Steuern - Fehlender Nachprüfungsvorbehalt schließt Bescheidänderung aus
Einleitung: Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind, kann die Finanzbehörde jederzeit berichtigen. Allerdings begründet der (versehentlich) fehlende Zusatz im Steuerbescheid "Unter Vorbehalt der Nachprüfung" (VdN) keine Änderungsbefugnis. Denn die Unrichtigkeit eines Bescheids ist nicht offenbar, wenn die in der Akte befindliche Bescheid-Durchschrift keinen Nachprüfungsvorbehalt enthält. Für die Begründung einer unmittelbaren Änderungsbefugnis reicht der Verstoß gegen eine interne Arbeitsanweisung der Finanzverwaltung...
Quelle: Vermögen und Steuern 07 vom 01.07.2010 Seite 005
Rubrik: Berater-News
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