Recht und Steuern

Eigenheimzulage kürzt Sozialhilfe

Erhält ein Sozialhilfeempfänger die Eigenheimzulage, gehört sie aus Sicht des Sozialhilferechts zu seinem Einkommen und muss daher bei der Höhe der Sozialhilfe berücksichtigt werden. Diesen Beschluss hat das Landessozialgericht

Rheinland-Pfalz unter dem Aktenzeichen L3 ER 50/06 SO getroffen. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin vom zuständigen Landkreis Sozialhilfe verlangt, ohne dass ihr dabei die Eigenheimzulage angerechnet wird.

Der Landkreis war jedoch der Meinung, dass die Eigenheimzulage als Einkommen anzurechnen ist und die Sozialhilfe entsprechend sinken muss. Das angerufene Gericht bestätigte die Auffassung der Behörde. Demnach wird die Eigenheimzulage ohne jeden Verwendungsnachweis gewährt und steht somit dem Berechtigten zur freien Verfügung. Es kommt laut Gericht auch nicht darauf an, ob der Anspruch auf die Eigenheimzulage an eine Bank abgetreten wurde. Der Sozialhilfeanspruch der Klägerin sei zu Recht gekürzt worden.

(Wüstenrot)

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