Grenzen des Begriffs der Eigennutzung

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Wird die eigengenutzte Wohnung verkauft, bleibt ein Gewinn aus dem Verkauf in der Regel steuerfrei. Dies gilt laut eines Urteils des Finanzgerichts Hessen (Aktenzeichen 1 K 1654/14) aber nicht, wenn die Wohnung vor dem Verkauf vom ehemaligen Lebenspartner und gemeinsamen Kindern bewohnt wurde. Im entschiedenen Fall war der Kläger alleiniger Eigentümer der Wohnung, die er zunächst auch mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind selbst nutzte. Nach der Trennung zog der Kläger aus und überlies die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem Kind.

Der Verkauf der Wohnung ergab einen Veräußerungsgewinn, für den das Finanzamt Einkommensteuer festsetzte. Dagegen klagte der ehemalige Eigentümer. Er argumentierte, dass der Gesetzgeber die Selbstnutzung auch dann akzeptiert, wenn die Wohnung einem minderjährigen Kind unentgeltlich überlassen wird. Das Finanzgericht Hessen gab jedoch dem Finanzamt Recht. Eine alleinige Nutzung der Wohnung durch das Kind sei nicht gegeben, da die ehemalige Lebensgefährtin mit in diesem Haushalt lebte. Somit lag weder eine Nutzung durch den Eigentümer, noch eine alleinige Nutzung durch das Kind vor.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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