Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Marktoperationen: Im Rahmen des jährlichen Turnus überprüfte der EZB-Rat am 16. Januar 2015 das Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte für Vermögenswerte, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen sind. Infolgedessen wurde beschlossen, den Alternext Brussels Market und den First North Bond Market Finland als nicht geregelte Märkte zuzulassen und den OTC-Markt für Euro-Schatzwechsel der Bank of England nicht mehr zuzulassen. Das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte ist auf der EZB-Website abrufbar. Darüber hinaus überprüfte der EZB-Rat das Verzeichnis der in Haircut-Kategorie II als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierten Emittenten. Dementsprechend wurde beschlossen, den Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria und die Agence centrale des organismes de Sécurité Sociale aus dem Verzeichnis zu streichen. Das aktualisierte Verzeichnis der in der Haircut-Kategorie II als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierten Emittenten ist auf der EZB-Website abrufbar.

Am 22. Januar 2015 gab die EZB die operativen Modalitäten ihres erweiterten Programms zum Ankauf von Vermögenswerten bekannt, auf das sich der EZB-Rat am selben Tag verständigt hatte. Eine ent sprechende Pressemitteilung sowie ein technischer Anhang mit Einzelheiten zum Programm sind auf der Website der EZB abrufbar. Ebenfalls am 22. Januar 2015 beschloss der EZB-Rat, dass der Zinssatz für die verbleibenden sechs gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte (GLRGs) dem zum Zeitpunkt der Durchführung des betreffenden GLRG geltenden Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte (HRGs) des Eurosystems entspricht. Eine diesbezügliche Pressemitteilung sowie weitere technische Einzelheiten zu der Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte, die am 5. Juni 2014 angekündigt wurde, sind auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 19. Dezember 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Weitergabe vertraulicher Informationen an einen nationalen parlamentarischen Untersuchungsausschuss in Irland (CON/2014/ 89) auf Ersuchen des Finanzministers. Am 22. Dezember 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Weitergabe von Informationen im Falle der Abwicklung einer Bank oder des Widerrufs der Zulassung in Bulgarien (CON/2014/90) auf Ersuchen der Bulgarischen Nationalbank. Ebenfalls am 22. Dezember 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB über die Veröffentlichung von Dokumenten und die Verwendung der Pensionsreserve in Österreich (CON/2014/ 91) auf Ersuchen des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen.

Am 29. Dezember 2014 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu Rumäniens Beitrag zum Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds (CON/2014/ 92) auf Ersuchen der Banca Nationala a României. Am 9. Januar 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu Anträgen in Österreich, als Abbaugesellschaft tätig zu werden (CON/2015/1) auf Ersuchen des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen. Am 21. Januar 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Abwicklungskollegium in Belgien (CON/2015/2) auf Ersuchen der Nationale Bank van België/ Banque Nationale de Belgique, die im Namen des belgischen Finanzministeriums handelte. Ebenfalls vom 21. Januar 2015 datiert eine Stellungnahme der EZB zur Rolle der Národná banka Slovenska bei der Abwicklung im Finanzmarkt in der Slowakei (CON/2015/3) auf Ersuchen des slowakischen Finanzministeriums.

Statistik: Am 29. Dezember 2014 erließ der EZB-Rat einen Beschluss der EZB hinsichtlich Ausnahmeregelungen, die Investmentfonds in Bezug auf statistische Berichtsanforderungen gewährt werden können (EZB/2014/62). Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Corporate Governance: Am 7. Januar 2015 billigte der EZB-Rat den Haushaltsund Beschaffungsplan des Eurosystems (Procurement Coordination Office) für das Jahr 2015. Am 16. Januar 2015 billigte der EZB-Rat das Leitbild des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) sowie eine überarbeitete Fassung des Leitbilds, der strategischen Leitlinien und der organisatorischen Grundsätze des Eurosystems. Am 21. Januar 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine technische Änderung des Beschlusses EZB/2015/1 zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/3 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, um den Aufgaben der EZB im Bereich Aufsicht Rechnung zu tragen.

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