Erschließungskosten nicht steuerlich absetzbar

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Müssen sich Anwohner an Erschließungskosten der Verkehrsstraße beteiligen, können die Aufwände nicht steuerlich berücksichtigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 3 K 3130/17) hervor. Führen Handwerker Modernisierungen im eigenen Haushalt durch, können 20 Prozent der Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Im entschiedenen Fall waren die Kläger Eheleute und Eigentümer eines Einfamilienhauses an einer unbefestigten Sandstraße, die nach Gemeindebeschluss zu einer Asphaltstraße mit Grünstreifen ausgebaut wurde.

Die Eheleute zahlten einen Erschließungsbeitrag an die Gemeinde und machten den Betrag in ihren Einkommensteuererklärungen vergeblich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Nur Zufahrten zum betreffenden Grundstück sind haushaltsbezogen. Aus der Modernisierung einer Hauptstraße können sich keine haushaltsnahen Dienstleistungen ergeben, so das Finanzgericht. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens ist die Revision zugelassen und als Aktenzeichen VI R 50/17 beim Bundesfinanzhof anhängig.

(Wüstenrot Bausparkasse AG)

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