Altersvorsorgevermögen aus geförderten Riester-Renten ist unpfändbar

Bundesgerichtshof

Das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben ist  nicht pfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Das hat der unter anderem für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Aktenzeichen IX ZR 21/17. Da die Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar. Allerdings hängt der Pfändungsschutz  davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Für die Unpfändbarkeit reicht es aus, dass der Altersvorsorgevertrag zum Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. 

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