Pflicht zur Durchführung von Energieaudits!

Frederick Brüning, Rechtsanwalt, GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg

Das am 22. April 2015 in Kraft getretene Energiedienstleistungsgesetz verfolgt neben der Umsetzung europäischen Rechts insbesondere das Ziel, eine gemeinsame Struktur zur Förderung der Energieeffizienz in der Europäischen Union zu schaffen. Es soll eine Steigerung der Energieeffizienz in der Europäischen Union um 20 Prozent bis zum Jahr 2020 erreicht werden. Die Energieaudits sollen vorhandene Energieeinsparpotenziale aufzeigen, durch die Steigerung der Energieeffizienz soll ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz und zur Ressourcenschonung geleistet werden.

In den Anwendungsbereich des Energiedienstleistungsgesetzes fallen nur "große" Unternehmen. Kleinstunternehmen, kleine und mittelständische Unternehmen (sogenannte KMU) im europarechtlichen Sinne, die weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft, müssen keine Energieaudits durchführen. Da bei der Berechnung der Unternehmensgröße auch Unternehmensverflechtungen beziehunsgweise Abhängigkeiten zu berücksichtigen sind, ist im Zweifel eine eingehende Prüfung durchzuführen, ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich des Energiedienstleistungsgesetzes fällt. Von der Durchführung der Energieaudits sind die betroffenen Unternehmen im Übrigen nur dann freigestellt, wenn sie ein Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem eingerichtet haben.

Das Energieaudit ist von einer unabhängigen Person durchzuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügt. Dies können beispielsweise Ingenieure für Energietechnik sein.

Es ist davon auszugehen, dass zirka 50 000 Unternehmen in den Anwendungsbereich des Energiedienstleistungsgesetzes fallen. Bei insgesamt 3,6 Millionen Unternehmen in Deutschland entspricht dies einem Anteil von etwa 1,4 Prozent. Da die Energieaudits nur alle vier Jahre durchgeführt werden müssen, sind jährlich rund 12 500 Unternehmen betroffen. Die Kosten für ein Energieaudit hängen von der Unternehmensgröße, Anzahl der Standorte und Verbrauchsprofil ab, es ist mit durchschnittlichen Kosten für die betroffenen Unternehmen von etwa 2 400 bis 8 000 Euro zu rechnen. Die Bundesregierung prognostiziert die jährlichen Kosten für die deutsche Wirtschaft auf 50 Millionen Euro, wobei dieser Betrag überschritten werden dürfte, zumal sich die betroffenen Unternehmen externer Unterstützung bedienen müssen, um die wenig anwenderfreundlichen Regelungen zur Berechnung der relevanten Unternehmensgröße korrekt anzuwenden.

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des neuen Energiedienstleistungsgesetzes fallen, sind verpflichtet, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Auch wenn das Energiedienstleistungsgesetz die Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen verfolgt, so bleibt abzuwarten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz in Höhe von 20 Prozent bis zum Jahre 2020 erreicht werden kann. Kommt ein Unternehmen insbesondere der Durchführung der Energieaudits nicht nach, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann.

Frederick Brüning, Rechtsanwalt, GSK STOCKMANN + KOLLEGEN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Hamburg

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