Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Geldpolitik: Der EZB-Rat beschloss am 26. Oktober 2017, dass der Nettoerwerb im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP) ab Januar 2018 bis Ende September 2018 oder erforderlichenfalls darüber hinaus und in jedem Fall so lange, bis der EZB-Rat eine nachhaltige Korrektur der Inflationsentwicklung erkennt, die mit seinem Inflationsziel im Einklang steht, von dem derzeitigen monatlichen Umfang von 60 Mrd. Euro auf einen monatlichen Umfang von 30 Mrd. Euro reduziert wird. Der EZB-Rat beschloss darüber hinaus, dass das Eurosystem die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere nach Abschluss des Nettoerwerbs von Vermögenswerten für längere Zeit und in jedem Fall so lange wie erforderlich bei Fälligkeit wieder anlegen wird. Ferner beschloss er, die Hauptrefinanzierungsgeschäfte (HRGs) und die längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (LRGs) mit dreimonatiger Laufzeit so lange wie erforderlich, mindestens jedoch bis zum Ende der letzten Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2019, weiterhin als Mengentender mit Vollzuteilung durchzuführen.

Die Zinssätze für diese LRGs werden dem durchschnittlichen Zinssatz der während der Laufzeit des jeweiligen Geschäfts durchgeführten HRGs entsprechen. Der EZB-Rat beschloss zudem, zusätzliche Daten zu Tilgungen sowie Informationen über Reinvestitionen und die Rolle der Programme zum Ankauf von Vermögenswerten des privaten Sektors bereitzustellen, um eine weitere reibungslose Umsetzung von Ankäufen von Vermögenswerten zu unterstützen. Die Maßnahmen werden in einer Pressemitteilung auf der Website der EZB im Einzelnen erläutert.

Finanzstabilität: Am 19. Oktober 2017 billigte der EZB-Rat die Veröffentlichung des diesjährigen Berichts der EZB über die Struktur des Finanzsektors (Report on financial structures). Der Bericht gibt einen Überblick über die wesentlichen strukturellen Merkmale und Entwicklungen des weit gefassten Finanzsektors im Euroraum für den Zeitraum 2008 bis 2016 und erstreckt sich auf den Bankensektor, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen sowie sonstige Finanzintermediäre im Nichtbankenbereich. Er soll den halbjährlich erscheinenden Financial Stability Review der EZB ergänzen, der eher auf zyklische Faktoren eingeht. Der Bericht ist auf der Website der EZB abrufbar.

Finanzmarktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr: Am 22. September 2017 erließ der EZB-Rat die Leitlinie EZB/ 2017/28 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (Target-2). Mit den Änderungen werden frühere Beschlüsse des EZB-Rats umgesetzt, beispielsweise hinsichtlich der Harmonisierung der Verzinsung der beim Eurosystem gehaltenen Sicherungsfonds der Finanzmarktinfrastrukturen, oder es wird neuen Entwicklungen Rechnung getragen, wie etwa dem neuen Abwicklungsverfahren für Nebensysteme, um eine europaweite Lösung für Sofortzahlungen zu unterstützen. Die Leitlinie ist auf der Website der EZB abrufbar.

Am 22. September 2017 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2017/29 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/9 vom 29. Juli 2010 über den Zugang zu bestimmten Target-2-Daten und deren Nutzung. Der Änderungsbeschluss erweitert den Umfang des Zugangs zu Target-2-Transaktionsdaten, um Analysen in den Bereichen makroprudenzielle Aufsicht, Finanzstabilität, finanzielle Integration, Marktoperationen, geldpolitische Funktionen und Einheitlicher Aufsichtsmechanismus zu ermöglichen. Darüber hinaus wird auch der Austausch der aggregierten Ergebnisse dieser Analysen erleichtert. Der Beschluss wird in Kürze im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 4. Oktober 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten (CON/2017/39) auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments.

Am 6. Oktober 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Beschränkung bei Barzahlungen in Zypern Stellungnahme (CON/2017/40) auf Ersuchen des zyprischen Finanzministers. Am 9. Oktober 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu Rechtsmitteln für Inhaber qualifizierter Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel der Bank in Slowenien (CON/2017/41) auf Ersuchen des slowenischen Finanzministeriums. Am 11. Oktober 2017 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (CON/2017/42) auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments.

Bankenaufsicht: Am 14. August 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums zur Verabschiedung einer Grundsatzstrategie, die vorsieht, dass nicht vertrauliche Fassungen von Bewertungen der EZB zu einem Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall (Failing or likely to fail - FOLTF) im Regelfall auf der Website der EZB veröffentlicht werden. Eine FOLTF-Bewertung der EZB ist eine aufsichtliche Bewertung einer spezifischen Bank, auf deren Grundlage der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board - SRB) seine eigene Abwicklungsbewertung vornimmt. In diesem Zusammenhang erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Veröffentlichung der von der EZB vorgenommenen FOLTF-Bewertungen der Banco Popular, der Veneto Banca und der Banca Popolare di Vicenza auf der Website der EZB zu genehmigen.

Am 15. August 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen den Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Absicht der EZB zu informieren, die Leitlinien zu den Offenlegungspflichten gemäß Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/ GL/2016/11) in Bezug auf direkt von der EZB beaufsichtigte bedeutende Kreditinstitute einzuhalten. Laut dem Vorschlag des Aufsichtsgremiums wird sich die vollständige Anwendung der Leitlinien auf global systemrelevante Institute (G-SRI) und andere systemrelevante Institute (A-SRI) beschränken. Nicht systemrelevante bedeutende Institute müssen die Leitlinien hingegen nur in Teilen anwenden.

Am 25. August 2017 erließ der EZB-Rat die Verordnung (EU) 2017/1538 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen und Verordnung der EZB zur Festlegung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/1538 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25) für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen (EZB/2017/25). Die Verordnung legt die Regeln und Verfahren fest, die für die Meldung von Finanzinformationen durch Banken oder Bankengruppen an die jeweiligen aufsichtlichen Behörden gelten. Die Änderungen spiegeln in erster Linie regulatorische Änderungen des Unionsrechts wider, mit denen die Finanzberichterstattung (FINREP) an die Anforderungen des Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9, des neuen Rechnungslegungsstandards für Finanzinstrumente, angepasst werden.

Die Änderungen umfassen darüber hinaus weitere Anpassungen und Präzisierungen, die auf den seit Verabschiedung der Verordnung gemachten Erfahrungen basieren. Dabei fanden auch die während der öffentlichen Konsultation zu jener Verordnung eingegangenen Rückmeldungen Berücksichtigung. Am 25. August 2017 erließ der EZB-Rat darüber hinaus die Verordnung (EU) 2017/1539 zur Festlegung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/1538 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25) für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen EZB/2017/26. Eine entsprechende Pressemitteilung ist zusammen mit dem Text der beiden Verordnungen auf der Website der EZB abrufbar.

Am 13. Juli 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums zur Verhängung von Verwaltungssanktionen gegen die Permanent tsb Group Holdings plc aufgrund eines Verstoßes gegen EZB-Beschlüsse über besondere Liquiditätsanforderungen. Eine entsprechende Pressemitteilung wurde am 28. August 2017 auf der Website der EZB veröffentlicht. Eine weitere Pressemitteilung vom 15. September 2017 gibt Auskunft über entsprechende Sanktionen gegen die Banca Popolare di Vicenza S.p.A. in L.C.A.

Am 15. September 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, eine öffentliche Konsultation zu zwei Entwürfen von EZB-Leitfäden durchzuführen. Das eine Dokument bezieht sich auf die Beurteilung von Zulassungsanträgen im Allgemeinen, während das andere spezifisch auf die Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als Fintech-Kreditinstitut eingeht. Zweck der beiden Leitfäden ist es, potenziellen Antragstellern mehr Transparenz und ein besseres Verständnis der Verfahren und Kriterien zu ermöglichen, die von der EZB bei der Antragsbeurteilung herangezogenen werden. Die öffentliche Konsultation soll bis November 2017 abgeschlossen sein.

Am 18. September 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums zur Veröffentlichung der endgültigen Fassung des Leitfadens der EZB zur Beurteilung der Wesentlichkeit sowie der Feedback-Erklärung zu den im Lauf der entsprechenden öffentlichen Konsultation zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 eingegangenen Stellungnahmen. Das Dokument wird als Grundlage für die Bewertung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) und der fortgeschrittenen Methode zur Berechnung des Risikos einer Anpassung der Kreditbewertung (A-CVA) dienen. Der Leitfaden wird auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht veröffentlicht.

Am 26. September 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums zur Veröffentlichung der aggregierten Ergebnisse der EZB-Sensitivitätsanalyse des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch (Interest Rate Risk in the Banking Book, IRRBB) - Stresstest 2017. Die Ergebnisse bescheinigen den meisten europäischen Banken ein gutes Zinsrisikomanagement. Die detaillierten Ergebnisse und eine diesbezügliche Pressemitteilung vom 9. Oktober 2017 sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 2. Oktober 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums, die EZB möge in Bezug auf die direkt von ihr beaufsichtigten bedeutenden Institute die Empfehlungen der EBA zur Gleichwertigkeit von Geheimhaltungsvorschriften (EBA/REC/2015/01) in der durch die Empfehlung EBA/REC/2015/02 vom 11. September 2015 und die Empfehlung EBA/REC/2017/01 vom 11. Januar 2017 geänderten Fassung einhalten und die EBA von der Einhaltung in Kenntnis setzen. Am 13., 16. und 17. Oktober 2017 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen Vorschläge des Aufsichtsgremiums zur Bedeutung einiger beaufsichtigter Kreditinstitute.

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