Teurer Sachverstand

Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung eines Erbes anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen auch Sachverständigenkosten, die den Wert eines Grundstücks gegenüber dem Fiskus nachweisen. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Der Fall (Aktenzeichen II R 20/12): Ein Steuerzahler stritt mit dem Finanzamt über den Wert eines von ihm geerbten Grundstücks. Der Fiskus hatte eine höhere Vorstellungen von der zu bezahlenden Erbschaftssteuer als er selbst. Deswegen ließ der Erbe von einem Sachverständigen ein Gutachten erstellen, das ihm dazu dienen sollte, seine Meinung zu untermauern. Dieses Dokument kostete rund 2 500 Euro. Ein Betrag, den der Steuerzahler dann auch gleich wieder in seiner Steuererklärung geltend machte. Der Fiskus lehnte ab. Die Begründung: Es handle sich um nicht abzugsfähige Kosten der Rechtsverfolgung.

Der Bundesfinanzhof zeigte Verständnis für das Anliegen des Steuerzahlers. Im Urteil hieß es: "Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit auszulegen." Wenn wie hier ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Erbfall vorliege, dann sei das erst recht der Fall. Deswegen gebe es keinen Grund, die Sachverständigenkosten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes nicht als Nachlassregelungskosten anzuerkennen. Der Fiskus musste die Steuererklärung entsprechend korrigieren.

(LBS)

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