Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Externe Kommunikation: Am 22. März 2017 genehmigte der EZB-Rat den Jahresbericht 2016 der EZB. Das Dokument wird dem Europäischen Parlament vorgelegt und am 10. April 2017 in 23 Amtssprachen der EU auf der Website der EZB veröffentlicht. Am selben Tag wird der Bericht auch dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments unterbreitet.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr: Am 15. März 2017 genehmigte der EZB-Rat zwei neue direkte Verbindungen (von Euroclear France zu Clearstream Banking AG-system und von Euroclear France zu Monte Titoli), die zur Abwicklung von Kreditgeschäften des Eurosystems verwendet werden können. Das Gesamtverzeichnis aller zugelassenen direkten und indirekten Verbindungen ist auf der EZB-Website abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 17. Februar 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Übertragung neuer immobilienkreditbezogener Aufgaben auf die Central Bank of Cyprus (CON/2017/3) auf Ersuchen des zyprischen Finanzministeriums. Am 22. Februar 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Teilnahme Italiens an mehreren Programmen des Internationalen Währungsfonds: die Erweiterung der Neuen Kreditvereinbarungen, der Beitrag zum Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Entwicklung und eine neue bilaterale Kreditvereinbarung (CON/2017/4) auf Ersuchen des italienischen Wirtschafts- und Finanzministeriums.

Am 1. März 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Bereitstellung von Informationen und Daten durch Zahlungsverkehrssysteme, Zahlungssysteme und Zentralverwahrer sowie durch Clearing- und Abwicklungsysteme in Polen (CON/2017/5) auf Ersuchen des polnischen Ministers für wirtschaftliche Entwicklung und Finanzen. Am 8. März 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/ EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (CON/2017/6) auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments.

Am 15. März 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu gewissen Änderungen des Rechtsrahmens für latente Steueransprüche in Griechenland (CON/2017/7) auf Ersuchen des griechischen Finanzministeriums. Am 21. März 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Begrenzung der Annahmepflicht von Barzahlungen in Dänemark (CON/2017/8) auf Ersuchen der dänischen Finanzaufsichtsbehörde.

Corporate Governance: Am 10. März 2017 genehmigte der EZB-Rat die überarbeitete Fassung der anerkannten Verfahren für die Auswahl und das Mandat externer Rechnungsprüfer im Sinne von Artikel 27.1 der ESZB/EZB-Satzung, die erstmals im Oktober 2008 verabschiedet worden waren und im Juni 2012 überarbeitet wurden. Durch die Anwendung dieser Verfahren, die auf der Website der EZB abrufbar sind, stellt er sicher, dass seine an den EU-Rat gerichteten Empfehlungen zur Bestellung externer Rechnungsprüfer für die nationalen Zentralbanken auf harmonisierten und geeigneten Auswahlkriterien beruhen.

Bankenaufsicht: Am 17. Februar 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, den Entwurf eines Leitfadens der EZB zur gezielten Überprüfung interner Modelle (Targeted Review of Internal Models - TRIM) zu veröffentlichen. Der Leitfaden zu TRIM erläutert, welche Aufsichtspraktiken die EZB für angemessen hält und wie sie das maßgebliche EU-Recht zu internen Modellen für Kredit-, Markt- und Kontrahentenrisiken sowie zu allgemeinen Themen der Modellgovernance auslegt. Der Leitfaden wird auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht und während der Laufzeit des TRIM-Projekts weiter ausgearbeitet.

Am 17. Februar 2017 erhob der EZB-Rat nach einem Vorschlag des Aufsichtsgremiums keine Einwände gegen die Absicht der EZB, die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA) zur Erhebung von Informationen in Bezug auf ICAAP und ILAAP als Teil des SREP (EBA/GL/2016/10) einzuhalten. Diese Leitlinien legen im Einzelnen dar, welche Informationen die zuständigen Behörden von den Instituten in Bezug auf das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment Process - ICAAP) und das Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process - ILAAP) erheben sollten. Inwieweit diese Leitlinien, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, eingehalten werden, wird auf der Website der EBA offengelegt.

Am 8. März 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums zur Veröffentlichung des endgültigen Leitfadens der EZB für Banken zu notleidenden Krediten (Non-performing Loans - NPL). Der Leitfaden beschreibt Maßnahmen, Verfahren und Best Practices, die Banken im Umgang mit NPL prioritär berücksichtigen sollten. Er basiert auf einer Reihe von Best Practices, die von einer hochrangigen Arbeitsgruppe zu notleidenden Krediten identifiziert wurden. Die Arbeitsgruppe wurde im Juli 2015 vom Aufsichtsgremium mit dem Auftrag zur Entwicklung eines einheitlichen aufsichtlichen Ansatzes für NPL eingerichtet und setzt sich aus Mitarbeitern der EZB und der nationalen zuständigen Behörden zusammen. Vorangegangen war ein öffentliches Konsultationsverfahren, das die EZB von September bis November 2016 durchführte. Der Leitfaden, der sich an Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenkapitalverordnung) richtet und grundsätzlich auf alle im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus direkt beaufsichtigten bedeutenden Institute, einschließlich internationaler Tochtergesellschaften, Anwendung findet, ist zusammen mit der Feedback-Erklärung der öffentlichen Konsultation auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 14. März 2017 verabschiedete der EZB-Rat den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit 2016, erstellt gemäß Artikel 20 der SSM-Verordnung, und genehmigte seine Veröffentlichung und Übermittlung an das Europäische Parlament, den Rat der EU, die Eurogruppe, die Europäische Kommission und die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedsstaaten. Der Bericht ist außerdem auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar. Am 16. März 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen vom Aufsichtsgremium unterbreitete Änderungsvorschläge zu den EZB-Beschlüssen über die Bedeutung einiger Unternehmen, die mit Änderungen in der Struktur dieser direkt von der EZB beaufsichtigten Unternehmen zusammenhingen. Zudem nahm er Änderungen an der Liste weniger bedeutender Institute zur Kenntnis, die von den zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt werden. Im Einklang mit Artikel 49 der SSM-Rahmenverordnung wird die Liste bedeutender und weniger bedeutender Institute regelmäßig aktualisiert und auf der Website der EZB zu Verfügung gestellt.

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