Recht und Steuern

Keine Umsatzsteuer bei NPL-Erwerb

Mit dem kürzlich zur Veröffentlichung freigegebenen Urteil vom 26. Januar 2012 - V R 18/08 hat - nunmehr auch der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Ankauf eines Portfolios von Non-Performing Loans keine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Käufers gegenüber dem Verkäufer darstellt. Die BFH-Entscheidung ergeht im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 2011 - C-93/10 (GFKL). Danach ist der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen trotz der Übernahme des Forderungseinzugs und des Ausfallrisikos nicht als entgeltliche Leistung anzusehen und auch nicht als wirtschaftliche Tätigkeit des Forderungskäufers zu qualifizieren, wenn sich der Kaufpreis für die Forderungen im Wesentlichen nach dem Ausfallrisiko richtet.

Damit ist die seit 2003 aufgrund einer Entscheidung des EuGH zum Factoring (Urteil vom 26. Juni 2003 - C-305/01) entstandene Verunsicherung beseitigt. Im Anschluss an diese Entscheidung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nicht nur im Falle von Factoring, sondern auch beim Ankauf von Forderungen allgemein, der Käufer eine Leistung an den Verkäufer erbringen würde. Bemessungsgrundlage sei grundsätzlich die Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Kaufpreis für die Forderung beziehungsweise bei zahlungsgestörten Forderungen zwischen dem voraussichtlich realisierbaren Forderungsteil und dem Kaufpreis.

Da im Falle des Verkaufs von Non-Performing Loans die Verkäufer oft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, waren damit solche Verkäufe in der Regel wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll. Diese Verwaltungsanweisung sollte durch das Urteil des Bundesfinanzhofs für den Ankauf von Forderungen außerhalb von Factoring-Geschäften überholt sein. Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil aber auch klar, dass, wenn der Ankaufvon Forderungen keine Leistung des Käufers an den Verkäufer darstellt, der Käufersowohl hinsichtlich des Ankaufs als auch der anschließenden Einziehung nicht als Unternehmer qualifiziert ist. Dies bedeutet, der Käufer kann keine Vorsteuern geltend machen. (Olswang Germany LLP)

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