Kreditwesen aktuell

Regulatorische Agenda 2017 für Vorstände und Aufsichtsorgane - wie geht es weiter?

Hiltrud Thelen-Pischke

Hiltrud Thelen-Pischke, Director, und Wiebke Sawahn, beide Financial Services Regulatory Management, PricewaterhouseCoopers AG, Frankfurt am Main - Regulatorische Themen bleiben für die Kreditwirtschaft ein Dauerthema. Wie in den Vorjahren betrachten die Autorinnen die regulatorischen Vorhaben in Deutschland, Europa und international. Allein auf nationaler Ebene sprechen sie dabei elf Vorhaben an, die in einem mehr oder weniger weiten Umsetzungsstadium sind. Aber auch auf europäischer und internationaler Ebene sehen sie die zuständigen Gremien auch weiterhin aktiv. Dass Themen wie die Unternehmenskultur, die Governance und der Verbraucherschutz auf der Agenda weit oben stehen, halten sie angesichts neuer technologischer Entwicklungen, etwa bei den Zahlungsdiensten, auf digitalen Marktplätzen für die Kreditversorgung oder bei der Vermögensanlage, für gerechtfertigt. (Red.)

In der regulatorischen Agenda 2016 wurde noch über den ersten Auftakt der Reformen des Basel Rahmenwerks Basel III (auch Basel 3.5/Basel IV genannt) berichtet1) - zwischenzeitlich hat die Umsetzung von Basel III.5 auf europäischer Ebene mit den aktuellen Entwürfen zu umfassenden Anpassungen der CRD IV/CRR und der BRRD bereits ordentlich Fahrt aufgenommen. Dabei betont die EU-Kommission, dass Europa einen starken Bankensektor, der die Wirtschaft finanziert, benötigt. Bankenkredite seien notwendig, damit Unternehmen investieren und Privathaushalte planen könnten. Allerdings müssten die EU-Regelungen zum Zweck der Risikominderung und den internationalen Entwicklungen in Basel und beim FSB folgend aktualisiert werden.2)

Das regulatorische Rahmenwerk und die drei Säulen

Bevor die regulatorischen Neuerungen ausführlicher erläutert werden, soll ein kurzer Rückblick helfen, die aktuell anstehenden Themen in das gesamte regulatorische Rahmenwerk mit den bekannten drei Säulen einzuordnen.

Die erste große Welle aufsichtlicher Reformen startete mit dem Basel-II-Rahmenwerk - auf EU-Ebene CRD - kurz vor Beginn der Finanzkrise 2007/2008. Als Richtlinie erlassen, musste die CRD in nationales Recht implementiert werden. Das Basel-II-Rahmenwerk sollte die Sicherheit und Solidität des Finanzsystems stärken. Dies erfolgte über drei Säulen: gesetzliche Mindestkapitalanforderungen in Abhängigkeit von den eingegangenen Risiken nach Säule I; internes Risikomanagement in den Banken und qualitative Bankenaufsicht mit dem in der Säule II verankerten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP); Erweiterung der Offenlegungspflichten zur Stärkung der Marktdisziplin nach Säule III.

In Basel und Brüssel erfolgten weitere Adhoc-Reparaturen während der Finanzmarktkrise im Hinblick auf die Behandlungen von Verbriefungspositionen und die Ermittlung des Marktrisikos.3) Ende 2010 verabschiedete der Baseler Ausschuss die wesentlichen Regelungen von Basel III: Vorgaben für die Höhe und Qualität des regulatorischen Kapitals nach der Säule I, die Begrenzung der Verschuldung mittels Einführung einer Leverage Ratio sowie die Anforderungen an die Liquidität.

Sicherstellung der Solvenz auf Institutsebene

Große Sorgen macht den Aufsehern weltweit die potenzielle Abwicklung von bedeutenden international tätigen Banken (G-SIB). Daher hat das Financial Stability Board (FSB) beschlossen, dass diese G-SIB eine Mindestverlustabsorptionsfähigkeit vorhalten (TLAC) müssen.4) Auf EU-Ebene müssen diese Anforderungen mit den individuellen MREL-Vorgaben zum Bail-in und den CRR-Mindestkapitalquoten in Einklang gebracht werden.

Die Sicherstellung der Solvenz auf Institutsebene ist die eine Sache und seit der Finanzkrise ganz oben auf der regulatorischen Agenda. Genauso wichtig sind aber auch die Vorgaben rund um den Anlegerschutz, die Finanzmärkte und den Verbraucherschutz. Den Banken, die auch Wertpapierdienstleistungen anbieten, stehen insoweit 2017 eine ganze Reihe organisatorischer Neuerungen ins Haus, die mit der Umsetzung beziehungsweise der unmittelbaren Anwendung von EU-Gesetzen zusammenhängen.

Die im November 2007 in Kraft getretene ursprüngliche Fassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)5) regelte die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten durch Banken und Wertpapierfirmen sowie den Betrieb traditioneller Börsen und alternativer Handelsplätze. Zwar sorgte die MiFID für Wettbewerb bei diesen Dienstleistungen und brachte den Anlegern zahlreiche Auswahlmöglichkeiten und niedrigere Preise. Aber die Finanzkrise offenbarte auch signifikante Defizite.

Deshalb sind von der EU bereits 2014 Vorschläge für die Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2)6) finalisiert worden. Diese haben das Ziel, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu stärken. Mit den nationalen Gesetzen zur Finanzmarktnovellierung trägt der Gesetzgeber der Umsetzung der EU-Vorgaben jetzt Rechnung.

Diese kurze Einführung zeigt bereits, dass die regulatorische Agenda 2017 für Geschäftsführung und Aufsichtsorgane weiter prall gefüllt bleibt. Fragen zu den aktuellen Geschäftsmodellen stellen sich insbesondere bei den angebotenen Wertpapierdienstleistungen. Die umzusetzenden organisatorischen Neuerungen für die Produktgovernance, die erweiterten Aufzeichnungspflichten sowie die neuen Regelungen für die Zuwendungen belasten die bereits angespannte Ertragslage der Institute nicht nur einmalig, sondern auch laufend.

Zudem droht Ungemach auf der Emittentenseite beim bilateralen Handel. Da kann schnell eine für MiFID relevante Handelsplattform entstehen - mit allen Folgen, etwa für die Vor- und Nachhandelstransparenz. Gesetzeskonformität ist das A und O einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Bei Verstößen sind signifikante Sanktionen vorgesehen und schon Mängel in den Kontrollen und Verfahren können SREP-Zuschläge für den ICAAP/OpRisk nach sich ziehen, ganz abgesehen von Reputationsschäden in Form von Vertrauensverlusten bei den Kunden.

Nationale Ebene - Gesetze und Verordnungen

FMSA-Neuordnungsgesetz: Mit diesem Artikelgesetz7) wird vor allem die erforderliche Neuordnung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) umgesetzt. Die Änderungen im SAG waren erforderlich, weil seit Anfang 2016 der sogenannte Europäische Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufgaben zur Abwicklung beziehungsweise Sanierung von Banken unter EZB-Aufsicht übernommen hat. Die KWG-Änderungen betreffen die Vorgaben für die Institutsvergütungsverordnung und darin zu regelnde Bestimmungen über die Ausgestaltung von sogenannten Rückforderungsvereinbarungen für variable Vergütungen. Weiterhin wird klargestellt, dass Mitglieder des Aufsichtsorgans (Aufsichtsbeziehungsweise Verwaltungsrat) aufgrund ihrer Kontrollfunktionen keine variable Vergütung erhalten dürfen. Darüber hinaus ist festgelegt, dass die Institute für die CRR-Offenlegungspflichten nur im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik und -praxis alle Mitglieder des Aufsichtsorgans als sogenannte Risikoträger zu behandeln haben. Schließlich werden die Erleichterungen bei den Meldetatbeständen für die Millionenkreditmeldungen (erweiterter Kreditbegriff) bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

Anzeigenverordnung: Die Änderungen zur Anzeigenverordnung8) betreffen insbesondere die Anzeigen der qualifizierten Beteiligungen (direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 Prozent). Nunmehr orientiert sich die Definition an der CRR und verlangt für die Berechnungsmethodik vollständige Transparenz bis zur untersten Beteiligungsebene. Die Erhebung der notwendigen Daten ist bei indirekten Beteiligungen an Unternehmen jedoch mit erheblichen Hürden verbunden oder gar nicht möglich, wenn keine Kontrolle über die zwischengeschalteten Unternehmen existiert.

Allgemeinverfügung zur Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch: In jüngster Zeit nutzt die BaFin verstärkt das Instrument der Allgemeinverfügung (zum Beispiel zur Sicherstellung der Rechtssicherheit von Nettingvereinbarungen, zum Verbot des Retailvertriebs von Bonitätsanleihen oder des Handels mit finanziellen Differenzgeschäften (CfD)) und aktuell zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (ZÄB).9) Die Allgemeinverfügung ist eine bindende hoheitliche Anordnung der Ba-Fin, die für die angesprochenen Adressaten unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Das KWG ermächtigt die BaFin, Anordnungen für Institute einheitlich zu treffen, wenn die Institute ähnliche Risikoprofile aufweisen oder ähnlichen Risiken ausgesetzt sind.

Für das wesentliche Risiko aus der Fristentransformation treffen diese Voraussetzungen zu. Insoweit behandelt die Allgemeinverfügung die Pflicht zur Unterlegung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch (AB) in der Säule II. Dieses wesentliche Risiko der Kreditinstitute findet bis dato grundsätzlich keine Berücksichtigung in den Kapitalanforderungen der Säule I. Nach den Leitlinien der European Banking Authority (EBA) zum aufsichtsrechtlichen Überprüfungsprozess (SREP)10) muss das Zinsänderungsrisiko im AB angemessen bei den Kapitalfestsetzung berücksichtigt werden.

Pauschale Zuschläge

In Deutschland ist eine zeitgleiche Untersuchung und individuelle Kapitalfestsetzung im SREP wegen der hohen Zahl der weniger bedeutenden Institute nicht möglich. Deshalb kommen für die Ermittlung des Kapitalzuschlags für das ZÄB pauschale Zuschläge zur Anwendung. Die sich nach der Baseler Zinsschockmethode ermittelte höchste negative Barwertveränderung wird ins Verhältnis zu den risikogewichteten Positionen nach der CRR (RWA) gesetzt. Die Kapitalzuschläge reichen von 0 bis 2,6 Prozentpunkte.

Nach der Allgemeinverfügung dürfen beim vorzuhaltenden Kapital für das ZÄB auch die § 340f HGB oder § 26a KWG a.F. Reserven zur Unterlegung herangezogen werden. Die Berechnungen sind erstmals zum Stand 31. Dezember 2016 vorzunehmen und dann vierteljährlich zu melden. Hat ein weniger bedeutendes Institut seinen SREP-Bescheid erhalten, entfällt die Pflicht für einen Zuschlag nach der Allgemeinverfügung.

Festlegung der internen Limite

BaFin-Rundschreiben zu Risikopositionen gegenüber Schattenbanken: Die von der EBA bereits vor geraumer Zeit veröffentlichten Leitlinien zur Behandlung der Risikopositionen gegenüber Schattenbanken in der Säule II kommen nun mit dem Rundschreiben der BaFin zu diesen Konzentrationsrisiken ab 1. Januar 2017 zur Anwendung.11) Das Rundschreiben definiert, welche Adressen/Positionen als Schattenbankenrisiko zu erfassen sind und verlangt, dass Banken diese Konzentrationsrisiken im Rahmen ihrer internen Regeln und Verfahren sachgerecht steuern und überwachen. Neben den Obergrenzen für die einzelnen Schattenbankenexposures haben die Institute eine Gesamtobergrenze für alle Positionen gegenüber Schattenbanken festzulegen.

Für die Festlegung der internen Limite sollen die Banken verlässliche und aktuelle Informationen über die Schattenbankunternehmen heranziehen. Dazu zählen unter anderem Informationen zur Finanzlage des Schattenbankunternehmens einschließlich Eigenkapitalausstattung, Verschuldungsgrad und Liquiditätsposition, Portfoliozusammensetzung und notleidende Kredite sowie hierüber durchgeführte Kreditanalysen, Anfälligkeit des Schattenbankunternehmens gegenüber der Volatilität der Vermögenspreise oder der Kreditqualität, Konzentration der Kreditvermittlungstätigkeiten im Verhältnis zu anderen Geschäftstätigkeiten oder zu Verflechtungen. Das BaFin-Rundschreiben richtet sich nur an die weniger bedeutenden, nicht direkt von der Europäischen Zentralbank (EZB) beaufsichtigten Kreditinstitute. Für die bedeutenden Institute gelten die EBA-Leitlinien unmittelbar (vgl. Compliance Table der EBA).

Institutsvergütungsverordnung (IVV): Im August 2016 hatte die BaFin eine Überarbeitung der IVV und der dazu gehörenden Auslegungshilfe zur Konsultation gestellt.12) Mit insgesamt mehr als 70 Seiten Materialien zeigt sich, wie komplex die Regelungen sind, auch wenn im KWG selbst nur wenige Vorgaben gemacht wurden. Schließlich ist die Überarbeitung der IVV der Umsetzung der EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik geschuldet.13) Letztere umfassen 83 Seiten und gelten ab dem 1. Januar 2017. Wesentliche Neuerungen der IVV betreffen unter anderem eine deutlichere Abgrenzung der Vergütungsarten, das Proportionalitätsprinzip, die Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Bestandteile (sogenannte Clawback-Klauseln) und Besonderheiten bei den Förderbanken.

Im Dezember 2016 hat die BaFin mitgeteilt, dass zwei der vorgesehenen Änderungen in der IVV nicht weiterverfolgt werden: die Identifizierung der Risikoträger für alle Institute und die Berücksichtigung nachgeordneter Unternehmen in der Gruppenvergütungsstrategie, wenn für diese Unternehmen bereits sektorspezifische Vergütungsvorschriften existieren. Diese Korrektur beruht auf den zwischenzeitlich veröffentlichten Entwürfen zur Überarbeitung der Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive IV - CRD IV). Anfang 2017 wurde ein neuer Entwurf der IVV veröffentlicht. Die angekündigte Finalisierung der IVV wird auf März 2017 verschoben.

MaRisk-Novelle: Beibehaltung des Rundschreibenformates

MaRisk-Novelle: Bereits Anfang 2016 wurde seitens der Aufsicht die 5. MaRisk- Novelle zur Konsultation gestellt.14) Dabei hat die Aufsicht den ihr nach dem KWG eingeräumten Weg, die MaRisk als Verordnung zu erlassen, nicht weiterverfolgt. Vielmehr wurde das Rundschreibenformat beibehalten. Diese Vorgehensweise ist wohl weitgehend den Einwänden der EZB-Aufsicht geschuldet, die an dem ursprünglich angedachten Verordnungscharakter deutliche Kritik geübt hatte.

Die Überarbeitung konzentriert sich im Wesentlichen auf folgende Schwerpunkte: Verankerung des Baseler Papiers zur Risikodatenaggregation und zur Risikoberichterstattung15) in den MaRisk, solide Risikokultur auf allen Unternehmensebenen als Teil eines wirksamen Risikomanagements und Anpassungen bei den Anforderungen an die Auslagerungen. Im Juni 2016 wurde den Verbänden ein inoffizieller weiterer Entwurf zur Verfügung gestellt. Entgegen den in der Branche verbreiteten Erwartungen ist aber bis Jahresende 2016 noch keine finale Fassung zur MaRisk-Novelle veröffentlicht worden.

Ana-Credit: Als Dauerbrenner für die regulatorische Agenda erweist sich das Ana-Credit-Kreditmeldeverfahren. Banken tun gut daran, dieser neuartigen Erhebungsmethode auf Einzelkreditebene ausreichend Beachtung zu schenken und das Instrumentarium nicht nur als Hilfsmittel für Analysen der EZB oder anderer externer Institutionen zu betrachten. Tatsächlich wird ein sehr granularer Datensatz vorgehalten, mit dem auch für interne Steuerungs- und Überwachungszwecke bedarfsgerechte Auswertungen auf verschiedenen Aggregationsebenen erstellt werden können. Mit dem Ziel des "collect data only once" sollten die für Ana-Credit erforderlichen Stamm- und Kreditdaten auch intern Potenzial für Synergien bieten (etwa Kreditrisikomanagement, IFRS 9).

Die entsprechende EZB-Verordnung tritt zum 31. Dezember 2017 in Kraft.16) Auf nationaler Ebene hat die Bundesbank den zirka 750 kleineren Banken merkliche Meldeerleichterungen eingeräumt. Die verbindliche Testphase für die Meldungen soll im 4. Quartal 2017 erfolgen. Ab dem 31. Januar 2018 gelten die ersten Berichtspflichten nach Ana-Credit.

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz: Aus einer übermäßigen Expansion der Kreditvergabe für die Finanzierung von Wohnimmobilien, aus überbewerteten Wohnimmobilienmärkten sowie aus nachlassenden Kreditvergabestandards können Gefahren für die Finanzstabilität entstehen. Mit dem kurz vor Jahresende vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf des Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetzes soll diesen Risiken entgegengewirkt werden.17) Dazu werden der BaFin im KWG (§ 48u KWG-E) Instrumente an die Hand gegeben, mit denen sie die Neuvergabe von Wohnimmobilienkrediten bei Bedarf beschränken kann. Die Instrumente umfassen:

- eine Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert (Loan-To-Value - LTV),

- einen vorgegebenen Zeitraum, in dem ein bestimmter Anteil des Darlehens getilgt sein muss (Amortisationsanforderung),

- eine Obergrenze für den Schuldendienst im Verhältnis zum Einkommen (Debt Service Coverage Ratio - DSCR)

- eine Obergrenze für das Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und Einkommen (Debt-To-Income - DTI).

Vonseiten der Banken ist sicherzustellen, dass sie die genannten Informationen jederzeit abrufen und insoweit im Fall des Falles den Vorgaben der BaFin sachgerecht nachkommen können.

Rechtsunsicherheiten bei der Umsetzung der Wohnimmobilienrichtlinie

Das Gesetzespaket enthält darüber hinaus weitere Anpassungen im KWG und BGB. Diese sind darauf zurückzuführen, dass die im März 2016 erfolgte Umsetzung der Wohnimmobilienrichtlinie in Deutschland erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung nach sich gezogen hatte. Die Gesetzesänderungen sollen einerseits weitere Klarheit verschaffen. Zum anderen wird eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Klärung von Zweifelsfragen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung eingeführt (§ 18a KWG).

Finanzmarktnovellierung: Mit dem 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz18) erfolgte Ende Juni 2016 die Umsetzung mehrerer europäischer Vorgaben wie zum Beispiel Marktmissbrauchsregelungen (MAD/MAR) oder Anforderungen an Zentralverwahrer (CSDR) und Informationspflichten für verpackte Anlageprodukte (PRIIP) in nationales Recht. Damit soll die Integrität und Transparenz der Kapitalmärkte gestärkt und der Anlegerschutz verbessert werden.

Die Anpassungen betreffen vor allem das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie das Kreditwesengesetz (KWG). Im WpHG ergeben sich Änderungen bei den Vorgaben zu Insiderhandel, Marktmanipulation und Ad-hoc-Meldepflichten. Neu ist, dass nunmehr die Ad-hoc-Publizitätspflichten in der unmittelbar geltenden Marktmissbrauchsverordnung MAR geregelt sind.

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz

Im KWG beziehen sich die Änderungen im Wesentlichen auf die Anpassungen im Zusammenhang mit den Vorgaben der EU für die Zentralverwahrer und für die Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte. In beiden Gesetzen wurde der Katalog der Ordnungswidrigkeitstatbestände deutlich erweitert und der Bußgeld rahmen erhöht. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese Sanktionsmechanismen in den nationalen Gesetzen auch die Ge- und Verbote der unmittelbar geltenden EU-Verordnungen MAR, CSDR und PRIIPs betreffen. Entgegen dem ursprünglichen Plan werden die Regelungen im Zusammenhang mit PRIIPS nicht zum 31. Dezember 2016 in Kraft treten - die EU-Kommission hat die Anwendungsfrist der PRIIP-Verordnung um ein Jahr bis Anfang 2018 verlängert.19)

Das seit Dezember 2016 als Regierungsentwurf vorliegende 2. FiMaNoG20) hat die Umsetzung der weiteren Vorgaben von MiFID II und MiFIR (Richtlinie und unmittelbar geltende Verordnung als Level-I-Maßnahme sowie delegierte Richtlinie, delegierte Verordnung als Level-II-Maßnahme), die Anpassungen aus der Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Verordnung (EU) Nr. 2015/2365) sowie aus der Benchmark-Verordnung (EU) Nr. 2016/1011 in nationales Recht zum Gegenstand.

Wesentliche Änderungen betreffen hier vor allem das WpHG, da die Verhaltens- und Organisa tionspflichten im Zusammenhang neuen EU-Vorgaben aus der MiFID II angepasst werden. Zahlreiche Vorschriften des alten WpHG werden aufgehoben, weil deren Inhalte in der zukünftig unmittelbar geltenden Verordnung MiFIR oder in anderen unmittelbar geltenden Level-II-Vorgaben geregelt sind.

Der organisatorische und technische Erfüllungsaufwand ist für die Banken, die Finanzdienstleistungen anbieten, erheblich und betrifft Aufzeichnungspflichten, Produktgovernance, Vermeidung von Interessenkonflikten und Einhaltung der Zuwendungsregelungen im Rahmen der Best-Execution-Vorgaben. Weitere Anforderungen umfassen die Berücksichtigung des Zielmarktes im Rahmen des Vertriebs sowie die Qualifikation der Mitarbeiter. Neu eingefügt werden darüber hinaus Vorschriften zur Überwachung von Positionslimiten sowie Anforderungen an Datenbereitstellungsdienste. Die Änderungen im KWG beziehen sich im Wesentlichen auf die neuen Erlaubnistatbestände für das Betreiben eines organisierten Handelssystems sowie das Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten.

MaComp-Konsultation: Die vorgeschlagenen Anpassungen der MaComp21) vom November 2016 resultieren weitgehend daraus, dass wesentliche Regelungen der alten Marktmissbrauchsrichtlinie nunmehr Eingang in die unmittelbar anzuwendende Verordnung MAR gefunden haben. Damit werden weitere Ausführungen dazu in den MaComp obsolet.

Zahlungsdienste und Geldwäscheverhinderung: Weitere für Banken relevante Gesetzesnovellen betreffen zum einen den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der 2. Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2).22) Die Novelle zielt darauf ab, Innovationen im Zahlungsverkehr zu fördern, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen zu stärken. Kontoführende Kreditinstitute müssen regulierten Anbietern Zugang zu den im Onlinebanking geführten Zahlungskonten gewähren. Bei Zahlungsvorgängen über das Internet muss zuvor eine sogenannte "starke Kundenidentifizierung" mit einer Legitimation über mindestens zwei Komponenten er folgen.

Zum anderen liegt ein Referentenentwurf vor, der die Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sowie die Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und die Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zum Inhalt hat.23)

Europäische Ebene

EZB-Aufsicht/Single Supervisory Mechanism (SSM) und neue Anforderungen: In der SSM-Verordnung24) wurde der EZB-Aufsicht seinerzeit zugestanden, neben den vorhanden regulatorischen EU-Vorgaben bei Bedarf weitere Verordnungen zu er lassen, um ihren Aufgaben nachkommen zu können. Diese Möglichkeit hat die EZB zwischenzeitlich schon mehrfach genutzt. Unter anderem will sie mit der Verordnung zur Umsetzung von Optionen und nationalen Ermessenspielräumen (ONDs) aus der CRR/CRD IV25) sicherstellen, dass die ONDs auch in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten harmonisiert ausgeübt werden. Neben den Verordnungen erlässt die EZB sogenannte Leitfäden/Leitlinien.

Neben den Verordnungen erlässt die EZB sogenannte Leitfäden/Leitlinien. Diese Vorgaben sind nach den Veröffentlichungen der EZB - wie die EZB-Verordnungen - rechtsverbindlich. Insoweit tun die Banken gut daran, auch diese Vorgaben der EZB zu befolgen. Die Leitfäden sind als Hilfsmittel gedacht, das durch regelmäßige Aktualisierungen weiterentwickelt wird, um die gewonnenen Erfahrungen aus der praktischen Anwendung und die Erwartungshaltung der EZB-Aufsicht widerzuspiegeln. Jüngst hat die EZB zum Beispiel Konsultationen zu folgenden Leitfäden auf den Weg gebracht: Internal Model Methode IMM und A-CVA bei Kontrahentenrisiken, Leveraged Finance Transaktionen, Fit-und-Proper-Einschätzung sowie Non-Performing Loans (NPL). Für SSM-Banken ist die EZB insoweit ein wichtiger Player geworden. Das betrifft nicht nur die Aufsichtstätigkeit selbst, sondern eben auch ihre Rolle als Regelsetzer/Regulierer.

Supervisory Review and Evaluation Process - SREP: Die EZB beaufsichtigt aktuell mehr als 120 Banken direkt. Alle anderen Kreditinstitute unterliegen weitgehend der Aufsicht durch die nationalen Aufsichtsbehörden. Für alle Aufseher ist der Aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process - SREP) eine der Kerntätigkeiten zur Beurteilung und Messung der institutsindividuellen Risiken. Im Rahmen der Säule II beurteilen die Aufseher das individuelle Risikoprofil einer Bank aus vier verschiedenen Blickwinkeln: Geschäftsmodell, Governance und Risikomanagement, die interne Kapitalausstattung (ICAAP) sowie die Liquiditäts- und Refinanzierungssituation (ILAAP). Dabei wird die in den EBA-Leitlinien umfassend erläuterte Methodik des SREP kontinuierlich weiterentwickelt.

Kapitalanforderungen und Kapitalempfehlungen

Aufseiten der EZB erfolgt der SREP für jede Bank fortlaufend durch die jeweiligen Aufsichtsteams. Der den Banken jeweils übermittelte SREP-Beschluss enthält die individuellen Kapital- und/oder Liquiditätsanforderungen für die Säule II gegebenenfalls verbunden mit qualitativen Vorgaben zum Beispiel hinsichtlich der Governance oder der internen Kontrollsysteme. Die SREP Beschlüsse 2016 der EZB enthalten erstmals nicht nur Kapitalanforderungen für Säule 2 (P2R), sondern auch Kapitalempfehlungen (P2G).26) Anders als die Kapitalanforderung ist die Kapitalempfehlung nicht bindend in Bezug auf Dividendenpolitik oder Vergütungsleistungen. Die EZB erwartet aber, dass die Banken auch die Empfehlung beachten.

Die bisherigen Säule-II-MaRisk-Prüfungen führten in Deutschland nur in Ausnahmefällen zu einem Kapitalaufschlag. Das ist seit 2016 anders. Jetzt erheben auch die nationalen Aufseher für nicht bedeutende Banken Kapitalzuschläge im Rahmen der Säule-II-SREP-Überprüfungen. Diese Kapitalzuschläge sollen den nicht durch die Säule-I-Kapitalanforderungen abgedeckten Elementen der Kredit-, Marktpreis- und operationellen Risiken sowie weiteren wesentlichen Risiken (sogenannter Säule-1-Plus-Ansatz) Rechnung tragen. Dies betrifft vor allem das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Darüber hinaus können SREP-Zuschläge auch auf identifizierten Modellschwächen, die zu einer Risikounterzeichung führen können, oder auf Kontroll-, Governance- oder Prozessmängeln beruhen.

Die Schwerpunkte der EZB-Bankenaufsicht im SSM sollen 2017 folgende Bereiche umfassen27):

- Überprüfung der Geschäftsmodelle und Bestimmungsfaktoren für die Ertragskraft von Banken - dies vor allem vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsphase;

- potenzielle Risiken aus dem wachsenden Wettbewerb mit "Fintechs" und Nichtbanken;

- Kreditrisiken und das sachgerechte Management beziehungsweise die Abwicklung von notleidenden Krediten. Hierzu hat die EZB einen Leitfadenentwurf vorgelegt, der EZB-Best-Practice-Empfehlungen sowie die Erwartungen der Aufsicht an die effektive Verwaltung und letztlich Verringerung des NPL-Bestands zusammenfasst.28) Der Leitfaden formuliert die Anforderungen an die Entwicklung und Umsetzung von NPL-Strategien, die neben quantitativen Zielen für einzelne Portfolios einen ausführlichen Umsetzungsplan enthalten sollen. Neben Hinweisen für die Berechnung von Wertminderungen und Abschreibungen gemäß internationalen Empfehlungen und zur Bewertung von Immobiliarsicherheiten enthält der Leitfaden auch deutlich höhere Anforderungen an die Offenlegung von Informationen zu den NPL.

- Überprüfung der möglichen Auswirkungen von IFRS 9 auf die Banken und des Stands der Vorbereitungen von Banken auf IFRS 9;

- Übermäßige Konzentrationen von Kreditrisiken in bestimmten Bereichen, wie zum Beispiel bei Schiffskrediten;

- Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung;

- Überprüfung der internen Modelle der Banken zur Risikomessung und -beurteilung mittels des Targeted Review of Internal Models (TRIM);

- Überprüfung zur Bestandsaufnahme der ausgelagerten Aktivitäten der Banken und zur Untersuchung, wie die damit verbundenen Risiken (einschließlich IT-Risiken) gesteuert werden.

Eine einheitliche Abwicklungsinstitution

Single Resolution Board (SRB), MREL: Neben der einheitlichen Aufsicht hat die Bankenunion eine einheitliche Abwicklungsinstitution etabliert. Das SRB ist im Fall der Fälle die zuständige Behörde für die Abwicklung der direkt von der EZB beaufsichtigten Banken und verwaltet zugleich den europäischen Abwicklungsfonds. In diesem Zusammenhang soll das SRB die einzelnen Abwicklungspläne für die Banken erstellen und die individuellen MREL-Quoten festlegen. Nach Angaben des SRB wurden bis Ende 2016 mit 65 großen Bankgruppen MREL-Quoten und Abwicklungspläne besprochen.29)

Im Abwicklungsfall soll mit dem MREL-Instrumentarium sichergestellt werden, dass ausreichend Verbindlichkeiten herabgeschrieben beziehungsweise in Eigenkapital umgewandelt werden können, um Verluste zu decken und dem Institut neues Eigenkapital zuzuführen, ohne den Steuerzahler zu belasten. Für 2017 stehen unter anderem die MREL-Quoten auf Einzelebene sowie die Arbeiten an den neuen Gesetzespaketen der EU auf der Agenda.30)

Spannend bleibt, ob das Instrumentarium im Fall des Falles bei den ganz großen Banken tatsächlich zur Anwendung kommt oder ob letztlich nicht doch politische Lösungen gesucht werden.

EBA - state of Play RTS, ITS und Guidelines: Die Beiträge der letzten Jahre haben mehrfach verdeutlicht, in welchem Umfang die EBA in die Level-II-Regulierung eingebunden ist. Jetzt ist zu konstatieren, dass sie die ihr vom EU-Gesetzgeber etwa in CRD und CRR, BRRD aufgetragenen Pflichten zur Erstellung diverser technischer Standards weitgehend abgearbeitet hat. Insoweit verschiebt sich der in der nächsten Zeit zu erwartende regulatorische "Output" der EBA hin zu den Leitlinien (Abbildung 1).

Diverse Leitlinien befinden sich derzeit in Konsultation, wie die Abbildung 2 verdeutlicht.

Unternehmensführung im Blick

Gerade das Thema Governance wird 2017 für die EBA eine wichtige Rolle spielen. Mit der Überarbeitung der Leitlinien zur Internen Governance und zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern von Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan sowie Inhabern von Schlüsselfunktionen soll das sogenannte Level Playing Field in Bezug auf eine solide Unternehmensführung innerhalb der EU weiter vorangetrieben werden.31) Die Leitlinien zur Internen Governance fordern klare und transparente Aufgabenverteilungen und Verantwortungsstrukturen innerhalb der Bank als Grundvoraussetzung für eine angemessene Risikokultur. Die Leitlinien tragen den Anforderungen aus dem "Modell der drei Verteidigungslinien" Rechnung und konkretisieren insbesondere die Funktionen Risikomanagement, Compliance und Innenrevision.

In den Leitlinien zur Frage der Geeignetheit der Leitungsorgane werden die Erwartungen der Aufsichtsbehörden an Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan und die sogenannten Key Function Holders erweitert und präzisiert: Wer eine solche Position ausfüllen möchte, muss seine individuelle (und kollektive) Eignung an einer ganzen Reihe von Kriterien messen lassen. Fachwissen und Erfahrungen sind dabei nur ein Element, der "gute Ruf", Aufrichtigkeit und Integrität sowie Unabhängigkeit sind ebenso wichtig. Die EBA hat ihren Leitlinien einen umfangreichen Katalog der wesentlichen Kompetenzen beigefügt, den die Institute bei Leitungsorganen voraussetzen sollten: Hier stehen vor allem die nicht einfach zu beurteilenden sogenannten "Soft Skills" auf der Agenda, zum Beispiel Kommunikationsstärke, Kundenorientierung, Stressresistenz, Führungskompetenz und Teamfähigkeit oder Sitzungsleitung.32) Erstmals stellt die EBA auch Benchmarks zur Verfügung, die sich auf den für die Mandatsausübung erforderlichen Zeitaufwand beziehen.33) Diese Benchmarks sollen in die Beurteilung mit einfließen. Ergänzt werden diese Anforderungen durch den EZB-Leitfadenentwurf zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit.34)

CRR 2.0 und CRD IV revised, BRRD: Die im November 2016 von der EU-Kommission vorgelegten Änderungsvorschläge betreffen die Rechtsakte zu den Aufsichtsanforderungen an die Institute (CRD IV und CRR) sowie die Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) einschließlich der einheitlichen Abwicklungsverordnung SRM.35)

Im Mittelpunkt der Änderungen stehen die zuletzt im Baseler Ausschuss finalisierten Vorgaben zur Leverage Ratio, zur Net Stable Funding Ratio (NSFR) sowie zur Messung der Marktpreis- und Kontrahentenrisiken (Säule-I-Anforderungen).36) Anzumerken ist an der Stelle, dass die derzeit in Basel sehr kontrovers diskutierten Änderungen für die Messung des Kreditrisikos ebenso wenig Gegenstand des aktuellen EU-Bankenpaketes sind wie die noch nicht finalen Verfahren zur Messung des OpRisk. Die Änderungsvorschläge zu den Verbriefungsregeln hatte die EU bereits im Herbst 2015 im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die Kapitalmarktunion veröffentlicht.

Eine verbindliche Leverage Ratio

Eine Leverage Ratio von 3 Prozent soll in der EU für alle Banken verbindlich werden. Allerdings gibt es insoweit Abweichungen zu Basel, als Ausnahmen für Förderkredite oder auch Garantien für Exportfinanzierungen vorgesehen sind. Offen ist weiterhin die gesonderte Leverage Ratio für international systemrelevante Banken (G-SIB).37)

Die NSFR dient der Begrenzung einer extensiven Fristentransformation. Für länger laufende Aktiva muss eine stabile Refinanzierung zur Verfügung stehen (1-Jahres-Horizont). Die Untergrenze für die NSFR beträgt 100 Prozent. Leverage Ratio und NSFR stellen die Banken jedoch nicht komplett vor neue Herausforderungen, da die relevanten Parameter und Daten bereits seit Längerem an die Aufsicht gemeldet werden müssen. Allerdings bilden die nun zu beachtenden harten Begrenzungen entsprechende Hindernisse für die Ausweitung der Geschäftsaktivitäten oder die Refinanzierungsstruktur mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die nachhaltige Ertragskraft der Institute.

Deutlich mehr Anpassungsbedarf ergibt sich dagegen aus den neuen Vorgaben für die Ermittlung der Marktpreisrisiken. Das gilt zumindest für die Banken, bei denen die Positionen des Handelsbuchs (HB) eine wesentliche Rolle spielen. Aber auch die anderen Institute sind insoweit betroffen, als die Kriterien für die Abgrenzung von Anlagebuch- und Handelsbuchpositionen vollständig überarbeitet wurden. Jedoch hat man die Schwellenwerte für die Anwendung der neuen Handelsbuchvorschriften deutlich angehoben (1. Schwellenwerte: keine Berücksichtigung der Positionen im Marktpreisrisiko; 2. Schwellenwert: Berechnung der Marktpreisrisiken für HB-Positionen nach den alten Standardverfahren). Wenn ein Institut den zweiten Schwellenwert aufgrund seiner umfangreichen HB-Positionen überschreitet, muss es zur Ermittlung der Zins- und Aktienrisiken parallel den neuen, deutlich risikosensitiveren Standardansatz anwenden, selbst wenn es eine Genehmigung zur Nutzung von internen Modellen hat.

Wie schon bisher werden Währungs- und Rohwarenrisiken bei den Marktpreisrisiken erfasst, unabhängig davon, ob die relevanten Risikopositionen dem Anlagebuch oder dem HB zugeordnet sind. Die Standardverfahren zur Ermittlung der Währungs- und Rohwarenrisiken sind ebenfalls überarbeitet und risikosensitiver ausgestaltet worden. Die neuen risikosensitiveren Ansätze ziehen ganz überwiegend höhere Eigenkapitalanforderungen für die Unterlegung der Risiken nach sich. Allerdings wird den Instituten eine großzügige Einführungsphase gewährt. Final sollen die Vorgaben ab 2019 (zuzüglich Phase-in von drei Jahren) zur Anwendung kommen.

Standardansatz zur Ermittlung der Kontrahentenrisiken - komplexer

Höhere Eigenkapitalanforderungen bringt auch der neue und deutlich komplexere Standardansatz zur Ermittlung der Kontrahentenrisiken (SA-CCR) mit sich. Dem Proportionalitätsprinzip wird insoweit Rechnung getragen, als Institute mit weniger umfangreichen Derivateportfolios einen vereinfachten SA-CCR anwenden dürfen. Die bisher meist angewendete Marktbewertungsmethode sowie Standardmethode sollen dagegen entfallen. Die nur für kleine Institute relevante und in Deutschland kaum genutzte Laufzeitmethode wird modifiziert.

Weitere Änderungen betreffen die Großkreditvorschriften. Zum einen wird die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Großkreditobergrenze (25 Prozent) reduziert und umfasst nur noch das Tier-1-Kapital. Zum anderen werden niedrigere Obergrenzen (15 Prozent) für Großkredite von G-SIB an andere G-SIB implementiert. Darüber hinaus müssen im Großkreditregime alle Kontrahentenrisiken mit dem neuen Standardansatz (SA-CRR) bei den Forderungen berücksichtigt werden. Das gilt selbst dann, wenn den Banken eine Genehmigung für das IMM vorliegt. Dem Proportionalitätsprinzip wird insoweit Rechnung getragen, als kleine Institute ihre Großkredite nicht mehr viertel-, sondern nur noch jährlich melden müssen.

Grundsätzlich positiv ist auch die Tatsache zu bewerten, dass die Effekte der Erstanwendung von IFRS 9 nicht sofort in vollem Umfang das regulatorische Eigenkapital belasten sollen. Will man aber eine konsistente Anwendung der Übergangsregelungen auf der Aktiv- und Passivseite sicherstellen, dann bedeutet das für die Institute einen erheblichen Mehraufwand mit umfangreichen Parallelrechnungen. Da muss die Frage erlaubt sein, ob der potenzielle Nutzen die Kosten tatsächlich deutlich überwiegt. Zudem haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, dass die Phasein-Elemente für das regulatorische Kapital von den Märkten weitgehend ignoriert werden.

Die in der CRD-IV-Richtlinie vorgeschlagenen Änderungen betreffen unter anderem die Vergütungsregeln und die direkte Aufsicht über die (gemischten) Finanzholdinggesellschaften. Weiterhin sind die Säule-II-Kapitalanforderungen und -empfehlungen aus dem SREP sowie die Ausnahmen Gegenstand der Überarbeitung.

Die neuen Regeln sind zwei Jahre nach Finalisierung der Änderungen anzuwenden: nach derzeitigem Stand also frühestens 2019. Für die neuen Kapitalanforderungen im Zusammenhang mit Marktpreisrisiken gibt es darüber hinaus eine sogenannte Phase-in-Periode von drei Jahren.

Anwendung frühestens 2019

Während die europäische Variante der Bail-in-Anforderungen in der BRRD über die sogenannte MREL-Quote seit 2016 institutsindividuell geregelt ist, hat die EU-Kommission vorgeschlagen, die international für die G-SIB vereinbarte generelle Gesamtverlustabsorptionsquote (TLAC) in der CRR zu verankern, das heißt finale TLAC-Anforderungen von 18 Prozent der RWA und 6,75 Prozent der Leverage Ratio. Soweit Banken bail-in-fähige Verbindlichkeiten von G-SIB halten, müssen diese vom jeweiligen Kapitalbestandteil abgezogen werden.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen in der BRRD sollen die bestehenden MREL-Regelungen mit den nur für die G-SIB geltenden TLAC-Anforderungen koordiniert werden.38) Anders als bei der MREL soll die TLAC-Quote im Wesentlichen mit nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden. Mit der Einbindung der TLAC-Vorgaben in das bestehende MREL-Regime will die Kommission gewährleisten, dass TLAC und MREL bei den G-SIB weitgehend mit den gleichen bail-in-fähigen Instrumenten erfüllt werden können. Daher ist eine Harmonisierung der im nationalen Insolvenzrecht festgelegten Rangfolge für die Abschreibung beziehungsweise Umwandlung der Verbindlichkeiten im Bail-in-Fall geplant. Die Richtlinie soll nach Finalisierung spätestens nach zwölf Monaten in nationales Recht umgesetzt sein und ein halbes Jahr später für die Banken zur Anwendung kommen. Derzeit schlägt die EU-Kommission als Datum für die Anwendung der Richtlinie den 1. Juli 2017 vor - dies wird jedoch von den laufenden Verhandlungen auf europäischer Ebene abhängen.39)

Internationale Ebene

Basel III.5/ Basel IV: Die Weiterentwicklung des Baseler Rahmenwerks stand schon 2016 auf der regulatorischen Agenda - zwischenzeitlich sind die Vorschläge zur Messung des Zinsänderungsrisikos im Bankbuch finalisiert worden.40) Alle in Basel final beschlossenen Vorgaben (Basel III.5) befinden sich auf der EU-Ebene - wie oben ausgeführt - in der Umsetzungsphase. Nun stehen vor allem noch die Regelungen für die Messung des Kreditrisikos aus. Damit sollen die Risikosensitivität gestärkt, aber auch die großen Schwankungen bei der Messung der risikogewichteten Aktiva reduziert werden. Die Änderungsvorschläge betreffen daher nicht nur den Kreditrisikostandardansatz KSA. Vielmehr haben die Aufseher vorgeschlagen, dass alle Banken zukünftig einen KSA rechnen müssen, auch die Institute, die ein genehmigtes IRB-Verfahren (Internes Ratingverfahren) zur Messung des Kreditrisikos nutzen.

Nach der KSA-Methode müssen Banken in der Regel immer mehr Kapital für die Unterlegung von Kreditrisiken vorhalten als nach den komplexen IRBA-Verfahren.41) Insoweit ist die vorgesehene Kalibrierung des Output Floors zur Begrenzung der Variabilität der Internen Modelle die entscheidende Stellschraube für die regulatorischen Kapitalanforderungen. Ein schneller Abschluss der Verhandlungen ist noch nicht in Sicht. Die eigentlich für Anfang Januar 2017 angekündigte Einigung der Baseler Aufseher wurde kurzfristig verschoben.

Der Baseler Ausschuss wird nach der Finalisierung von Basel III/IV nicht arbeitslos sein. Die Fragen rund um die Kapitalanforderungen für Short-term-Verbriefungsprodukte oder die regulatorische Behandlung von Staatsanleihen sind noch nicht in der Konsultation gewesen. Zusammen mit dem FSB legt der Baseler Ausschuss die Liste der Global systemrelevanten Banken G-SIB fest. Darüber hinaus hat das FSB in seinem Arbeitsprogramm für 2017 einen umfangreichen Maßnahmenkatalog veröffentlicht, der unter anderem Analysen zu zentralen Gegenparteien, zu Investmentfunds, Verfehlungen in der Governance, Schattenbanken und Fintechs umfasst.

Die regulatorische Agenda 2017 für Banken ist prall gefüllt. Da verwundert es nicht, dass die regulatorischen Risiken in der jüngsten EBA-Umfrage zur Risikoeinschätzung neben dem niedrigen Zinsniveau und dem unsicheren wirtschaftlichen Umfeld von Banken und Marktbeobachtern als bedeutende Herausforderungen genannt werden. Weiterhin ist zu beobachten, dass Themen wie die Unternehmenskultur, die Governance und der Verbraucherschutz auf der Agenda weit oben stehen. Die Relevanz dafür kann nicht hoch genug bewertet werden, da neue technologische Entwicklungen bei den Zahlungsdiensten, auf digitalen Marktplätzen für die Kreditversorgung oder bei der Vermögensanlage darauf gerichtet sind, den Endkunden verbrauchernahe Angebote zu liefern.

Fußnoten

1) Thelen-Pischke/Sawahn: Regulatorische Agenda 2016 für Vorstände und Aufsichtsorgane - gibt es schon Licht am Ende des Tunnels? (ZfgK 3-2016).

2) EU Commission Fact Sheet: Frequently Asked Questions: Capital requirements (CRR/CRD IV) and resolution framework (BRRD/SRM) amendments.

3) Ausführlich dazu: Neisen/Röth (Hrsg.) (2016): Basel IV - Die Baseler Vorschläge zur Überarbeitung der Ermittlung von risikogewichteten Aktiva, Bank-Verlag/PwC.

4) FSB Total Loss Absorbing-Capacity (TLAC) standards for global systemically important banks (G-SIBs).

5) Richtlinie 2004/39/EG vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID).

6) Richtlinie 2014/65/EU vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID2).

7) Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG) vom 23. Dezember 2016 (BGBl I, S. 3171).

8) Zweite Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung (AnzV) vom 5. Dezember 2016 (BGBl I, S. 2796).

9) BaFin-Allgemeinverfügung: Anordnung von Eigenmittelanforderungen für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch vom 23. Dezember 2016.

10) EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) (EBA/GL/2014 /13).

11) BaFin-Rundschreiben 8/2016 (BA) - Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbanken.

12) BaFin-Auslegungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung.

13) EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik (EBA/GL/2015/22).

14) BaFin-Konsultation 02/2016 - MaRisk-Novelle 2016.

15) BCBS 239 Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung.

16) EZB VO (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13).

17) Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz).

18) Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechts akte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. Fi-MaNoG) vom 30. Juni 2016 (BGBI I, S. 1514).

19) EU-Kommission (IP/16/3632) vom 9. November 2016

20) Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)

21) BaFin-Konsultation 13/2016 - MaComp.

22) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz - ZDUG).

23) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

24) EU VO (EU) 1024/2013 vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank.

25) EZB VO (EU) 2016/445 vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4).

26) EZB SREP Methodology Booklet 2016.

27) EZB-Bankenaufsicht: Prioritäten des SSM im Jahr 2017.

28) EZB Draft guidance to banks on non-performing loans.

29) SRB Fourth Industry Dialogue: SRB resolution planning 2017.

30) SRB 2017 Work Programme

31) EBA Consultation Paper on draft Guidelines on internal governance (EBA/CP/2016/16) und Joint ESMA and EBA Consultation Paper in Guidelines on the assessement of the suitability of members of the management body and key function holders (EBA/CP/2016/17).

32) Annex II zu EBA/CP/2016/17.

33) Annex A: EBA Benchmarking regarding the number of directorships, time commitment and training.

34) EZB-Leitfaden-Entwurf zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit, November 2016.

35) EU Commission: Proposal for amendments of Capital Requirements Regulation (CRR), Capital Requirements Directive (CRD) and Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD).

36) PwC Regulatory Blog Beitrag (2016): EU-Kommission veröffentlicht Entwürfe zu CRD V, CRR II und BRRD (http://blogs.pwc.de/regulatory/).

37) Vgl. ausführlich Neisen/Schulte-Mattler (2017): Auf dem Weg von Basel III nach Basel IV (Teil 1), Die Bank 2/2017.

38) Neisen/Schulte-Mattler, Fußnote 37.

39) EU Commission: Factsheet Capital requirements (CRR /CRDIV) and resolution framework (BRRD/ SRM) amendment, 23.11.2016 (Memo 16-3840).

40) Interest Rate in the Banking Book (BCBS 368).

41) Neisen/Röth (Hrsg): Basel IV - Basel IV - Die Baseler Vorschläge zur Überarbeitung der Ermittlung von risikogewichteten Aktiva, Bank-Verlag/ PwC.

Die beiden Autorinnen greifen aktuelle regulatorische Themen auch in ihrem Regulatory Blog auf: http://blogs.pwc.de/regulatory/

Wiebke Sawahn , Senior Associate, Risk and Regulation Knowledge, Training and Media, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart

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