Bausparkassen und Soft Bullets: es bleibt kompliziert

Da Soft-Bullet-Covered-Bonds unter dem Bausparkassengesetz als strukturierte Schuldverschreibungen einzustufen seien, war ihr Kauf den deutschen Bausparkassen bislang von der BaFin untersagt. Nun ist die Aufsichtsbehörde in einem Schreiben von diesem Verbot in Teilen abgerückt. Mit der Erweiterung des Anlagespektrums für Bausparkassen trägt die BaFin der in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Bedeutung von Soft Bullets Rechnung: Sie stehen mittlerweile für mehr als 50 Prozent des ausstehenden Euro-Benchmark-Volumens.

Die Freude über die Lockerung der Anlagevorschrift dürfte sich bei den Bausparkassen dennoch in Grenzen gehalten haben. Denn wie die Analysten der Helaba berichten, knüpft die BaFin Investments in diese Anlagekategorie an zwei strenge Voraussetzungen. So sind zum einen nur solche Soft-Bullet-Covered-Bonds erlaubt, bei denen eine Fälligkeitsverschiebung durch Insolvenzeröffnungsgründe im Sinne der Insolvenzordnung ausgelöst wird. Und zum anderen darf die Laufzeitverlängerung maximal zwölf Monate betragen und nur einmal erfolgen.

Nach Einschätzung von Analysten der Commerzbank erfüllen allerdings nur die wenigsten Soft-Bullet-Programme am Markt diese neuen BaFin-Anforderungen. Somit blieben deutsche Bausparkassen vorerst weiter größtenteils auf Hard Bullets beschränkt. Die Helaba geht indes davon aus, dass die zeitnah erwartete EU-Gesetzgebung mit ihren Vorgaben für Soft-Bullet-Covered-Bonds einen Prozess der Vereinheitlichung und Transparenz von Soft-Bullet-Klauseln im Sinne der Bausparkassen anstoßen wird. Und auch wenn die BaFin dabei die Zulässigkeitskriterien für die Bausparkassen-Anlage nicht vollständig an die vermutlich weniger strikten EU-Standards anpassen wird, dürfte die Liste der zulässigen Covered Bonds für die Bausparkassen mit Umsetzung der EU-Gesetzgebung dennoch deutlich wachsen.

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