Unwirksamer Widerruf bei widersprüchlichem Kundenverhalten

Unzulässige Rechtsausübung verhindert Vertragsrückabwicklung

Alexander Kruse

Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher und deren Rechtsfolgen beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Der Beitrag behandelt die geforderte Rückabwicklung eines Leasing-Vertrags aufgrund eines spät ausgeübten Kundenwiderrufs. Die Gerichte haben auf rechtsmissbräuchliches Verhalten des Kunden entschieden und die Klage abgewiesen. Die Begründungen sind auf andere Einzelfälle übertragbar. Die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers und der Grundsatz auf Treu und Glauben müssen - auch für die Unternehmen - im Einklang stehen.

Das Landgericht Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben sich in dem Urteil vom 15. September 20151) beziehungsweise den Beschlüssen vom 11. Januar 2016 und 15. Februar 20162) im Zusammenhang mit einem von einem Verbraucher hinsichtlich seiner Willenserklärungen zu einem Fahrzeug- Leasingvertrag ausgeübten Widerruf ausführlich zum Rechtsinstitut der Verwirkung und dem Grundsatz der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geäußert. Die Beschwerde des Verbrauchers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch den Bundesgerichtshof im Beschlusswege am 13. Dezember 20163) zurückgewiesen.

Die Entscheidungen der vorgenannten Gerichte sind auch unter Einbeziehung der Urteile des Bundesgerichtshofs zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen insbesondere in Wohnimmobilien-Kreditverträgen4) durchaus bemerkenswert.

Der Sachverhalt

Der Kläger, ein Verbraucher, nahm die Beklagte, eine Leasing-Gesellschaft, auf Rückabwicklung eines Leasing-Vertrags nach einem von ihm erklärten Widerruf in Anspruch. Die Parteien schlossen am 8. März 2010 einen Leasing-Vertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug vom Typ Porsche Cayenne S (Erstzulassung am 29. Februar 2008, Kilometerstand 60 000) über 30 Monate. Der Kläger leistete im Rahmen des Leasing-Vertrags eine Sonderzahlung in Höhe von 29 999,90 Euro sowie 30 monatliche Raten á 345,93 Euro (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) von April 2010 bis letztmals 3. August 2012. Der Anschaffungspreis des Fahrzeugs betrug 61 760 Euro (inklusive Mehrwertsteuer). Das Fahrzeug wurde dem Kläger im März 2010 übergeben. Die Grundmietzeit endete zum 31. August 2012. Im Leasing-Vertrag wurde ein Restwert in Höhe von 26 772,96 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) vertraglich vereinbart.

Bereits im Juli 2012 schlossen die Parteien allerdings einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Leasing-Objekt, wonach der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 24 148,72 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 28 736,98 Euro per 31. August 2012 erwarb. Der Kläger zahlte den Kaufpreis fristgerecht im August 2012 an die Beklagte und löste das Fahrzeug somit zum 31. August 2012 aus. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 80 600 Kilometer auf.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2014 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerruf hinsichtlich aller den streitgegenständlichen Leasing-Vertrag betreffender Willenserklärungen seines Mandanten und begründete dies mit der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Der am 8. März 2010 geschlossene Leasing-Vertrag enthielt die in der Abbildung (Seite 138) dargestellte Widerrufsbelehrung. Im Rahmen der gerichtlichen Inanspruchnahme verlangte der Verbraucher die Rückzahlung der Sonderzahlung und der monatlichen Leasing-Beträge bei Verrechnung eines rudimentären Betrags als Wertersatz beziehungsweise Nutzungsentschädigung.

Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich

Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main haben die Klage des Verbrauchers durch Urteil beziehungsweise Beschluss vollumfänglich abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wurde durch den Bundesgerichtshof im Beschlusswege zurückgewiesen.

Laut Auffassung der Instanzgerichte konnte die Frage, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, sodass dem Kläger mangels Beginn der Widerrufsfrist ein Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung noch zugestanden hätte, dahinstehen. Denn einem möglichen Widerrufsrecht stand in jedem Fall der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen.

In dem konkreten Fall war ausnahmsweise von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers auszugehen, wobei die Gerichte in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie ihrer eigenen nicht verkannt hatten, dass hieran nach der ständigen Rechtsprechung hohe Anforderungen zu stellen sind.

Allein der Umstand, dass ein Berechtigter bis zur Ausübung eines ihm eingeräumten Gestaltungsrechts den bestehenden Vertrag anerkennt, konnte der Geltendmachung von Rechten nach der Ausübung eines Widerrufsrechts grundsätzlich nicht entgegenstehen5) , da andernfalls die vom Gesetzgeber in § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. getroffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde.6)

Nach der Rechtsordnung ist ein widersprüchliches Verhalten nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren Verhalten sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.7)

Späte Geltendmachung

Dabei ist grundsätzlich die Geltendmachung eines Widerrufsrechts auch nicht deshalb ausgeschlossen, wenn sie zu einem Zweck erfolgt, der der Zielsetzung der Norm, die das Widerrufsrecht grundsätzlich eröffnet, zuwiderläuft. Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts liegen grundsätzlich darin, einem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, die Sinnhaftigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrags im Nachhinein noch einmal zu überdenken und auf eine voreilige Entscheidung überprüfen zu können. Dennoch kann von einem Rechtsmissbrauch selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn der Verbraucher - wie hier - für sich keinen Übereilungsschutz in Anspruch zu nehmen gedenkt, sondern aus dem Widerruf einen wirtschaftlichen Vorteil ziehen will.8)

Nach der gesetzlichen Regelung kann ein Verbraucher ein Widerrufsrecht ohne besondere Begründung ausüben9) ; eine wie auch immer geartete "Gesinnungsprüfung" findet nicht statt - und zwar weder innerhalb der Zwei-Wochenfrist noch danach. Insofern ist es ohne Weiteres legitim, das Widerrufsrecht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen geltend zu machen.10)

Im streitgegenständlichen Fall war dem Kläger allerdings vorzuwerfen, sich mit der Erklärung des Widerrufs in einen mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Übereinstimmung zu seinem früheren Verhalten stehenden Widerspruch gesetzt zu haben, indem er nach Ablauf des Leasing-Vertrags mit der Beklagten über das Leasing-Objekt einen Kaufvertrag geschlossen hat, dessen Grundlage die sich aus dem Leasing-Vertrag ergebenden Berechnungen waren. So wies der Kaufvertrag ausdrücklich darauf hin, dass bei der Erstellung des Kaufangebots durch die Beklagte gegenüber dem sich aus dem Leasing-Vertrag ergebenden kalkulierten Restwert der höhere Marktwert zugrunde gelegt und ein sich daraus resultierender Mehrerlös bereits zugunsten des Klägers berücksichtigt wurde.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das Kaufangebot nur unter der Bedingung der vollständigen Erfüllung des Leasing-Vertrags bis zum vereinbarten Vertragsende gilt. Demnach hat der Kläger mit dem Abschluss des Kaufvertrags ein Angebot der Beklagten angenommen, welches seine Grundlage gerade in dem zuvor abgeschlossenen Leasing-Vertrag und den dortigen Konditionen sowie vereinbarten Anzahlungen nebst Raten hatte. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger nunmehr zwar den Leasing-Vertrag aufgrund einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung angreift und die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung sowie sämtlicher Raten begehrt, aber zuvor auf dieser Grundlage einen Kaufvertrag geschlossen hat, der gerade das aus dem Leasing-Vertrag stammende Fahrzeug sowie die dortigen Berechnungen zur Grundlage hatte.

Insofern ergibt sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens, weil das frühere Verhalten mit dem späteren Verhalten sachlich unvereinbar ist. Auch erscheinen die Interessen der Beklagten, die im Vertrauen auf den Leasing-Vertrag ihr Kaufvertragsangebot erstellt hat, im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig.

Die Verwirkung eines Rechts liegt regelmäßig dann vor, wenn sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hinweg (Zeitmoment) bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen (Umstandsmoment). Die späte Geltendmachung verstößt daher im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.11) Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls.

Vorliegend ist das Zeitmoment bei einem Widerruf mehr als vier Jahre nach Vertragsschluss und damit nach der doppelten Zeitspanne, wie sie für die Vertragsdurchführung selbst vorgesehen war, gegeben.

Ferner ist nach der vollständigen beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Leasing-Vertrag auch das sogenannte Umstandsmoment erfüllt. Die Beklagte konnte und durfte im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (28. Juli 2014) auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger das Fahrzeug zum 31. August 2012 gekauft hatte. Die Beklagte hatte dadurch im Vertrauen auf die Beständigkeit des Leasing-Vertrags eine Vermögensdisposition getroffen.12)

Die Widerrufserklärung des Beklagten erfolgte im vorliegenden Fall nach ordnungsgemäßer Vertragserfüllung, Leistung der Sonderzahlung, der Sonderbeiträge und des Kaufpreises, jahrelanger Nutzung und schließlich Auslösung des Leasing-Gegenstands "aus heiterem Himmel heraus". Die - einmal unterstellt - fehlerhafte Widerrufsbelehrung war dabei für die Entscheidung, die auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen, nach den Umständen des Falles nicht ursächlich; denn dafür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger bis zur Vertragsbeendigung dessen Vorteile uneingeschränkt in Anspruch genommen.

Unter diesen Umständen handelte der Kläger auch deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn er unter bewusster Ausnutzung einer - sofern tatsächlich gegebenen - nur geringfügigen Interessenverletzung seitens der Beklagten und eines auf Klägerseite möglicherweise bestandenen Rechtsirrtums Jahre nach vollständiger Vertragsabwicklung noch den Widerruf der zugehörigen Erklärungen betreibt, um hierdurch finanzielle Vorteile zu erzielen.13)

Verbraucherschutz und "ewiges" Widerrufsrecht

Die zitierten Urteile sind erfreulich und in ihrer Deutlichkeit bemerkenswert. Schließlich hat der Bundesgerichtshof sich mehrfach im Zusammenhang mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zum Verwirkungstatbestand und dem Grundsatz von Treu und Glauben geäußert.14)

Allein aufgrund eines dauerhaft vertragstreuen Verhaltens eines Verbrauchers kann ein Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbraucher-Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen wird, nicht bilden. Es kommt für das Umstandsmoment an sich auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler in der Widerrufsbelehrung ist, der zur Wirkungslosigkeit derselben führt.

Ein Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht. Den Vorschlag des Zentralen Kreditausschusses zum Entwurf der Bundesregierung für ein "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistern" vom 28. Januar 2004, innerhalb des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB15) zwischen wesentlichen und unwesentlichen Belehrungsmängeln zu unterscheiden und das "ewige" Widerrufsrecht bei unwesentlichen Belehrungsmängeln einzuschränken, hatte der Gesetzgeber laut dem Bundesgerichtshof nicht übernommen. Das Risiko, dass ein Fehler der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt grundsätzlich nicht der Verbraucher, sondern der Unternehmer. Laut dem Bundesgerichtshof sei es dem Unternehmer während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.

Diese unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucher-Darlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich.

Nur das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden. Dabei sind die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Diese Bewertung vorzunehmen, ist stets Sache des jeweiligen Tatrichters. Die Ausübung eines Widerrufsrechts ist laut Bundesgerichtshof nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil diese nicht durch den Schutzzweck des Verbraucher-Widerrufsrechts motiviert war.

Zwar sollte das Verbraucher-Kreditgesetz den Verbraucher in erster Linie "vor unüberlegten Vertragsschlüssen" bewahren. Allerdings legte der Gesetzgeber des Verbraucher-Kreditgesetzes fest, dass ein Verbraucher sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben kann, sofern nicht das Gesetz selbst einschränkende Regelungen enthält. An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Einführung des § 361a BGB und später des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts ändern.

Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, einen Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck, der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinien und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 201616) wurde dem Artikel 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) § 38 angefügt, wonach bei Immobilien-Darlehensverträgen gemäß § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB17) , die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, ein Fortbestehen des Widerrufsrechts spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016 erlischt, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Anforderungen des BGB nicht entsprochen hat. Diese Gesetzesänderung zeigt, wie sensibel mit der Gesamtproblematik weiterhin umzugehen ist.

Im Ergebnis sind die Ausführungen der zitierten Gerichte erfreuliche Entscheidungen, die mit Vorsicht und Fingerspitzengefühl auch auf andere (Einzel-)Fälle argumentativ übertragbar sein sollten. Ansonsten bleibt dem Unternehmer weiterhin nichts anderes übrig, als seine Widerrufsbelehrungen stetig à jour zu halten und von den vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Musterbelehrungen nicht abzuweichen.

1) Az. 17 U 203/15.

2) Az. 2-19 O 153/15.

3) Az. VIII ZR 66/16.

4) Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.7.2016, Az. XI ZR 564/15 u. a., dazu ebenfalls: Godefroid, C. (2017): Gesetzmäßigkeit einer Widerrufsinformation, in: FLF 2/2017, S. 88 ff.

5) Vgl. Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 2.9.2015, Az. 23 U 24/15, juris Rdnr. 42.

6) Vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17.3.2015, Az. 31 U 40/15, juris Rdnr. 7.

7) Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, juris Rdnr. 40.

8) Vgl. Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 26.8.2015, Az. 17 U 202/14, juris Rdnr. 35.

9) Vgl. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F.

10) Vgl. Oberlandesgericht Frankfurt/Main a.a.O.; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 6.10.2015, Az. 6 U 148/14, juris Rdnr. 44, Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 [2148]; a. A.: Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 2.4.2015, Az. 13 U 87/14, BeckRS 2015, 17033, Beck-Online Rdnr. 18 ff.

11) Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.6.2004, Az. II ZR 392/01.

12) Vgl. Kammergericht, Urteil vom 16.8.2012, Az. 8 U 101/12.

13) Vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2014, Az. 14 U 155/13.

14) Vgl. z. B. Bundesgerichtshof-Urteil vom 12.7.2016, Az. XI ZR 564/15.

15) Zum 8.12.2004 in Kraft gesetzte Fassung.

16) Vgl. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, S. 396 ff.

17) In der vom 1. 8. 2002 bis einschließlich 10. 6. 2010 geltenden Fassung.

DER AUTOR: Alexander Kruse, Mannheim,ist Sozius der Anwaltskanzlei Hengerer & Niemeier. Die Kanzlei ist unter anderem spezialisiert auf Leasing-, Factoring- und Bankenrecht, Mitglied im Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V. (BDL) sowie Mitglied im Förderverein des Forschungsinstituts für Leasing der Universität zu Köln. Rechtsanwalt Kruse ist darüber hinaus Gastreferent an der Universität zu Köln zum Thema Leasing-Recht.E-Mail: a.kruse[at]rae-hengerer-niemeier[dot]de

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