Entrümpelung steuerlich nicht absetzbar

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Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antreten eines Erbes stehen, steuerlich geltend gemacht werden können. Doch dazu zählt laut einem Urteil des Finanzgerichts Stuttgart (Aktenzeichen 7 K 1377/14) nicht, wenn vor dem Weiterverkauf eines geerbten Hauses dieses erst einmal komplett "entmüllt" werden muss. In dem verhandelten Fall freute sich ein junger Mann zunächst, als er das Häuschen seines Onkels, einem kinderlosen älteren Herrn, erbte. Beim genauen Hinsehen stellte er dann aber fest, dass die Immobilie komplett vermüllt war. Der Eigentümer hatte offensichtlich niemals etwas weggeworfen.

Ehe an eine Veräußerung des Hauses (am Ende für 56 500 Euro) zu denken war, musste erst einmal eine Spezialfirma für fast 18 000 Euro den gesamten Abfall entsorgen. Diese Summe wollte der Neffe von der fälligen Erbschaftssteuer absetzen. In seinem Urteil entschied das Finanzgericht Stuttgart, dass die Grenzen dessen, was ein Erbe als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen könne, sehr eng gesteckt seien. Dazu zählten eigentlich nur Ausgaben, die zwangsläufig auf einen Erben zukommen - wie etwa die Kosten der Eröffnung des Testaments, für den Erbschein und das Umschreiben des Grundbuches. Die Entrümpelung falle nicht darunter, der Neffe habe sein Erbe ja durchaus im vorhandenen Zustand antreten können.

(LBS Infodienst)

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