Grundstückskosten nicht außergewöhnlich

Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Hauses erkennt der Bundesfinanzhof (BFH) nicht als außergewöhnliche Belastung an. Dies ergibt sich aus einem BFH-Urteil unter dem Aktenzeichen VI R 42/13. Nach Auffassung des BFH weisen die Anschaffungskosten für ein Grundstück zunächst keinen Bezug zur Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen auf. Vielmehr seien sie in erster Linie Folge der Wohnflächenbedürfnisse des Steuerpflichtigen. Einem gesunden Bürger könnten diese Kosten ebenfalls entstehen. Es gehe dabei also um übliche Aufwendungen der Lebensführung. Das gelte auch für die Mehrkosten eines größeren Grundstücks. Anders als bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel der Einbau eines Treppenlifts trügen diese nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung Rechnung. Sie entstünden somit nicht zwangsläufig, was Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung sei.

(Wüstenrot)

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