raten muss grundsätzlich der implizite Zinssatz verwendet werden. Dabei handelt es sich um den Zinssatz, bei dessen Verwendung der Barwert der Leasing-Raten und der Barwert des offenen Restwerts dem Fair Value des Leasing-Objekts einschließlich der anfänglichen direkten Kosten des Leasing-Gebers entsprechen (IFRS 16, Appendix A). Sofern dieser Zinssatz nicht bekannt ist, kann der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasing-Nehmers verwendet werden (IFRS 16.26). Dies entspricht den bisher geltenden Regeln.

Leasing-Verträge können neben der reinen Nutzungsüberlassung Servicekomponenten beinhalten, zum Beispiel die Wartung bei einem Fahrzeug-Leasing-Vertrag. Sofern die Servicekomponenten nicht getrennt abgerechnet werden, soll der Leasing-Nehmer sie aus den Leasing-Raten wieder herausrechnen. Hierzu müssen zunächst die Einzelveräußerungspreise der Leasing- und Nicht-Leasing-Komponenten ermittelt werden; entweder anhand beobachtbarer Preise oder durch Schätzungen. Die Leasing-Raten sind dann in Relation der Einzelveräußerungspreise auf die Leasing- und Nicht-Leasing-Komponente aufzuteilen (IFRS 16.13-14). Nur für den Teil der Leasing-Rate, der auf die Leasing-Komponente entfällt, muss IFRS 16 angewendet werden. Der Leasing-Nehmer kann aus praktischen Erwägungen heraus auf die Aufteilung verzichten. In dem Fall ist die gesamte Leasing-Rate nach IFRS 16 zu behandeln.

Folgebewertung

Das Nutzungsrecht am Leasing-Objekt ist planmäßig über die Dauer des Leasing-Verhältnisses abzuschreiben. Die Abschreibung ist entsprechend den allgemein für Sachanlagen geltenden Regeln des IAS 16 vorzunehmen. Im Normalfall wird eine lineare Abschreibung zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sind Abschreibungen vorzunehmen, wenn es Anzeichen für eine außerplanmäßige Wertminderung des Nutzungsrechts gibt (IFRS 16.33).

Frühere Fassungen des IFRS 16 sahen vor, dass der Leasing-Nehmer zu jedem Bilanzstichtag prüfen muss, ob eine Neubewertung der Leasing-Verbindlichkeit und/oder des Rightof-Use-Assets notwendig ist. Anlass für eine Neubewertung waren Änderungen des Zinssatzes, eine veränderte Einschätzung der Ausübungswahrscheinlichkeit von Optionskomponenten oder Veränderungen der Basisgrößen für variable Zinssätze. Dies hätte einen enormen Aufwand verursacht. Inzwischen wurde auch hier eine praktikable Lösung gefunden.

Eine Neubewertung der Laufzeit des Leasing-Verhältnisses wird erforderlich, wenn eine bisher nicht berücksichtigte Mietverlängerungsoption durchgeführt oder eine bisher berücksichtigte Beendigungsoption nicht ausgeübt wird (IFRS 16.21). Darüber hinaus ist die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses anzupassen, wenn wesentliche Ereignisse eintreten oder wesentliche Änderungen von Umständen, die beeinflussen, ob der Leasing-Nehmer mit hinreichender Sicherheit eine Mietverlängerungsoption ausübt oder mit hinreichender Sicherheit eine Beendigungsoption nicht ausübt (IFRS16.20). Im Falle einer Anpassung der Laufzeit muss gleichzeitig der Diskontierungszinssatz angepasst werden (IFRS 16.40).

Eine Neubewertung der Leasing-Verbindlichkeit ist außerdem erforderlich bei Änderungen variabler Leasing-Raten, die von einem Index abhängen oder bei Änderungen erwarteter Zahlungen aus einer Restwertgarantie (IFRS 16. 40). In diesen Fällen ist der Barwert der veränderten Leasing-Zahlungen mit dem ursprünglich verwendeten Zinssatz zu ermitteln, es sei denn, die veränderten Zahlungen resultieren aus Zinssatzänderungen (IFRS 16.43).

Anpassungen des Barwertes sind grundsätzlich erfolgsneutral vorzunehmen; das heißt, der Wert des Right-of-Use-Assets ist entsprechend anzupassen. Lediglich dann, wenn das "Right-of-Use"-Asset vollständig abgeschrieben ist, müssen Anpassungen erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) berücksichtigt werden (IFRS 16.39).

Aufwand beim Leasing-Nehmer

In der GuV des Leasing-Nehmers werden die Abschreibungen des Nutzungsrechts getrennt vom Zinsaufwand aus dem Leasing-Verhältnis ausgewiesen (IFRS 16.49). Während der Abschreibungsaufwand im operativen Ergebnis darzustellen ist, wird der Zinsaufwand als Bestandteil des Finanzergebnisses erfasst. Damit entspricht der Erfolgsausweis der Aufwandserfassung einer kreditfinanzierten Investition. Gegenüber solchen Leasing-Verhältnissen, die bislang als Operating Lease klassifiziert werden, verbessert sich das operative Ergebnis (EBIT4) ), da nicht mehr der gesamte Leasing-Aufwand als operativer Aufwand gezeigt wird. Bestandteile von variablen Leasing-Raten, die nicht in die Barwertermittlung eingehen, werden in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Aufwand verrechnet.

Aufwandsverlauf

Da das Nutzungsrecht im Regelfall linear abgeschrieben wird, der implizite Zinsanteil in den Leasing-Raten aber zunächst relativ hoch ausfällt und im Zeitablauf sinkt, ist der mit dem Leasing-Verhältnis verbundene Gesamtaufwand zu Beginn höher und gegen Ende der Laufzeit niedriger als die typischerweise konstanten Leasing-Raten (sogenannter Front-Loading-Effekt). Eine solche degressive Aufwandsverteilung ergibt sich derzeit auch bei Finance-Lease-Verträgen, bei Operating-Lease-Verhältnissen dagegen wird der Gesamtaufwand gleichmäßig über die Laufzeit verteilt.

Der Aufwandsverlauf beim Leasing-Nehmer war im Rahmen des Leasing-Projekts Gegen stand intensiver und langwieriger Diskussionen. In ED/2013/6 wurde versucht, durch eine Einordnung in Typ-A- und Typ-B-Leasing-Verhältnisse dem unterschiedlichen wirtschaftlichen Gehalt verschiedener Leasing-Verhältnisse gerecht zu werden. Der Differenzierung lag der Gedanke zugrunde, dass manche Leasing-Verhältnisse, insbesondere solche über Immobilien, eine bloße Gebrauchsüberlassung darstellen, andere hingegen auch eine Finanzierungskomponente enthalten. Diese Unterscheidung wurde vielfach als zu komplex kritisiert, darüber hinaus ermöglicht sie bilanzpolitisch motivierte Strukturierungen und ist konzeptionell nicht konsistent mit dem Right-of-Use-Ansatz.5)

Während sich das IASB daraufhin letztendlich für eine einheitliche Aufwandserfassung bei allen Leasing-Verhältnissen entschieden hat, hält das Financial Accounting Standards Board (FASB) an einem dualen Modell der Aufwandserfassung fest (IFRS 16, BC304). Für bisherige Capital Leases erfolgt die Aufwandserfassung nach US-GAAP wie nach IFRS. Demgegenüber ist bei bisherigen Operating-Leasing-Verhältnissen der Leasing-Aufwand in einem Betrag auszuweisen und typischerweise linear über die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses zu verteilen. Das ursprüngliche Ziel, die Regeln zur Leasing-Bilanzierung nach IFRS und nach US-GAAP zu vereinheitlichen, wurde unter anderem in diesem Punkt nicht erreicht.

Konzeptionell ist die IASB-Lösung zur Aufwandserfassung überzeugender, zumal dann Nutzungsrechte und Verbindlichkeiten aus Leasing-Verhältnissen entsprechend den allgemeinen Bewertungsregeln bewertet werden, während nach US-GAAP dafür gesonderte Bewertungs- und Ausweisregeln erforderlich sind, die zudem auf der kritischen Unterscheidung von Operating und Capital Leases beruhen.

Auch aus Sicht der bilanzierenden Leasing-Nehmer und der Bilanzleser ist der getrennte Ausweis von Abschreibungen und Zinsen aus Leasing-Verhältnissen vorteilhaft, zumal die Aufwandserfassung beim Leasing dann kompatibel zum kreditfinanzierten Kauf ist. Der degressive Aufwandsverlauf wirkt sich zudem nur im Jahresüberschuss aus, während im überwiegend zur Analyse des operativen Erfolgs herangezogenen EBIT nur die üblicherweise linearen Abschreibungen enthalten sind.

Ausnahmen vom Right-of-Use-Ansatz

Durch die Anwendung von IFRS 16 erhöht sich die Komplexität der Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen. Ein wesentlicher Diskussionspunkt während des gesamten Leasing-Projekts war deshalb, wie erreicht werden kann, dass unwesentliche und kurzfristige Leasing-Verhältnisse von den erschwerten Bilanzierungsregeln nicht betroffen werden. IFRS 16.5 sieht explizit zwei Ausnahmen vom Right-of-Use-Ansatz vor:

- kurzfristige Leasing-Verhältnisse und

- Leasing-Verhältnisse über Vermögenswerte von geringem Wert.

Bei kurzfristigen Leasing-Verhältnissen und bei solchen über Vermögenswerte von geringem Wert kann auf eine Bilanzierung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten verzichtet werden. Die Erfassung der Leasing-Aufwendungen in der GuV erfolgt dann entweder linear oder auf der Grundlage eines anderen systematischen Verfahrens, das dem Ertragsverlauf des Leasing-Nehmers besser entspricht (IFRS 16.6). Bei kurzfristigen Leasing-Verhältnissen ist das Wahlrecht für einzelne Klassen von Vermögenswerten einheitlich auszuüben, bei denjenigen über Vermögenswerte von geringem Wert kann das Wahlrecht für jedes Leasing-Verhältnis einzeln ausgeübt werden (IFRS 16.8).

Darüber hinaus können unter Bezugnahme des allgemeinen Wesentlichkeitsgrundsatzes Leasing-Verhältnisse mit unwesentlichen bilanziellen Auswirkungen aus dem Anwendungsbereich von IFRS 16 herausgenommen werden. Sind die Auswirkungen der Leasing-Aktivitäten auf die Abschlüsse wesentlich, aber nicht der Effekt aus der Abzinsung der Leasing-Verbindlichkeiten, so können Leasing-Verbindlichkeiten undiskontiert bilanziert werden (IFRS 16, BC86). Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn ein Leasing-Nehmer viele Leasing-Verhältnisse mit relativ kurzer Laufzeit (aber mehr als einem Jahr) bei einem niedrigen Diskontierungszins unterhält.

Kurzfristige Leasing-Verhältnisse

Unter kurzfristigen Leasing-Verhältnissen versteht man solche, deren Vertragslaufzeit zwölf Monate oder weniger beträgt. Ein Leasing-Verhältnis, das eine Kaufoption umfasst, ist kein kurzfristiges Leasing-Verhältnis (IFRS 16, Appendix A). In ED/2013/6 waren kurzfristige Leasing-Verhältnisse noch mit einer maximalen Laufzeit von zwölf Monaten definiert. Danach kamen unbefristete, aber jederzeit kündbare und solche mit Mietverlängerungsoptionen, die über einen Zeitraum von einem Jahr hinausreichen, nicht als kurzfristige Leasing-Verhältnisse in Betracht. Nach IFRS 16 können auch diejenigen mit Verlängerungsoptionen für einen längeren Zeitraum kurzfristige sein. Entscheidend ist: Die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses entsprechend der Definition in IFRS 16.18 darf nicht mehr als ein Jahr betragen.

Sobald eine Anpassung des Leasing-Verhältnisses vorgenommen wird (lease modification) oder sich die Laufzeit des Leasing-Verhältnisses ändert (zum Beispiel aufgrund der Ausübung einer bei der Laufzeitbemessung nicht berücksichtigten Mietverlängerungsoption), gilt das Leasing-Verhältnis als ein neues, für das die Kurzfristbeurteilung neu vorzunehmen ist (IFRS 16.7).

Leasing über geringwertige Vermögenswerte

Die Ausnahmeregelung für Vermögenswerte von niedrigem Wert zielt darauf ab, geringwertige Leasing-Verhältnisse auf der Grundlage des absoluten Werts unabhängig von der Größe und vom Geschäft des Leasing-Nehmers aus dem Anwendungsbereich des Right-of-Use-Ansatzes herauszunehmen. Die Wertbestimmung für Vermögenswerte von niedrigem Wert soll auf der Grundlage des Neuwerts vorgenommen werden, unabhängig vom tatsächlichen Alter des geleasten Vermögenswerts (IFRS 16, B3). Es wird erwartet, dass unterschiedliche Leasing-Nehmer bei der Niedrigwertprüfung zu gleichen Ergebnissen kommen (IFRS 16, B4).

In der Basis for Conclusions werden als Betragsgrenze für Vermögenswerte von niedrigem Wert 5 000 US-Dollar angegeben (IFRS 16, BC100). Als typische geringwertige Vermögenswerte werden Tablets und Laptops, Möbel sowie Telefone genannt (IFRS 16, B8). Pkws dagegen gelten nicht als Objekte von niedrigem Wert (IFRS 16, B6). Da es sich bei den Sonderregelungen für kurz laufende Leasing-Verhältnisse sowie für solche über Objekte von geringem Wert um Wahlrechte handelt, eröffnen sie bilanzpolitische Gestaltungsspielräume. Dies erscheint aber angesichts des Aufwandes, der mit der Bilanzierung von Leasing-Verhältnissen für den Anwender einhergeht, gerechtfertigt.

Kapitalflussrechnung

Zahlungen aus Leasing-Transaktionen sind nach IFRS 16 entsprechend ihrer Behandlung in der Ergebnisrechnung wie folgt zu erfassen:

- Der Tilgungsanteil der Leasing-Raten ist im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit auszuweisen,

- der Zinsanteil der Leasing-Raten kann wie die übrigen gezahlten Zinsen entweder im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit oder im Cashflow aus Finanzierungstätigkeit ausgewiesen werden,

- Leasing-Zahlungen aus kurzfristigen Leasing-Verhältnissen, aus solchen über Vermögenswerte von geringem Wert sowie variable Leasing-Raten, die bei der Bewertung der Leasing-Verbindlich keiten keine Berücksichtigung finden, sind im Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit auszuweisen.

Bei Leasing-Verhältnissen, die bislang als Operating Leases klassifiziert werden, führt die Neuregelung zu einer Entlastung des Cashflows aus betrieblicher Tätigkeit und zu einer Belastung des Cashflows aus Finanzierungstätigkeit (Umgliederung des Tilgungsanteils).

Leasing-Geber-Bilanzierung

Bei der Leasing-Geber-Bilanzierung werden die Regelungen des bisherigen IAS 17 und damit insbesondere die Unterscheidung zwischen Operating und Finance Leases beibehalten (IFRS 16.61 ff.). Für Leasing-Geber ergeben sich wesentliche Änderungen nur bei der Berichterstattung im Anhang. Erhöhte Anforderungen betreffen vor allem die folgenden Punkte:

- Die verschiedenen Erlöskomponenten müssen tabellarisch entsprechend IFRS 16.90 dargestellt werden. Bei Finance Leases gehören dazu das Verkaufsergebnis, das Finanzergebnis aus dem Nettoinvestment und das Ergebnis aus variablen Leasing-Raten, die nicht im Nettoinvestment berücksichtigt sind. Für Operating Leases wird die Angabe der Leasing-Erlöse unter gesonderter Angabe der variablen Leasing-Zahlungen, die nicht index- oder ratenabhängig sind, gefordert.

- IFRS 16.92 (b) fordert Informationen über das Management der Restwertrisiken aus dem Leasing-Portfolio. Die Anforderungen gehen ausdrücklich nicht so weit, dass die Marktwerte für die Restwertansprüche der Leasing-Geber gefordert werden (IFRS 16, BC255).

- Angaben zu Vermögenswerten, die Operating Leases zugrunde liegen. Das Sachanlagevermögen ist für jede Vermögenswertklasse aufzuteilen in Vermögenswerte, die Operating Leases zugrunde liegen und in Vermögenswerte, die vom Leasing-Geber unmittelbar selbst genutzt werden (IFRS 16.95).

- Die Angabepflichten zu den zukünftigen Leasing-Zahlungen aus Operating Leases werden erweitert. Während bisher die zukünftigen Leasing-Zahlungen in drei Klassen zu berichten sind (bis zu einem Jahr/mehr als ein und bis zu fünf Jahre/mehr als fünf Jahre), wird künftig die Angabe der jährlichen Leasing-Zahlungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren und die Angabe des Gesamtbetrags der restlichen Zahlungen gefordert (IFRS 16.97).

Die Beibehaltung der bisherigen Leasing-Geber-Bilanzierung ist das Ergebnis eines lang währenden Diskussionsprozesses unter Abwägung konzeptioneller Konsistenz und Kosten-Nutzen-Überlegungen. Da die Kritik an der Leasing-Bilanzierung nach IAS 17 vor allem auf die Leasing-Nehmer-Bilanzierung abzielt, wurden die in den Standardentwürfen von 2010 und 2013 vorgelegten komplexen Konzepte der Leasing-Geber-Bilanzierung nicht umgesetzt. Für die Bilanzersteller bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung. Zudem erscheint es fraglich, ob die Bilanzleser von einer Änderung der Leasing-Geber-Bilanzierung auf der Grundlage des Rightof-Use-Ansatzes wesentlich profitiert hätten.

Sale and Lease Back (SLB)

Bisher waren SLB-Transaktionen beliebte Instrumente zur Generierung von liquiden Mitteln und ebenso zur Gestaltung des Periodenerfolgs. Das ergebnispolitische Potenzial von SLB-Geschäften beruhte darauf, dass stille Reserven, zum Beispiel bei Immobilien, aufgelöst wurden, indem Vermögenswerte zum Marktwert verkauft und anschließend im Rahmen von Operating Leases zurückgemietet wurden. IAS 17 beinhaltete zwar Regeln, welche die missbräuchliche Ergebnisgenerierung durch Veräußerungen über dem Marktwert bilanziell korrigierten, aber stille Reserven in Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Buchwert des Vermögenswerts können bisher durch SLB-Transaktionen aufgelöst werden.

Nach IFRS 16 werden zum einen die Voraussetzungen für die Ergebnisgenerierung verschärft, und zum anderen reduziert sich das ergebnispolitische Potenzial von SLB-Transaktionen infolge der Aktivierung des Nutzungsrechts beim Verkäufer/Leasing-Nehmer. Ein Verkauf wird nur dann anerkannt, wenn er die Voraussetzungen für den Verkauf nach IFRS 15 erfüllt (IFRS 16.100). Restriktionen für die Ergebnisgenerierung sind zum einen, dass das Ergebnis aus SLB-Transaktionen grundsätzlich auf der Grundlage des Marktwerts des Leasing-Gegenstands auszuweisen ist (IFRS 16.101 und 102), und zum anderen, dass das Nutzungsrecht nur anteilig (Anteil des bisherigen Buchwerts am Marktwert) aktiviert wird (IFRS 16.100). Daraus resultiert: Der Gewinn wird nur für den nicht zurückgemieteten Anteil des veräußerten Vermögenswerts ausgewiesen (Illustrative Examples IE 24). Auf der Basis von IFRS 16 dürften daher SLB-Transaktionen erheblich an ergebnispolitischer Attraktivität verlieren.

Gelungener Kompromiss?

Aus Sicht der Standardsetter wurde das Hauptziel des Leasing-Projekts erreicht, Leasing-Verbindlichkeiten in den Bilanzen der Leasing-Nehmer auszuweisen. Andere Ziele - einheitliches Bilanzierungsmodell für Leasing-Nehmer und Leasing-Geber, Konvergenz der IFRS und der US-GAAP-Bilanzierung - wurden nicht erreicht. Kosten-Nutzen-Überlegungen führten zu weitgehenden Zugeständnissen, indem bei kurzfristigen Leasing-Verhältnissen und bei Leasing-Verhältnissen über Vermögenswerte von geringem Wert wahlweise auf die Bilanzierung verzichtet werden kann. Ferner hat man die Berücksichtigung variabler und bedingter Leasing-Raten aus Gründen der Praktikabilität deutlich vereinfacht.

Aus Sicht der Bilanzersteller gestaltet sich die Leasing-Nehmer-Bilanzierung dennoch komplexer. Darüber hinaus führt IFRS 16 bei Unternehmen in leasingintensiven Branchen wie etwa Handel und Transport zu erheblichen Veränderungen von Kennzahlen. In erster Linie erhöht sich die Verschuldung, was zu entsprechend geringeren Eigenkapitalquoten führt. Covenants im Rahmen von Kreditvereinbarungen können gegebenenfalls nicht mehr eingehalten oder müssen angepasst werden. Dass sich die Kreditvergabebereitschaft der Banken durch den neuen Standard reduziert, steht indes nicht zu erwarten, zumal Banken heute schon Leasing-Vereinbarungen im Rahmen von Kreditvergabeentscheidungen berücksichtigen.

Andererseits bringt der neue Standard auch positive Auswirkungen auf Kennziffern von Leasing-Nehmern mit sich. Aufgrund des getrennten Ausweises von Zinsen und Abschreibungen steigt das operative Ergebnis (EBIT) im Vergleich zum Erfolgsausweis bei einem Operating Lease. Auch das EBITDA6) , der Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit und der Free Cashflow erhöhen sich im Vergleich zur bisherigen Behandlung.

Aus Sicht der Bilanzleser bringt der neue Standard den Vorteil, dass die Verschuldung aus Leasing-Verhältnissen nicht mehr mithilfe von Nebenrechnungen auf der Grundlage von Anhangangaben geschätzt werden muss. Inwieweit die geänderten Bilanzierungsregeln aber zu verbesserten Entscheidungen führen, bleibt indes offen, zumal Anleger und Kreditgeber heute schon Verpflichtungen aus Operating Leases auf Basis von Anhangangaben berücksichtigen. Zudem mindern Wahlrechte sowie schwierige Abgrenzungsfragen, wie zum Beispiel die Unterscheidung zwischen Leasing- und Dienstleistungsverhältnissen, den Informationsgehalt der Leasing-Bilanzierung. Insofern kann man geteilter Meinung darüber sein, ob unter Kosten-Nutzen-Aspekten der höhere Bilanzierungsaufwand gerechtfertigt ist.7)

1) IFRS 16 ist im Internet abrufbar unter http://eifrs.ifrs.org/eifrs

2) Dieses Beispiel stammt aus den Illustrative Examples zu ED/2013/6 abrufbar unter http:// www.ifrs.org/Current-Projects/IASB-Projects/ Leases/Exposure-Draft-May-2013/Pages/ ED-and-comment-letters.aspx, letzter Abruf 3. 2. 2016. Zu weiteren Beispielen siehe die Illustrative Examples zum finalen Standard.

3) Vgl. zu diesem Kritikpunkt auch Gruber, T., Der neue Standardentwurf zur IFRS Leasingbilanzierung - konzeptionell oder pragmatisch? DB 2013, S. 2222 f.

4) Earnings Before Interest and Taxes (EBIT).

5) Vgl. IFRS 16, BC45 sowie beispielsweise Bardens, A./Kroner, M./Meurer, H., Neuer Standardentwurf zur Reformierung der Leasingbilanzierung nach IFRS und US-GAAP - eine schöne Bescherung?, KoR 2013, S. 516.

6) Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization (EBITDA).

7) Vgl. Fülbier, R./Bausch, J., Beurteilung und erwartete Auswirkungen der neuen IFRS-Leasingbilanzierung, DB 2015, S. 2346.

DIE AUTOREN: Prof. Dr. Thomas Gruber, Berlin, ist Professor für Rechnungswesen/Controlling, an der Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin. Bis 2007 war er als Bereichsleiter verantwortlich für Bilanzierung und Corporate Controlling bei Daimler Financial Services. Er war Mitglied der Arbeitsgruppe Lease Accounting beim International Accounting Standards Board (IASB) und Leiter der Arbeitsgruppe Leases beim Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC).E-Mail: thomas.gruber[at]hwr-berlin.deUniv.-Prof[dot] Dr. Thomas Hartmann-Wendels, Köln, ist seit 1999 Direktor des Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Bankbetriebslehre an der Universität zu Köln und außerdem geschäftsführender Direktor des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht sowie des Forschungsinstituts für Leasing. Er lehrte an den Universitäten in Osnabrück, Aachen und Köln Finanzierungs- und Bankbetriebslehre.E-Mail: hartmann-wendels[at]wiso.uni-koeln[dot]de
Univ.-Prof. Dr. Thomas Hartmann-Wendels , Direktor, Seminar für ABWL und Bankbetriebslehre, Universität zu Köln, Köln, geschäftsführender Direktor, Institut für Bankwirtschaft und Bankrecht, Forschungsinstitut für Leasing

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