Grenzen der Verkehrssicherungspflicht

Quelle: pixabay.com

Grundsätzlich trifft einen Hauseigentümer die Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass Gefahrenquellen für Bewohner der Immobilie und deren Gäste vermieden werden. Doch einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 24 U 155/14) zufolge geht dieser Grundsatz nicht so weit, dass er auch noch vor einem leicht feuchten, gewischten Boden warnen muss. In dem verhandelten Fall stürzte ein 72-jähriger Mann im Keller eines Mietshauses und verletzte sich. Er führte das darauf zurück, dass der Boden erst kurz zuvor gereinigt worden und deswegen noch sehr nass gewesen sei.

Wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht forderte er Schadenersatz und darüber hinaus mindestens 12 000 Euro Schmerzensgeld. Der Beklagte entgegnete, der Fußboden sei zwar gewischt worden, aber anschließend eigens noch einmal mit einem ausgewrungenen Mopp bearbeitet worden, um die Nässe möglichst stark aufzunehmen. Im anschließenden Urteil hieß es: "Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten", stellten die Richter fest. Im konkreten Fall sei alles getan worden, um der Verkehrssicherungspflicht gerecht zu werden. Ein Nutzer des Hauses müsse sich auch selbst vergewissern, ob die Flächen, die er betritt, in irgendeiner Weise gefährlich seien. Schließlich könne es auch unabhängig vom Putzen wegen nassen Schuhwerks und tropfender Regenschirme zu Nässeinseln kommen.

(LBS Infodienst)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X