BGH weist Musterklage ab

"Ein herber Rückschlag für die Mieterinnen und Mieter des Hohenzollernkarrees in München Schwabing, die nun enorme Mieterhöhungen und letztlich die Verdrängung aus ihrem Zuhause befürchten müssen." Mit diesen Wort kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, die Mitte März gefällte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen VIII ZR 305/19) zur ersten Musterfeststellungsklage im deutschen Mietrecht. In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um die Modernisierung von Wohnungen, die von der Vermieterin und Beklagten Max-Emanuel Immobilien GmbH Ende 2018 angekündigt worden war und im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2023 in Angriff genommen werden sollte.

Der Mieterverein München, der darin den Versuch einer Umgehung der seit Anfang 2019 geltenden Kappungsgrenze der Modernisierungsumlage witterte, klagte dagegen in einer Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht München und bekam im Herbst 2019 Recht (Aktenzeichen MK 1/19). Die Zeitspanne zwischen Ankündigung und tatsächlicher Durchführung der Modernisierung sei zu groß, so das OLG München. Daraufhin legte die Immobilien GmbH Revision beim BGH ein und dieser gab ihr nun tatsächlich Recht: Die Immobilienfirma kann somit für die Modernisierungsmaßnahmen in ihrer Wohnanlage eine Mieterhöhung nach den bis Ende 2018 geltenden Vorschriften berechnen. "Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Modernisierungskündigung und dem voraussichtlichen Beginn der Arbeiten bedarf es nicht", so die BGH-Richter.

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