Eigentümer: zweckwidrige Nutzung untersagbar

Eigentümer und Mieter von Teileigentum müssen ihre nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume so nutzen, wie dies in der Teilungserklärung geregelt ist. Die Eigentümergemeinschaft kann in der Regel gegen eine Nutzung vorgehen, die nicht der festgelegten Zweckbestimmung entspricht, falls sie dadurch beeinträchtigt wird. Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. In einem Fall (Aktenzeichen V ZR 271/18) nutzte ein Mieter das Teileigentum als Eisdiele mit Tischen und Stühlen im Freien, obwohl es in der notariellen Teilungserklärung als "Laden" ausgewiesen war. Die Eigentümergemeinschaft beschloss mehrheitlich, dagegen zu klagen, und bekam Recht. Laut dem Urteil beeinträchtigt eine solche Eisdiele die Eigentümer mehr als ein Laden, da insbesondere der Verzehr des Eises im Freien typischerweise mit mehr Lärm verbunden sei.

Anders entschied der BGH dagegen in einem weiteren Fall (Aktenzeichen V ZR 203/18), bei dem ein Verein eine angemietete Einheit als "Eltern-Kind-Zentrum" nutzte. Obwohl die Einheit in der Teilungserklärung als "Laden mit Lager" ausgewiesen war, sah der BGH das betriebene Zentrum als zulässig an. Zwar gehe von dieser Nutzung mehr Lärm aus als von einem Laden. Nach § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes seien jedoch Kindertageseinrichtungen und vergleichbare Angebote für Kinder privilegiert. Die Anwohner müssten den damit verbundenen Lärm hinnehmen. Unzulässig wäre das Eltern-Kind-Zentrum laut der Entscheidung nur, wenn die gesamte Anlage ausschließlich zum Wohnen diene oder eine spezielle Zweckbestimmung habe, zum Beispiel als Ärztehaus.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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