Bundesgerichtshof: Entgelte für Barein- und Auszahlungen rechtens

Bundesgerichtshof

Wie der Bundesgerichtshof mitteilt, hat er entschieden, dass Banken seit dem Inkrafttreten des auf europäischem Richtlinienrecht beruhenden Zahlungsdiensterechts im Jahr 2009 in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen dem Grunde nach Entgelte für Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf oder von einem Girokonto am Bankschalter vorsehen dürfen, und zwar ohne dass dem Kunden zugleich im Wege einer sogenannten Freipostenregelung eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt sein muss. Seine zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung, nach der solche Freipostenregelungen erforderlich waren, hat der Senat angesichts dieser geänderten Rechtslage aufgegeben. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern kann aber die Entgelthöhe der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Laut dem Gericht hätte die Klage des Verbraucherschutzverbandes jedoch nach früherer Rechtsprechung Erfolg gehabt. Doch die Rechtslage habe sich durch das im Jahr 2009 in Kraft getretene Zahlungsdiensterecht (§§ 675c ff. BGB) geändert. Ob das von der Beklagten verlangte Entgelt im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhalte, habe das Berufungsgericht nicht überprüft. Der Senat habe das Berufungsurteil deswegen insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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