RECHTSFRAGEN

Ein Jahr Beschwerdestelle Zahlungsentgelte - noch immer Klärungsbedarf

Seit dem 13. Januar 2018 ist es Händlern untersagt, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Wie zuvor im Bereich der Sepa-Diskriminierung hat die Wettbewerbszentrale auch hierfür eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Für Verbraucher geht es dabei um Preistransparenz, für Unternehmer um die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Regeln von einzelnen Anbietern nicht umgesetzt werden, sodass deren Angebote auf den ersten Blick günstiger erscheinen, weil die Kosten erst im Laufe des Bestellvorgangs mitgeteilt werden.

Seit Einrichtung der Beschwerdestelle sind dort mehr als 300 Beschwerden eingegangen. Betroffen sind nahezu alle Branchen wie Tourismus (zum Beispiel. Fluggesellschaften), Daseinsvorsorge, Telekommunikationsanbieter, Gastronomie, stationärer Handel und Online-Händler. Auch Kommunen fielen dabei unangenehm auf, da deren Taxisatzungen zum Teil Zahlungsentgelte vorsahen.

Zunächst wurden nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung die Unternehmen nur formlos aufgefordert, auf Zahlungsentgelte zu verzichten. Seit Ende März wurden dann 31 förmliche Unterlassungsaufforderungen verschickt. In der Mehrzahl der zum Teil eindeutigen Fälle verpflichteten sich die betreffenden Unternehmen, bei Zahlungen mit den betroffenen Kreditkarten auf die Erhebung eines Zahlungsentgeltes zu verzichten und/oder beim Einsatz einer Girocard kein Entgelt zu erheben, wenn die Kaufsumme einen Mindestbetrag nicht erreicht. In den zum Teil umstrittenen Auslegungsfragen zum neuen Recht müssen jedoch am Ende die Gerichte entscheiden. Dazu hat die Wettbewerbszentrale Grundsatzfragen den Gerichten zur Klärung vorgelegt.

Eine dieser grundsätzlichen Fragen, die nach Einschätzung der Wettbewerbszentrale branchenübergreifend sowohl für Unternehmer als auch für Verbraucher Bedeutung hat, betrifft die Frage, inwieweit Zahlungsentgelte auf die Zahlung per Paypal unter das gesetzliche Verbot fallen. Gegen die niederländische Versandapotheke Apons hatte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Frankfurt Klage eingereicht. Kurz vor der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt gab das Unternehmen jedoch eine Unterlassungserklärung ab.

Die Flix Mobility GmbH, die die Flixbus-Fernbusse betreibt, will die Sache hingegen ausfechten. Das Landgericht München I hatte dem Unternehmen am 13. Dezember 2018 (Aktenzeichen 17 HK O 7439/18) untersagt, für die Nutzung des Zahlungsdienstes "Sofortüberweisung" sowie die Zahlung mittels Paypal ein Zahlungsentgelt zu erheben. Dagegen hat der Fernbusbetreiber jedoch Berufung eingelegt.

Eine weitere Frage, die noch der gerichtlichen Klärung bedarf, ist die, ob je nach Zahlungsart unterschiedliche Produktpreise beziehungsweise Rabatte eingeräumt werden dürfen oder ob dies bereits unter das Zahlungsentgelteverbot fällt. Wenn beispielsweise Produkt bei allen Zahlungsarten mit Ausnahme der Kreditkartenzahlung reduziert angeboten wird, könnte dies eine unzulässige Umgehung des Surcharging-Verbots sein. Das will die Wettbewerbszentrale noch klären lassen. Red.

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