BGH schafft Rechtssicherheit bei Maklerverträgen

Makleralleinaufträge dürfen sich ohne Kündigung automatisch verlängern. Das hat Ende Mai der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen I ZR 40/19). Im konkreten Fall hatte eine Frau im Rahmen des Verkaufs ihrer Eigentumswohnung einen "Alleinverkaufsauftrag" mit der Kreissparkasse Waiblingen geschlossen. Dieser war zunächst auf sechs Monate befristet. Eine Klausel sah jedoch vor, dass sich der Vertrag ohne rechtzeitige Kündigung immer wieder um drei Monate verlängert. Nach Ablauf der sechs Monate fand die Frau dann einen Käufer für ihre Immobilie - allerdings über einen anderen Makler und ohne vorher ihren Vertrag mit der Kreissparkasse Waiblingen gekündigt zu haben.

Vor dem BGH ging es nun um die Frage, ob die Kundin der anfänglich beauftragten Kreissparkasse aufgrund der entgangenen Provision Schadensersatz von über 15 500 Euro zahlen muss. Zunächst entschieden die Richter, dass eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten bei einem Makleralleinauftrag angemessen sei. Auch die automatische Verlängerung um drei Monate sei "grundsätzlich unbedenklich", da der Vertrag mit einer vierwöchigen Frist gekündigt werden konnte. Allerdings war in diesem speziellen Fall der Hinweis auf die Kündigungsfrist in einer Anlage zum Vertrag verborgen. Damit sei sie kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden und der Makleralleinauftrag habe sich dementsprechend auch nicht verlängert, so der BGH. Die Sparkasse ging somit leer aus.

IVD-Präsident Jürgen Michael Schick begrüßte die durch den Urteilsspruch geschaffene Rechtssicherheit bei der Laufzeit von Makleralleinaufträgen: "Bisher gab es keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu, was in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hat, zumal das OLG Stuttgart Anfang 2019 in der vorausgegangenen Berufungsentscheidung diese Klausel als unzulässig erachtet hatte."

(Bundesgerichtshof/IVD)

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