Eigentümer müssen für Ordnungsmäßigkeit sorgen

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Wohnungseigentümer müssen alle baurechtlichen Vorgaben für ihre Wohnanlage umsetzen, damit die Wohnungen und gewerblichen Einheiten in jeder zulässigen Weise genutzt werden können. Ist in der Gemeinschaftsordnung nichts anderes geregelt, haben sich alle Eigentümer an der Finanzierung der notwendigen Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu beteiligen, auch wenn sie nur einzelnen Einheiten zugutekommen. Dies besagt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen V ZR 102/16).

Im entschiedenen Fall wollten zwei Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft ihr Teileigentum im Kellergeschoss nicht als Keller, sondern gewerblich nutzen. Sie beriefen sich darauf, dass die für die Wohnanlage geltende Gemeinschaftsordnung eine gewerbliche Nutzung zu allen zulässigen Zwecken gestatte. Dafür musste jedoch als Brandschutzmaßnahme ein zweiter Rettungsweg geschaffen werden. Daher stellten sie in einer Eigentümerversammlung einen entsprechenden Antrag, der jedoch abgelehnt wurde. Mit der dagegen erhobenen Klage kamen sie beim Bundesgerichtshof durch, nachdem sie zuvor in zwei Instanzen gescheitert waren.

Das Urteil stellte darauf ab, dass die Gemeinschaftsordnung die mögliche gewerbliche Nutzung nicht einschränkte. Damit kam auch in Betracht, die Einheiten als Büroräume oder zu anderen Zwecken zu nutzen, bei denen sich Menschen in den Räumen aufhalten. Dies war jedoch nach den geltenden Brandschutzvorschriften nur zulässig, wenn man einen zweiten Rettungsweg schaffte. Da das gemeinschaftliche Eigentum entsprechend den baurechtlichen Vorgaben gestaltet sein müsse, seien die Eigentümer verpflichtet, die hierfür notwendigen baulichen Maßnahmen durchzuführen. An der Finanzierung und damit an der Sonderumlage müssen sich nach dem Urteil alle Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen beteiligen, da sich aus der Gemeinschaftsordnung keine abweichende Kostenregelung ergab.

(Wüstenrot Bausparkasse AG)

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