BGH: Ermittlung der Bewertungsreserve gemäß LVRG ist nicht verfassungswidrig

Bundesgerichtshof

Die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 ist nicht verfassungswidrig. Das hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs  am 27. Juni entschieden (Aktenzeichen IV ZR 201/17).

Sie führt im Ergebnis dazu, dass ein Versicherer Bewertungsreserven aus direkt oder indirekt vom Versicherungsunternehmen gehaltenen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften bei der Beteiligung der Versicherungsnehmer an Bewertungsreserven nur insoweit berücksichtigen darf, als sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Verträgen mit Zinsgarantie überschreiten.

Grund für diese Neuregelung vor vier Jarhen war die Sorge des Gesetzgebers, dass das lang anhaltende Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen bedrohen würde, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X