Recht und Steuern

Versteuerung von Erbbauzinsen

Einkünfte aus Erbbauzinsen gehören weiterhin zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß Paragraf 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, so urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 17/04. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ein Grundstück geerbt, welches mit einem Erbbaurecht belastet war. Die ihr hieraus erwachsenen Einkünfte erklärte sie zusammen mit Pachteinnahmen in ihrer Einkommensteuererklärung.

Das Finanzamt erfasste die Erbbauzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, dass mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvR 892/89) die Ähnlichkeit des Erbbauzinses mit einem Kaufpreis herausgestellt würde und somit die Erbbauzinsen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen könnten.

Der BFH ist dieser Ansicht jedoch nicht gefolgt. Unter die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung fielen nicht nur Einkünfte aus Miet- und Pachtverträgen im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern auch alle Einkünfte aus der zeitlich begrenzten entgeltlichen Überlassung unbeweglichen Vermögens zum Gebrauch oder zur Nutzung. Demnach fallen Erbbauzinsen als ein Entgelt für die Einräumung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechts am Grund und Boden ebenfalls hierunter, argumentierten die Richter.

(Quelle Bausparkasse)

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