Ausland

Spanien regelt die Rettungsfinanzierung gesetzlich

Durch das am 1. April dieses Jahres in Kraft getretene Königliche Gesetzesdekret 3/20091) werden verschiedene Eilmaßnahmen, die spanischen Unternehmen helfen sollen, die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen, eingeführt. Im Rahmen dieser Novelle wird neben finanzpolitischen und steuerlichen Maßnahmen auch das spanische Konkursrecht2), jedenfalls in Teilbereichen, reformiert. Ziel ist einerseits die Konkursverfahren kostengünstiger zu gestalten und andererseits das Überleben sich in Schwierigkeiten befindender Unternehmen zu erleichtern. Die gesetzliche Regelung gilt auch für in Spanien niedergelassene Töchter ausländischer Unternehmen.

Zeitgemäße Regelung

Der seitens der spanischen Bankwirtschaft bereits seit Monaten geforderten "konkursfesten Rettungsfinanzierung", die sicherlich als wesentlichster Bestandteil dieser Teilreform bezeichnet werden kann, widmet sich der vorliegende Beitrag. Die Problematik ist leicht verständlich: Eine innerhalb von weniger als zwei Jahren vor Konkurseröffnung erfolgte Umschuldung, Nachbesicherung oder generelle Neugestaltung des Finanzierungsrahmens konnte bislang, ebenso wie andere Geschäfte, die nach Auffassung der Konkursverwaltung zumindest als "auch" masseschädlich einzustufen waren, problemlos von der Konkursverwaltung aufgelöst werden. Die Folge war, dass die hieraus resultierenden Forderungen des Kreditgebers als nachrangig eingestuft wurden (Art. 92 Nr. 6 des spanischen Konkursgesetzes) und damit praktisch keinerlei Aussicht auf Befriedigung hatten. Dass es einem krisengeschüttelten spanischen Unternehmen bei dieser Gesetzeslage unmöglich war sich zu (re-)finanzieren, liegt auf der Hand.

Dieser Situation versucht der spanische Gesetzgeber nun durch die Einführung einer neuen Vorschrift unter dem Titel "acuerdos de refinanciación" (Refinanzierungsvereinbarungen) entgegenzusteuern, indem er solche Finanzierungen den allgemeinen Grundregeln für anfechtbare Geschäfte (Artikel 71 ff. des spanischen Konkursgesetzes) entzieht und sie einer eigenen neuen Regelung unterwirft, mit der Folge der Konkurssicherheit derartiger Finanzierungsgeschäfte. Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, damit ein Kreditgeschäft in den Genuss der Konkurssicherheit kommt.

- Zunächst muss es sich bei dem Geschäft um eine Rettungsfinanzierung im Sinne der Reformvorschrift handeln. Dies ist der Fall, wenn ein etwa bestehender Kreditrahmen mit dem Ziel, das Unternehmen zu retten, erweitert wird; wobei als Erweiterung sowohl eine Erhöhung des Kreditrahmens als auch eine Verlängerung der Rückzahlungsfristen anzusehen ist. Eine einfache Verbesserung der Kreditsicherheiten eines bestimmten Gläubigers etwa, würde diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

- Die Rettungsfinanzierung hat einem kurz- und mittelfristigen "plan de viabilidad" (Überlebensplan) zu folgen, der zuvor zu erstellen ist.

- Die Rettungsfinanzierung ist zwischen dem Schuldner einerseits und einem oder mehreren Gläubiger/n andererseits abzuschließen, wobei auf Gläubigerseite wenigstens ein Fünftel der Gesamtverpflichtungen des Schuldners von der Vereinbarung erfasst sein müssen.

- Die Vereinbarung ist durch einen offiziellen Sachverständigen des Handelsregisters am Sitz des Unternehmens zu bestätigen, wobei (a) der "Überlebensplan" seitens des Sachverständigen als realistisch zu bewerten ist und (b) die im Rahmen der Rettungsfinanzierung gegebenenfalls (neu) eingeräumten Garantien als verhältnismäßig zur Erweiterung des Finanzierungsrahmens anzusehen sein müssen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung etwaiger Interessenkonflikte kann der vom Handelsregister benannte Sachverständige, sollte es später dennoch zu einem Konkurs kommen, in diesem Konkurs nicht als Insolvenzverwalter eingesetzt werden.

- Schließlich ist die Finanzierungsvereinbarung, aus Gründen der Rechtssicherheit, in öffentlicher Urkunde abzufassen, sprich notariell zu beurkunden.

Positive Signale aus dem Markt

Derzeit bleibt noch abzuwarten, wie diese Neuregelung von Banken und Unternehmen angenommen wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber die Gesetzesnovelle bereits unter Mitwirkung der wichtigsten spanischen Bankenvertreter erarbeitet hatte, kann von einer breiten Akzeptanz derselben ausgegangen werden. Kürzlich erschienenen Berichten der spanischen Tagespresse ist erfreulicherweise zu entnehmen, dass erste Rettungsfinanzierungen bereits erfolgreich zum Abschluss gebracht worden sind. Dies motiviert auch in der Hoffnung, dass - sofern mit der Rettungsfinanzierung tatsächlich ein Überleben des Unternehmens erreicht werden sollte - die bereits bestehenden Forderungen nicht mehr Gefahr laufen, im Konkurs verloren zu gehen.

Stefan Meyer , Rechtsanwalt und ­Gründungspartner , Monereo Meyer Abogados, Madrid
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