Grünfläche als Allgemeingut

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Wenn ein Immobilieneigentümer die üppige Grünfläche vor seinem Haus nicht nur für die Mieter zugänglich macht, sondern auch die Öffentlichkeit zum Spazierengehen einlädt, dann kann er die Kosten für die Pflege nicht auf die Mieter umlegen. Dieser Tenor lässt sich einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen VIII ZR 33/15) entnehmen. Ein Vermieter wollte in dem Fall seine Mieter anteilig für die Pflege der Grünanlagen rund um das Wohnanwesen herum zur Kasse bitten. Zwar hatten nicht nur die Bewohner selbst den Nutzen von diesen Flächen, weil sie mangels eines Zauns jedermann betreten konnte. Dennoch bestand der Vermieter auf den Nebenkosten. Es handle sich schließlich nicht um einen öffentlichen Park, sondern immer noch um ein zum Haus gehörendes Grundstück.

Die Mieter argumentierten, sie könnten nicht für einen Garten zur Kasse gebeten werden, der allen offen stehe. Der Streit zog sich über drei Gerichtsinstanzen hin. Am Ende schlugen sich die Richter des Bundesgerichtshofs auf die Seite der Hausbewohner. In der schriftlichen Begründung ihrer Entscheidung hieß es unmissverständlich, durch die Möglichkeit einer öffentlichen Nutzung könne "der erforderliche Bezug zur Mietsache verloren" gehen und damit die Verpflichtung zum Bezahlen der entsprechenden Nebenkosten entfallen.

(LBS Infodienst)

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