Aufsätze

Zukünftige Änderungen im Rahmen des bankaufsichtlichen Meldewesens auf nationaler und europäischer Ebene

Im Rahmen der Reaktionen auf die Folgen der Finanzmarktkrise wurde erkannt, dass Aufsichtsbehörden auf nationaler und internationaler Ebene für die effektive Ausübung einer präventiven und risikoorientierten Aufsicht eine in Bezug auf die Datenbreite und Aktualität verbesserte Informationsbasis benötigen. Darüber hinaus wurde durch den IWF in einem Bericht zur Artikel-IV-Konsultation im März 2010 Umfang, Zeitnähe und Transparenz der von der deutschen Aufsicht erhobenen Daten bemängelt.

Im Zuge dessen hat die deutsche Aufsicht mit Datum vom 23. Februar 2011 den Entwurf eines Konzeptes für die "Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens" veröffentlicht.1) Dieser Entwurf ist modular aufgebaut und enthält Erweiterungen bei der Meldung von unterjährigen Finanzdaten, Änderungen im Bereich der Millionenkreditmeldungen, die Umsetzung der neuen Meldebögen für die Eigenkapitalausstattung sowie die Einführung eines Berichts über die Risikotragfähigkeit.

Meldung unterjähriger Finanzdaten als große Herausforderung

Insbesondere die Thematik der Meldung von unterjährigen Finanzdaten stellt die Banken in Deutschland vor große Herausforderungen. Das Konzept der BaFin beinhaltet einerseits die Umsetzung der durch den CEBS entwickelten Financial Reporting Standards (Finrep). Diese wurde 2005 zur Vereinheitlichung der Meldeformulare und zur besseren Vergleichbarkeit auf europäischer Ebene als "strong recommendation" verabschiedet und von der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Eine Umsetzung der Finrep-Meldebögen in Deutschland erfolgte bisher noch nicht. Finrep-Meldungen sind von allen nach IFRS bilanzierenden Instituten auf Gruppenebene abzugeben und beinhalten bisher im Wesentlichen Angaben von IFRS-Werten zu Forderungen, Verbindlichkeiten, GuV-Positionen sowie Eigenkapital in einer vorgegebenen Meldebogen-Systematik.

In dem Konzept der Aufsicht ist darüber hinaus vorgesehen, in Abhängigkeit der Größe der Institutsgruppen zwischen Finrep und Finrep-plus-Anwendern zu unterscheiden. Als Finrep-plus-Anwender gelten Institutsgruppen, die dauerhaft Eigenmittelanforderungen von mehr als einer Milliarde Euro aufweisen; sie sollen neben einem von drei auf einen Monat verkürzten Meldungsintervalle auch zusätzliche Informationen zu der Gewinn- und Verlustrechnung sowie den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln vornehmen.

Änderungen im Rahmen der Millionenkreditmeldungen

Für nicht nach IFRS bilanzierende Konzerne sowie auf der Ebene des einzelnen Instituts sieht das Konzept der Aufsicht ein sogenanntes "Basismeldewesen" vor, welches die unterjährige Meldung von GuV-Daten beinhaltet, sowie weitere Angaben, die für die Beurteilung der Finanzsituation von Banken von Bedeutung sind, wie zum Beispiel stille Lasten und Reserven. Meldungen im Rahmen des Basis-Meldewesens sollen jeweils quartalsweise erfolgen.

Darüber hinaus enthält das Konzept in Modul B Änderungen im Rahmen der Millionenkreditmeldungen. Die BaFin möchte einen vertieften Einblick in Umfang, Art und Qualität der Kreditgewährung erlangen. Der Kreditbegriff nach § 19 Abs. 1 KWG soll für Groß- und Millionenkredite vereinheitlicht werden. Somit sind wesentlich mehr Geschäfte zu erfassen (zum Beispiel auch Kreditzusagen und Derivate). Daneben sollen die als Kreditnehmereinheiten nach § [19] Abs. 2 KWG zusammenzufassenden Einzelgeschäfte eindeutig definiert und die Meldegrenze auf 500 000 Euro herabgesenkt werden. Die Meldefrequenz wird außerdem ab 2015 von vierteljährlich auf monatlich erhöht, die Meldungsabgabe erfolgt zukünftig ausschließlich elektronisch. Am 25. Januar hat die Aufsicht eine aktualisierte Version des Modul B veröffentlicht. In dieser Version ist eine schrittweise Absenkung der Meldegrenze auf eine Million Euro und im letzten Schritt auf 750000 Euro sowie eine schrittweise Einführung ab dem 1. Januar 2013 bis zum 1. Juli 2016 vorgesehen.2)

Das dritte Modul des Konzeptes befasst sich mit dem nationalen Solvenz- und Großkreditmeldewesen. Analog zu der auf EU-Ebene einheitlichen Meldebogen-Systematik für Finanzdaten wurde im Rahmen der Umsetzung von Basel II ein sogenanntes Common Reporting Framework (Corep) für das europäische Solvenzmeldewesen entwickelt, welches einheitliche Meldevordrucke für die Meldung der Eigenmittelausstattung sowie der zu unterlegenden Risikopositionen definiert. Über die Umsetzung der CRD IV sind erhebliche Anpassungen im Bereich der Corep-Meldebögen notwendig.

Gegenwärtig wurde die Systematik der Corep-Meldungen bei den Meldungen zur Solvabilitätsverordnung in Deutschland im Bereich des Eigenkapitals sowie des Kredit- und operationellen Risikos mit teilweise reduzierten Anforderungen zu dem Umfang der Befüllung umgesetzt. Die Meldebögen zu den Marktrisikopositionen wurden aus den früheren Meldungen zum Grundsatz I übernommen. Insgesamt sind somit in Bezug auf die einzelnen Angaben aller Meldebögen lediglich 50 Prozent der Corep-Systematik in Deutschland umgesetzt.

Solvenz- und Großkreditmeldungen auf Basis des Corep

Zukünftig sollen sowohl die Solvenzmeldungen (bisher SolvV-Meldungen) als auch die Großkreditmeldungen in vollem Umfang auf Basis des "Common Reporting" (Corep) erfolgen. Hierfür enthält das Konzept keine eigenen Meldebögen, sondern verweist lediglich auf die anstehenden Arbeiten auf europäischer Ebene. Eine analoge Vorgehensweise ist auch für die - noch zu entwickelnden - Meldebögen zum Liquiditätsrisiko und der Leverage Ratio vorgesehen. Als abschließendes Element ist vorgesehen, die Berichterstattung über die Risikotragfähigkeit stärker zu strukturieren und zu standardisieren.

Das im März 2011 veröffentlichte Konzept sah eine erstmalige Anwendung einzelner Module bereits ab Mitte 2011 vor. Dieser ambitionierte Zeitplan war nicht zuletzt aufgrund von parallel laufenden Arbeiten der EBA zu den Themen Finrep und Corep und den damit verbundenen Abstimmungsfragen zwischen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA und der deutschen Aufsicht nicht einzuhalten und wurde immer wieder verschoben.

Konsultationspapiere CP 50 und CP 51 der EBA

Die EBA hat am 20. Dezember 2011 als Konsultationspapier Nr. 50 (CP 50) die Entwurfsfassung eines technischen Standards zur Implementierung von aufsichtsrechtlichen Meldungen veröffentlicht.3) Mit diesem Dokument kommt die EBA der in Artikel 95 Abs. 2 und Artikel 96 Abs. 3 CRR enthaltenen Anforderung nach, Implementing Technical Standard (ITS) für Solvenzmeldungen, Meldungen von Finanzdaten und Angaben zu durch Immobilien besicherte Kredite zu entwickeln.

Inhaltlich bestehen Überschneidungen zu dem von der deutschen Aufsicht veröffentlichten Konzept zur Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens im Bereich Finrep. Die von der deutschen Aufsicht veröffentlichten Vorschläge zu Finrep sind mit Veröffentlichung des CP 50 als gegenstandslos zu betrachten. Die Vorschläge zu Millionenkreditmeldungen sowie dem Basis-Meldewesen haben dagegen nach wie vor Gültigkeit.

Das CP 50 sieht zusätzlich noch einheitliche Formate und Meldetermine für Großkreditmeldungen vor, die aber zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht finalisiert waren. Diese Angaben wurden am 13. Februar 2012 mit dem CP 51 "Supervisory reporting requirements for large exposures" als weiterer Entwurf eines Implementing Technical Standards veröffentlicht. CP 51 stellt somit lediglich die Vervollständigung des CP 50 dar. Die Konsultationsfrist der beiden Dokumente endet am 20. März 2012 beziehungsweise am 26. März 2012. Für das CP 50 fand zusätzlich am 20. Februar 2012 eine Anhörung bei der EBA in London statt.

Überarbeitung der Meldeformate zu den Eigenmittelmeldungen (Corep)

Das CP 50 enthält eine überarbeitete Corep-Meldebogen-Systematik, um die im Rahmen der CRD IV geänderten Eigenmittelanforderungen abbilden zu können. Die neue Corep-Systematik lässt sich in zwei wesentliche Teile gliedern: Der erste Teil befasst sich mit den Eigenmitteln, während der zweite Teil die Meldung der Risikopositionen in den verschiedenen Risikoarten darstellt. Darüber hinaus gibt es noch einen Meldebogen mit den Eigenmittelquoten und einen weiteren für die Gruppensolvabilität. Die Meldebögen sind jeweils auf der Ebene des Einzelinstituts und auf zusammengefasster Ebene auszufüllen (Abbildung 1).

Insgesamt sind jeweils bis zu 24 Meldebögen zu befüllen. Die Anzahl der reinen Meldebögen erhöht sich gegenüber dem aktuellen Verfahren nicht, allerdings findet eine andere Aufteilung statt. So werden zum Beispiel die bislang in dem jeweiligen Übersichtsbogen Q- beziehungsweise E-UEB für die Eigenmittel der Solvabilitätsmeldung enthaltenen Informationen in Zukunft auf mehrere Tabellenblätter aufgeteilt und ergänzt, während die bisher nach Forderungsklassen aufgeteilten Meldebögen zum Kreditrisiko im Standard- und IRB-Ansatz stärker aggregiert wurden.

Der Meldebogen CA1 umfasst alle Bestandteile der Eigenmittel inklusive der Abzugspositionen und Übergangsregelungen gemäß den Anforderungen der CRD IV. Dies führt dazu, dass mehr als 50 neue Positionen zu befüllen sind. Die wesentlichen Aufwandstreiber hierfür sind die neuen Angaben zu direkten und indirekten Beteiligungen, Schwellenwertabzügen bei Überschreitung der 10-Prozent- und 15-Pro-zent-Grenze bei signifikanten Beteiligungen und latenten Steuern, sowie die Angaben zu den Prudential Filters und den zahlreichen Übergangsregelungen.

Der Meldebogen CA2 umfasst die Angabe der Eigenmittelanforderungen zu den verschiedenen Risikoarten, die bereits aus dem Q- und E-UEB bekannt sind und erweitert diese um die Angaben zum Credit-Value-Adjustment-Risiko und zentralen Kontrahenten.

Meldebogen CA5 ein Hauptaufwandstreiber

Die Meldung von Kapitalquoten zu CET1, Tier1 und den gesamten Eigenmitteln ist in dem Meldebogen CA3 enthalten und geht somit über die Anforderungen an die bisherige Meldung einer einzigen Gesamtkennziffer hinaus.

Die Berechnung der Abzugspositionen aus direkten und indirekten Beteiligungen, den Wertberichtigungsfehlbeträgen, sowie latenten Steuern sind künftig im Meldebogen CA4 zu erfassen. Diese bilden auch die Grundlage für die Befüllung der entsprechendenPositionen in dem Meldebogen CA1.

Der Meldebogen CA5 fordert die vollständige Darstellung der Berechnung sämtlicher Eigenkapitalbestandteile und Abzugspositionen, die einer Übergangsregelegung unterliegen. Dieser Bogen mit seinen insgesamt elf Tabellen wird somit voraussichtlich einen der Hauptaufwandstreiber aus dem CP 50 darstellen.

Als letzter Bogen zu den Eigenmitteln und der Solvenz sind im Meldebogen GS (Group Solvency) sämtliche in die Konsolidierung einbezogene Unternehmen hinsichtlich ihrer Kapitalqualität (Tier1, Tier2) zu erfassen. Daher ist dieser Bogen nur für Institutsgruppen relevant. Hierbei sind sowohl die Eigenmittelbestandteile und-anforderungen in der Stand-Alone-Betrachtung des nachgeordneten Unternehmens als auch dessen Beitrag auf konsolidierter Ebene darzustellen.

Detaillierte Ermittlung der Risikopositionen

Die weiteren Meldebögen zur detaillierten Ermittlung der Risikopositionen unterscheiden sich ebenfalls von den bisher im Rahmen der SolvV-Meldebögen verwendeten Formate, der Aufbau der Meldebögen ähnelt jedoch in vielen Fällen der bisher verwendeten Struktur. Erwähnenswerte Neuerungen in den weiteren Meldebögen sind beispielsweise die Zuordnung der Risikopositionen im IRB zu einer Emittentenskala (Obligor Grade or Pool) und der separate Ausweis ausgefallener Beträge oder aber auch die Aufgliederung der außerbilanziellen Geschäfte nach gewerblichen Immobilien und KMU sowie die Aufschlüsselung der pro Forderungsklasse eingegangenen Risiken nach Herkunftsländern, sobald bestimmte Schwellenwerte überschritten werden.

Zusätzlich wurde ein Meldebogen konzipiert, der die Kreditnehmer pro Land über alle Forderungsklassen hinweg summiert. Da in den aktuellen SolvV-Meldebögen zu Marktrisiken bisher noch die aus dem Grundsatz I entnommenen Strukturen verwendet werden, sind die Änderungen in diesem Bereich ebenfalls erheblich.

Überarbeitung der Finrep-Meldebogensystematik

Mit dem von der EBA veröffentlichten CP 50 sind die in dem von der deutschen Aufsicht im März 2011 veröffentlichten Angaben zu Finrep hinfällig geworden. Neben der teilweise geänderten und erweiterten Struktur der Meldebögen ist die Unterscheidung zwischen Finrep und Finrep-plus-Anwendern nicht mehr im CP 50 enthalten. Darüber hinaus ist für alle Fin-rep-Meldungen grundsätzlich ein quartalsweiser Meldetermin vorgesehen, der in Einzelfällen von der deutschen Aufsicht auf einen halbjährlichen Turnus verlängert werden kann.

Finrep-Meldungen sind jeweils auf Gruppenebene abzugeben. Die EBA weist darauf hin, dass sich die Definition der Gruppe auf die aufsichtsrechtliche Systematik der CRR bezieht und somit nicht den handelsrechtlichen, sondern den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis umfasst.

Für nach IFRS bilanzierende Unternehmen sowie für nach nationalem Recht (local GAAP) bilanzierende Unternehmen enthält das Konsultationspapier separate Meldebögen. Für Unternehmen, die nach nationalem Recht bilanzieren, ist der Umfang der einzureichenden Meldebögen etwas geringer, der Aufbau und der Inhalt der gemeinsamen Meldebögen ist - bis auf die unterschiedliche Referenzierung - weitgehend identisch.

Im Vergleich zu der vorhergehenden Version der Finrep-Meldebögen hat sich sowohl die Anzahl als auch die Detailtiefe der Meldebögen erhöht. Die Systematik der Finrep-Tabellen entspricht weitgehend der bisher bekannten Struktur.

Das CP 50 unterteilt die Meldebögen in insgesamt fünf Teile. Die Meldebögen in den Teilen 1 bis 4 sind von allen Instituten zu melden. Bei den in Teil 5 enthaltenen Meldebögen besteht bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte für die nationale Aufsicht die Möglichkeit, einzelne Institute von der Meldepflicht auszunehmen. Die Abbildung 2 stellt den wesentlichen strukturellen Aufbau der Meldebögen dar:

Zentrale Informationen

Teil 1 enthält mit den aggregierten Bilanzpositionen der Aktiva (1.1), Passiva (1.2), des Eigenkapitals (1.3) sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (2) die zentralen Informationen. In den Meldebögen des Teil 1 sind für einzelne Positionen bereits Referenzierungen auf weitere Meldebögen mit Detaildarstellungen in anderen Teilen enthalten. In den Teilen 2 bis 5 sind darüber hinaus weitere Detailangaben, wie zum Beispiel die Aufgliederung in geografische Bereiche.

Die in Teil 2 zur Verfügung stehenden Tabellen dienen im Wesentlichen dazu, die aggregierten Bilanzpositionen weiter zu untergliedern. Schwerpunkt der im zweiten Teil bezogenen Daten liegt in der Aufgliederung von Finanzaktiva und Verbindlichkeiten.

Die einzelnen Meldebögen beinhalten teilweise weitere Tabellen. Beispielsweise erfolgt in dem Meldebogen 3 eine Aufgliederung der Finanzaktiva nach Instrumententyp und Forderungsklasse (asset class) in insgesamt acht weitere Tabellen (3.1 bis 3.8).

Die in der vorhergehenden Finrep-Version enthaltenen Informationen zu Wertminderungen und Verzug wurden erweitert und sind jetzt in den beiden Tabellen 4.1 und 4.2 aufgeteilt. Neuerdings werden mit Tabelle 4.2 Daten zu überfälligen Vermögenswerten, die nicht der Werthaltigkeitsprüfung unterliegen, verlangt. Grundsätzlich geben die Meldebögen der Kategorie "Past due, impaired and defaulted assets", bezogen auf die Finanzaktiva, Auskunft über vorgenommene Wertberichtigungen/Abschreibungen aufgrund der eingetretenen Frist (Tabelle 4.1).

Umfangreiche Datenabfrage

Die umfangreichste und damit auch mit dem größten Aufwand verbundene Datenabfrage erfolgt in Teil 3. Sowohl für bestimmte Aktiv- als auch Passiv- und GuV-Posten folgt eine weitere Detaillierung. Hierbei handelt es sich um eine Spezifizierung von zum Teil vorher in aggregierten Form angegebenen Daten, die für eine mikroprudentielle Analyse erforderlich sind. Damit sollen Erkenntnisse und gemachte Schlussfolgerungen zur Finanzkrise aufgegriffen und dadurch die Schließung bisheriger Lücken von meldepflichtigen Daten umgesetzt werden. Auch in diesem Teil wird vordergründig auf in Verbindung mit dem Adressausfallrisiko bestehenden Aktivposten abgestellt. Neben der Datenmeldung zu Derivategeschäften, zum Fair-Value bilanzierten Finanzinstrumenten sowie Darlehen und Kredite, sieht die EBA für bestimmte Aktivposten eine geografische Aufgliederung vor. Hierbei sind erstmalig Informationsanforderungen über den Kontrahenten umgesetzt.

Einzelne Meldebögen enthalten die Vorgabe einer Aufteilung von Positionen in geografische Regionen. Institute, die mehr als zehn Prozent Auslandsforderungen im Vergleich zum gesamten Forderungsportfolio halten, müssen diese Aufgliederung vornehmen. Durch die Aufgliederung in Kategorien und geografische Regionen erfolgt eine Dynamisierung der Meldungen. Bei diesem dynamischen Ansatz zeigt sich der Meldeumfang im Hinblick auf Inhalt und Anzahl der Bögen erst während der Berechnung.

Die Meldung der Finrep-Meldebögen soll grundsätzlich quartalsweise erfolgen. Für die Meldebögen Nr. 10.2 und 10.3 aus Teil 3 ist eine halbjährliche Meldung vorgesehen. Auf Anforderung der nationalen Aufsichtsbehörde besteht zusätzlich eine quartalsweise Meldepflicht der in Teil 5 aufgelisteten Informationen. Die Aufsichtsbehörde soll bei dieser Entscheidung unter anderem das Risiko, welches das jeweilige Institut für das Finanzsystem darstellt, und das Geschäftsmodell der Bank berücksichtigen.

Großkreditmeldungen des CP 51

Als Ergänzung zu den in CP 50 nur konzeptionell erwähnten Anforderungen an Großkreditmeldungen wurde am 13. Februar 2012 das Konsultationspapier CP 51 durch die EBA mit dem Ziel veröffentlicht, im Zuge der Schaffung einheitlicher Meldeanforderungen ebenfalls die Meldung von Großkreditrisiken zu harmonisieren.4) Mit den ITS des CP51 spezifiziert die EBA die Großkreditvorschriften der Artikel 376-392 der CRR sowie die Offenlegung der in Artikel 79 der CRR beschriebenen Konzentrationsrisiken.

In einem vierteljährlichen Turnus sollen sämtliche Großkredite gemeldet werden sowie jeder Kredit, der gemäß der CRR nicht als Großkredit berücksichtigt wird, aber eine ursprüngliche Höhe von größer oder gleich 150 Millionen Euro aufweist. Ebenfalls meldepflichtig werden für IRB-Institute zukünftig die größten 20 Kreditengagements.

Herausforderungen für die Umsetzung

Der Komplexitätsgrad der Corep-Meldebögen wird sich insbesondere durch die komplexeren Anforderungen an Eigenkapitalinstrumente der CRD IV noch weiter erhöhen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die bisher bestehende Möglichkeit für nationale Aufsichtsbehörden, auf die Meldung einzelner Zellinhalte zu verzichten, in Zukunft nicht mehr bestehen wird. Für Institute in Deutschland führt dies vermutlich zu einem höheren Anpassungsbedarf als in einer Reihe anderer Staaten des EWR, da die ursprünglichen Corep Anforderungen aus den CEBS-Guidelines in Deutschland bisher nur teilweise umgesetzt wurden.

Die inhaltliche und technische Umsetzung der Finrep-Meldungen wird von Instituten erhebliche Anstrengungen erfordern, da auf nationaler Ebene bisher keine vergleichbaren Meldungen abzugeben sind. Hinzu kommen unter Umständen erhebliche technische Anpassungen, da zum Beispiel die auf Basis von IFRS ermittelten Werte bisher ausschließlich für den IFRS-Konsolidierungskreis ermittelt werden und der für Finrep maßgebliche aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis unter Umständen viele kleinere Unterschiede aufweist.

Viel technischer Aufwand

Gegenwärtig ist in CP 50 keine Bagatellregelung für kleine Unternehmen vorgesehen, sodass hier möglicherweise viel technischer Aufwand zu betreiben ist, ohne dass sich im Ergebnis wesentliche Änderungen ergeben. Analoge Problemstellungen sind auch für Institutsgruppen zu erwarten, die keinen IFRS-Abschluss erstellen. Darüber hinaus ist bislang noch nicht abschließend geklärt, wie nach IFRS bilanzierende Konzerne zu behandeln sind, die aufsichtsrechtlich eine Finanzholding-Gruppe darstellen.

Die zukünftig in der Regel vorgesehene quartalsweise Meldung von Finrep-Werten führt darüber hinaus zu Mehraufwendungen bei den Angaben, die im Rahmen von IFRS lediglich jährlich zu ermitteln sind.

Ungeachtet der Veröffentlichung des CP 50 hält die Aufsicht nach wie vor an dem Vorhaben fest, auf nationaler Ebene im Rahmen eines Basis-Meldewesens ebenfalls Daten melden zu lassen. Der Umfang der zu meldenden Daten soll gegenüber dem Entwurf von März 2011 reduziert werden, weitere Informationen oder Meldebögen sind aber gegenwärtig noch nicht veröffentlicht.

Durch die Anpassungen im Bereich des Großkreditmeldewesens wird der Meldeaufwand erheblich erhöht. Die Herabsetzung der Grenzen sowie die Berichterstattung zu den Kontrahentenrisiken werden mehr Ressourcen binden.

Ambitionierte Zeitpläne

Die einzelnen Zeitpläne für das Inkrafttreten der Regelungen sind für sich genommen bereits ambitioniert. Die endgültigen Regelungen der CRD IV sowie die Verabschiedung des CP 50 als finaler ITS sind für Mitte 2012 vorgesehen, ein Zeitplan für die Veröffentlichung von Meldebögen für die Liquidity Coverage Ratio und die Leverage Ratio wurde noch nicht veröffentlicht.

Gegenwärtig wird die Umsetzung der Anforderungen insbesondere im Bereich der Finrep-Meldungen dadurch erschwert, dass für die Umsetzung wesentliche Fragestellungen noch nicht abschließend geklärt sind. Dies gilt beispielsweise für den Konsolidierungskreis, der für die Meldung zu verwenden ist. Selbst wenn sowohl die Regelungen der CRD IV als auch des CP 50 bis zum 30. Juni 2012 final verabschiedet werden, verbleibt Banken für die gesamte technische Umsetzung lediglich ein Zeitfenster von sechs bis maximal neun Monaten.

Das zeitliche Zusammenfallen der Umsetzung von CRD IV, den erweiterten Meldebögen gemäß Corep sowie die zeitgleiche Umsetzung von Finrep und gegebenenfalls dem Basis-Meldewesen zum ersten Quartal 2013 stellt für Banken eine Belastung dar, die nur mit erheblichem Aufwand zu bewältigen ist. Fußnoten

1) Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens - Konzept der deutschen Bankenaufsicht vom 23. Februar 2011.

2) Modernisierung des bankaufsichtlichen Meldewesens - Konzept der deutschen Bankenaufsicht - Modul B vom 25. Januar 2012.

3) EBA Consultation Paper on Draft Implementing Technical Standards on Supervisory reporting requirements for institutions (CP 50), London, 20 December 2011.

4) EBA Consultation Paper on Draft Implementing Technical Standards on Supervisory reporting requirements for large exposures (CP 51), London, 13 February 2012.

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