BFH-Urteil zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen

Im Rahmen einer Steuererklärung können Schuldzinsen aus der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden geltend gemacht werden - etwa dann, wenn eine Immobilie durch ein Darlehen finanziert wurde und hierfür steuerpflichtige Darlehenszinsen zu zahlen sind. Nach einem Verkauf des Objekts kann unter bestimmten Umständen die steuerliche Anerkennung entfallen, wie aus einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Aktenzeichen IX R 4/17) hervorgeht. Konkret ging es dabei um zwei Immobilien, die eine Steuerzahlerin erworben und durch aufgenommene Darlehen finanziert hatte. Nachdem sie die Immobilien verkaufte, verwandte sie die Erlöse aus den Verkäufen nicht komplett zur Tilgung der bestehenden Darlehen - mit einem Teilbetrag des erhaltenen Geldes wollte sie stattdessen weitere Immobilien kaufen.

Obwohl somit nur Teile des Verkaufserlöses zur Tilgung der bestehenden Darlehen verwendet worden waren, plante die Steuerzahlerin dennoch, die zu tragenden Schuldzinsen für das Restdarlehen unter dem Punkt "Vermietung und Verpachtung" steuermindernd geltend zu machen. Der BFH verneinte aber einen Abzug als Werbungskosten. In seinem Urteil führte er aus, dass durch den Verkauf der Immobilien ein Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung der Gebäude nicht mehr bestehe. Ein Absetzen der Schuldzinsen für das restliche Darlehen im Rahmen der Steuerveranlagung komme daher nicht in Betracht.

(Wüstenrot Bausparkasse AG)

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