RECHTSFRAGEN

Prämiensparen kündigen: Der Zeitpunkt entscheidet

Prämiensparverträge können seitens eines Kreditinstituts nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe gekündigt werden - danach aber schon. Das hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 14. Mai 2019 entschieden (Aktenzeichen XI ZR 345/18).

In dem konkreten Fall ging es um drei Sparverträge S-Prämiensparen flexibel, die der Kläger in den Jahren 1996 und 2004 abschloss. Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3 Prozent der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent der geleisteten Sparbeiträge an. Für alle Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der (Stand: 21. März 2016). Nr. 26 Abs. 1 enthielt dabei folgende Regelung: "Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen ..."

Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Sparkasse Stendal am 5. Dezember 2016 die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Kündigung der Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019 - zu Recht, wie der Bundesgerichtshof - analog zu den vorinstanzlichen Urteilen entschieden hat.

Die Sparkasse durfte demnach die Sparverträge nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, das heißt hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen. Im Fall der Verträge aus dem Jahr 1996 war das bereits 2011 der Fall, bei dem 2004 abgeschlossenen Vertrag 2019. Die jeweiligen Stichtage hatte die Sparkasse mit ihrer Kündigung eingehalten.

Früher wäre nach Ansicht des Gerichts eine Kündigung seitens der Sparkasse nicht möglich gewesen. Die Entscheidung darüber, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart, lag laut AGB allein beim Sparer. Die Sparkasse habe mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Und dieser wiederum bedinge einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs.1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des - hier - 15. Sparjahres.

Ein über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkender Ausschluss des Kündigungsrechts, so der BGH, wurde dagegen auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart. Auch aus dem Werbeflyer für das Produkt ergebe sich nichts anderes. Die dort enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stelle lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden sei. Nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung sei das lediglich "eine werbende Anpreisung der Leistung", der keine Änderung oder Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche zu entnehmen sei.

Die Entscheidung des BGH bezieht sich somit einzig auf die Laufzeit bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe. Die Frage, ob das Niedrigzinsumfeld als "sachgerechter Grund" laut AGB-Formulierung gewertet werden kann, ist dagegen für die Richter offenbar nicht maßgeblich. Ein Kündigungsrecht der Sparkasse vor Erreichen des 15. Sparjahres hätte sich daraus jedenfalls nicht ableiten lassen. Mit diesem Urteil folgt das Gericht der Linie, die es bereits im Rechtsstreit um die Kündigung von Uralt-Bausparverträgen vorgegeben hatte. Auch dabei ging es vor allem um die seit Erreichen der Zuteilungsreife verstrichene Frist. Red.

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