Vergünstigung nur bei Steuerzahlungspflicht

Grundsätzlich ermäßigt sich die Einkommenssteuer für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerzahlers für die Lohnkosten. Wobei die Ermäßigung auf 1 200 Euro begrenzt ist. Doch besteht dieser Anspruch auch, wenn der Auftraggeber gar nicht zur Steuerzahlung verpflichtet ist? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen unter dem Aktenzeichen 3 K 267/11 auseinanderzusetzen. Der Kläger war der Auffassung, dass sich in solchen Fällen eine negative Einkommenssteuer ergäbe, die an ihn auszuzahlen sei. Dieser Ansicht folgten die Richter jedoch nicht. In ihrem Urteil erklärten sie, dass das Gesetz keine Leistung in Höhe der "verlorenen" Steuerermäßigung vorsähe. Der Ausschluss solcher Rechtsfolgen entspräche den gefestigten Grundsätzen des Einkommenssteuerrechts. Die Förderung sollte ausschließlich durch einen Abzug von der bestehenden Steuerschuld erfolgen.

(Wüstenrot)

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