Sinnvoll: notarielle Vorsorgevollmacht

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Eine Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass die Vertreter sofort handeln können, wenn die Auftraggeber wegen einer Krankheit, Behinderung oder eines Unfalls dazu nicht mehr in der Lage sind. Ist Grundbesitz vorhanden, empfiehlt es sich, das Dokument notariell zu beurkunden. Dabei erhält der Vollmachtgeber nicht nur eine Beratung durch den Notar. Hinzu kommt, dass die Vertreter dann auch bei Bedarf Grundstücke verkaufen können, zum Beispiel um die Heimkosten abzudecken. Diese Erkenntnis lässt sich aus einem vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XII ZB 307/15) entschiedenen Fall ableiten, bei dem eine ältere Dame bereits vor Jahren einer ihrer Töchter eine privatschriftliche General- und Vorsorgevollmacht erteilt hatte.

Wegen einer fortgeschrittenen senilen Demenz wohnte die inzwischen 88-Jährige in einem Pflegeheim. Die vertretungsberechtigte Tochter wollte ein Haus der Mutter verkaufen, um die Pflege- und Heimkosten zu bestreiten, die aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt waren. Laut dem Bundesgerichtshof muss in dieser Situation trotz der vorhandenen Vorsorgevollmacht ein Betreuer gerichtlich bestellt werden. Die privatschriftliche Fassung genüge nämlich nicht, um eine Veräußerung im Grundbuch zu vollziehen. Dazu müsse sie vielmehr notariell erstellt worden sein. Der Betreuer könne auch schon eingesetzt werden, wenn noch nicht feststeht, ob das Haus wirklich verkauft werden muss. Zu seinem Aufgabenkreis gehöre dann, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Verkauf oder eine Vermietung sinnvoll ist. Außerdem entschied das Gericht, ein gerichtlicher Betreuer sei auch dann zu bestellen, wenn die Gefahr bestehe, dass die Bevollmächtigten nicht zum Wohle der Vollmachtgeber handeln. Dessen Aufgabenkreis könne sich darauf beschränken, die Bevollmächtigten zu kontrollieren und ihnen notfalls Weisungen zu erteilen.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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