BGH-Urteil zu Werkswohnungen stärkt Mieterschutz

Bundesgerichtshof

Wenn ein Unternehmen eine als Werkswohnung angemietete Wohnung an einen Mitarbeiter weitervermietet und die Regelung auch die Weiternutzung der Wohnung nach dem Eintritt in den Ruhestand vorsieht, dann greift § 565 BGB. Nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Unternehmen tritt demnach der Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Mitarbeiter als Nutzer der Wohnung ein. Es besteht somit kein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung. Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 565 BGB über gewerbliche Weitervermietung ist demnach nicht die Frage, ob mit der Weitervermietung (durch das Unternehmen) eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt  wird, sondern lediglich die damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen. Diese sind laut BGH in dem Bestreben zu sehen, Arbeitnehmer an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine entsprechenden Werkswohnungen anbieten können. Dies gilt umso mehr, wenn Wohnraum zu tragbaren Bedingungen für Mieter in einem Ballungsgebiet - wie im konkreten Fall in Frankfurt am Main - nicht ohne weiteres zu finden ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraphen über gewerbliche Weitervermietung gegeben.

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