Preispolitik

OLG Karlsruhe kippt Münzgeldklausel

Quelle: OLG Karlsruhe

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die vorsieht, dass für die Bareinzahlung von Münzgeld ein Entgelt in Höhe von 7,50 Euro anfällt, ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen 17 U 147/17).

Die Bareinzahlung von Münzgeld auf ein Zahlungskonto betrifft zwar einen Zahlungsdienst und für Zahlungsdienste als vertragliche Hauptleistung kann die Bank grundsätzlich ein Entgelt verlangen. Allerdings erfasst die Münzgeldklausel nach Einschätzung des Gerichts auch den Fall, dass ein Kunde sein im Soll befindliches Girokonto durch die Bareinzahlung von Münzgeld wieder ausgleicht. Insofern enthalte sie eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt.

Zudem geht das vereinbarte Entgelt in Höhe von 7,50 Euro nach Auffassung des OLG über die tatsächlichen Kosten hinaus, die der Bank durch die Einzahlung entstehen. Damit sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nicht zu vereinbaren und benachteilige damit die Kunden unangemessen.

Wenngleich das Urteil kein letztinstanzliches ist, bestätigt es einmal mehr den Trend, dass die Justiz Zusatzentgelten zum Girokonto kritisch gegenüber steht. Theoretisch ließe sich die Klausel nun natürlich so anpassen, dass der Fall eines Kontoausgleichs durch Münzeinzahlung ausgeschlossen und das Entgelt reduziert wird. Doch auch dann bliebe die Frage danach, welche Entgelthöhe die Justiz als angemessen ansieht, offen. Als Fazit bleibt: Sicherer ist es, Leistungen wie Bargeldaus- oder -einzahlungen in die Kontopauschale einzurechnen oder dabei auf den Einzelhandel zu setzen. Dann ließen sich die Kosten vermutlich direkt an den Kunden weitergeben. Die Kosten wären in dem Fall ja bekannt. Red.

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